Urlaubsgeld

Liebe/-r Experte/-in,

ich benötige Ihre Hilfe in einer Frage zum Urlaubsgeld.

Zuerst eine Beschreibung des Sachverhaltes: (Ich habe in einem großen Konzern gearbeitet. Innerhalb dieses Konzerns dann in verschiedenen Unternehmenszweigen)

am 02.01.2008 habe ich bei „Unternehmenszweig A“ eine Qualifizierung zur Eisenbahnfahrzeugführerin begonnen. Während der Zeit der Qualifizierung, wurde der schon bestehende Arbeitsvertrag bei „Unternehmenszweig B“ zum ruhen gebracht.
Am 25.04.2008 wurde ich krank und am 15.09.2009 bekam ich ein Schreiben von „Unternehmenszweig B“, dass ich zum „Unternehmenszweig B“ zurück kehren werde. Am 10.01.2010 wurde der Arbeitsvertrag mit „Unternehmenszweig B“ aufgehoben, da ich eine berufliche Rehamaßnahme beginnen wollte.
Vom 02.01.2010 bis 10.01.2010 habe ich kein Urlaubsentgeld ausgezahlt bekommen.

Ich habe die Auszahlung des Urlaubsgeldes für diese 2 Jahre nachträglich beantragt. Meines Wissens nach steht mir nur ein Mindesturlaub von 24 Werktagen im Jahr zu, egal was im Tarifvertrag steht.

  1. Frage: Stimmt das?

Als Antwort auf meinen Antrag bekam ich die Antwort, dass mir nur 20 Tage im Jahr bezahlt werden weil 4 Tage wohl Sonnabende wären und ich nur Mo-Fr gearbeitet habe.
2. Frage: Ist das rechtlich ok? Ich persönlich verstehe nicht dass ich zwar gesetztlichen Anspruch auf 24 bezahlte Werktage habe, mir aber 4 nicht bezahlt werden weil ich da nicht arbeiten würde.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir bei meinen Fragen helfen könnten!
Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Wattebällchen

Moin Moin

Leider ist Arbeitsrecht in jeglicher Ausrichtung so gar nicht mein Metier. Tur mir leid, dass ich ihn dieser Frage nicht helfen kann.

Gruß aus Kiel

Da kann ich leider nicht weiterhelfen !

Gruß
Franz Wein

Ich habe Ihnen etwas herausgesucht was Ihre Fragen beantwortet.
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (Bundesurlaubsgesetz kurz BUrlG). Ausnahme: Nur wenn der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen kann, darf der Urlaub in das nächste Jahr übernommen werden. Die Übertragung ist zeitlich bis zum 31. März befristet. Ist der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen, verfallen noch offene Resttage. Fraglich ist jedoch, was mit dem Urlaubsanspruch passiert bei langer Krankheit des Arbeitnehmers.

Alte Rechtsprechung des BAG
Dies galt nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes auch bei Krankheit. So entfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und während des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig war (BAG - 9 AZR 792/95, BAG, Az. 6 AZR 360/80; Az. 8 AZR f 570/89). Es besteht nach Ansicht der Richter am Bundesarbeitsgericht auch kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf ersatzweise Auszahlung der nicht genommenen Tage.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG darf der Urlaub grundsätzlich nicht ausbezahlt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung der nicht genommen Tage kommt hingegen in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann. Nur in diesem Fall ist es möglich, sich Urlaub auszahlen zu lassen. Eine davon abweichende Regelung im Arbeitsvertrag ist nicht wirksam. Eine trotzdem vorgenomme Auszahlung des Urlaubs führt daher nicht zum Verfall des Urlaubsanspruchs.

LAG Düsseldorf und EU-Richtlinie
Ein Käger wollte nicht einsehen, dass der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit entfällt und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung des BAG als nicht konform mit der EU-Richtlinie angesehen. Mit seinem Urteil entsprach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klage weitgehend und hat die Revision zugelassen.

Das LAG Düsseldorf hat den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hergeleitet und, weil der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außerdem aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie (Miteilung des LAG Düsseldorf).

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 24.3.2009 - 9 AZR 983/07 diese Rechtsauffassung bestätigt. Da sich die Ansicht der Richter in Düsseldorf durchgesetzt hat, bedeutet dies eine Änderung der Rechtsprechung und der Urlaubsanspruch von krankgeschriebenen Arbeitnehmern verfällt nicht mehr.

* Aus der Begründung des LAG Düsseldorf: Auch in der Bundesrepublik gilt ein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen, wobei der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war,
* der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren ist,
* der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. weiterhin weiterhin krankgeschrieben ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
MfG Joachim

Hallo,
leider kann ich dazu keine Info geben. Ich rate Ihnen, sich hier bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

V.G.

Tut mir leid, das ist im Bereich Arbeitsrecht, ich beschäftige mich mit Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz. Kann da leider nicht helfen.