Stellen wir uns vor Frau F bezöge im Jahr X Urlaubsgeld in Höhe von 1000€ Brutto. Am 15. Juni des Jahres X gilt das Arbeitsverhältnis aber als beendet.
Firma Fa, Frau Fs nun ehemaliger Arbeitgeber fordert natürlich nun Urlaubsgeld zurück. In Höhe von 550€. Frau F möchte, wie es sich gehört, das ihr nicht zustehende Urlubsgeld zurückzahlen. Da sie nun aber Netto weniger erhalten hätte, als sie nun Brutto zurück zahlen muss: Wie verhielte sich das? Müsste Firma F nicht den Monat des Urlaubsgeldbezuges komplett neu berechnen, als hätte Frau F das Urlaubsgeld nie erhalten? Sonst würde Frau F doch unberechtigter Weise „Miese“ machen.
Vorab: Es gibt noch kein höchstrichterliches Urteil zu der ganzen (!) Geschichte.
Ich würde mich berufen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.12.1997 4 Ca 300/97.
Natürlich könnte sich der AG im Zweifel auf das LAG Köln vom 17.11.1995 - 13 Sa 558/95 - NZA-RR 1996, 161 oder BAG vom 05.04.2000 - 10 AZR 257/99 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 224 berufen.
Das (sein!) Problem wäre aber, dass er unabhängig von den Steuern (die sich dann tatsächlich der AN vom Finanzamt holen müsste) manuell die SV-Meldungen korrigieren müsste - und zwar spätestens dann, wenn der Mitarbeiter das Ganze seiner Krankenkasse mitteilt.
Der Arbeitsaufwand steht in keinem Verhältnis