Urlaubsgeld

Guten Tag,
Nehemen wir an, Person A war vom 01.01.09 bis 31.01.09 (Kalenderjahr her gesehen) bei einem Unternehmen im Angestelltenverhältniss in Vollzeit angestellt (Dort hat dieser auch für Januar Urlaubsgeld erhalten). Darauf hin war jener in diesem Unternehmen im Februar nicht und erst ab 01.März 09 seither wieder in einem erstmal befristeten Vertrag bis nächstes Jahr März.Person A hat einen normalen tariflichen Vertrag. Es ist nicht darin deutlich zu lesen Urlaubsgeld. Das war bei den alten Verträgen auch nicht. Wie muss dieser das Urlaubsgeld nun rechnen und wann bekommt er es, oder gar nicht? Laut Nachfrage ja. Gibt es ne gesetzliche Regelung?

Guten Tag und herzlich willkommen.

Zuerst ein wenig Motzemann &Söhne: Es wird nicht gern gesehen, die gleiche Frage in unterschiedlichen Brettern zu stellen, und zwar wegen der Gefahr, in Brett B die gleiche Antwort nochmals zu geben, die schon längst in Brett A gegeben ward. Dazu findest du auch etwas im Startfenster bzw. unter den häufig gestellten Fragen.

Zu deiner eigentlichen Frage: Urlaubsgeld (du meinst zusätzliches Urlaubsgeld, im Gegensatz zum normalen Entgelt, das auch während des Urlaubs weiterläuft, nehme ich an) ist gesetzlich nicht geregelt, sondern m.W. ausschließlich in Tarifverträgen. Das wird auch hier so sein, zumal der Vertrag ja ausdrücklich als „tarifliches Arbeitsverhältnis“ geführt wird. Da wir nun nicht wissen, in welcher Branche und welchem Bundesland der Vertrag abgeschlossen wurde, können wir auch nicht sagen, wie die entsprechenden Konditionen lauten. Den Tarifvertrag kann man aber bei eurem Betriebsrat oder der Personalabteilung einsehen bzw. sich dort erklären lassen. Auch die zuständige Gewerkschaft tut dies; allerdings logischerweise nur für Mitglieder bzw. die, die es werden wollen.

Gruß Eillicht zu Vensre

Danke für die rasche Antwort.

Der andere Artikel ist rausgenommen. Sorry… Der Vertrag ist im Einzelhandel und in Bayern.

Was im Internet geschrieben ist, dass Urlaubsgeld jeden gezahlt werden muss, wenn auch den anderen gezahlt wird. Soweit ist wurde da schon durchgeblickt. ODer stimmt das nicht? Schreibt die Regelung nicht vor, dass erst nach einem halben Jahr gezahlt werden darf? Wenn ja wann wäre das eigentlich.Denn jetzt mit letzten Lohn war es nicht dabei. In einer Gewekschat ist Person A leider nicht.

Und gemeint war halt das 13 Monatsgehalt.

Hallo,

ich habe leider das mit dem 13. Gehalt nicht wirklich verstanden. Die tarifvertragliche Bestimmung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen im Bayrischen Einzelhandel lautet jedenfalls:

§ 3 Urlaubsgeld

1.Höhe und Anspruch

a)Das Urlaubsgeld beträgt 55% des jeweiligen Endgehaltes der Beschäftigungsgruppe II (Ortsklasse I) des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern, der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres Gültigkeit hat.

b)Beschäftigte, Auszubildende und diesen Gleichzustellende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50% des Urlaubsgeldes nach Buchstabe a).

c)Auszubildende und diesen Gleichzustellende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 2/3 des Betrages, der sich aus Buchstabe a) ergibt.

d)Stichtag für das Lebensalter ist der 1. Januar des Kalenderjahres.

e)Teilzeitbeschäftigte erhalten anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. Diese Arbeitszeit wird nach der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 12 Monate vor Auszahlung des Urlaubsgeldes berechnet. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit wird deren Dauer zugrunde gelegt.

f)Die Bestimmungen des § 12 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern gelten sinngemäß.

2.Berechnung und Rückzahlung des Urlaubsgeldes

a)Das Urlaubsgeld ist anteilig entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Im Urlaubsjahr eintretende oder ausscheidende Beschäftigte haben Anspruch auf soviel Zwölftel des Urlaubsgeldes, wie sie im laufenden Urlaubsjahr volle Monate im Betrieb bzw. Unternehmen tätig sind. Zuviel gezahltes Urlaubsgeld ist als Gehalts-, Lohn- bzw. Vergütungsvorschuß zurückzuzahlen.

b)Eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Urlaubsgeldes entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erreichung der Altersgrenze, Krankheit oder Tod des/der Anspruchsberechtigten oder durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wegen innerbetrieblicher Rationalisierung endet. Von der Rückzahlungspflicht sind ferner Anspruchsberechtigte befreit, deren Betriebszugehörigkeit (§ 22 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern) zum Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsgeldes mehr als 5 Jahre gedauert hat oder die von ihrem Recht aus § 10 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes Gebrauch machen.

c)Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens (z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Untreue) des/der Beschäftigten, Auszubildenden oder diesen Gleichzustellenden beendet, gilt § 12 Ziffer 10 Satz 3 des Manteltarifvertrages und § 3 Ziffer 2 Buchstabe a).

d)Bisher gewährtes betriebliches Urlaubsgeld kann auf das tarifliche Urlaubsgeld angerechnet werden.

3.Fälligkeit

a)Das Urlaubsgeld ist auf Verlangen des/der Anspruchsberechtigten vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Es wird fällig, wenn dem/der Beschäftigten mindestens die Hälfte des ihm/ihr tariflich zustehenden Jahresurlaubs gewährt wird.

b)Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag kann ein anderer Fälligkeitstermin vereinbart werden.

VG
EK

…mit dem kurzen Auszug der Tarifverträge für Sonderzahlungen ist nicht sehr viel zu entnehmen, aber deine Antwort steht fast komplett drin.

Dem § 3 Höhe und Anspruch ist ja zu entnehmen wer Anspruch hat und dem folgenden § auch wie der Sachverhalt ist, wenn ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr die Beschäftigung erst aufnimmt bzw. beendet, demnach hat er Anspruch auf 1/12 - spricht anteilig an seiner Beschäftigung im Jahr…

Im Arbeitsvertrag müsste ein Verweis auf die geltenden Tarifverträge stehen, gibt es einen für Sonderzahlungen, ist dieser ja „eingeschlossen“ denn er gilt ja schließlich…

Schaut’ euch den Tarifvertrag genau an, solltet ihr nicht schlau daraus werden, einfach beim Personal-/Betriebsrat nachfragen oder beim Arbeitgeber oder - wie auch schon erwähnt - bei den Gewerkschaften…