Folgender abstarkter Fall:
In einem Betrieb wird aufgrund der Wirtschaftslage das Urlaubsgeld gestrichen. Bekannt gegeben wird dieses auf einer Betriebsversammlung. In den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter ist das Urlaubsgeld als Fester Besatndteil aufgeführt. Keine Klausel hinsichtlich dessen das UG gestrichen werden kann bei Bedarf.
Wie ist dies zu werten rechtlich. Ist dies zulaässig, müßte nicht eigentlich eine Änderungskündigung erfolgen,…
Wer kann helfen?
Danke!
Moin,
Nur 'mal so als Gedanke: für eine Lohnerhöhung braucht’s ja auch keine Änderungskündigung. Das heißt natürlich nicht, dass der AG nach Belieben den Lohn festsetzen kann; da gilt immer noch die Tariffreiheit und der wird mit den AN bzw. den Gewerkschaften oder dem Betriebsrat ausgehandelt. Das kann aber eben auch einen solchen Lohnverzicht bedeuten.
Gruß,
Ingo
Hallo,
nur mal so als Gedanke: Warum schreibst Du hier, wenn Du weder von Begriffen noch von Inhalten eine Ahnung hast und nur Verwirrung stiftest:
da gilt immer
noch die Tariffreiheit und der wird mit den AN bzw. den
Gewerkschaften oder dem Betriebsrat ausgehandelt.
- Tarif"autonomie" bedeutet, daß AG bzw. - Verbände und Gewerkschaften Tarifverträge aushandeln. Einem BR ist sowas gesetzlich untersagt (§ 77 BetrVG)
- Vertrags"Freiheit" bedeutet, daß AG und AN Vertragsbedingungen im Rahmen der Gesetze frei aushandeln und soweit keine Tarifgebundenheit vorliegt. Dem BR ist auch der Eingriff in arbeitsvertraglich geregelte Sachverhalte grundsätzlich untersagt.
für eine Lohnerhöhung braucht’s ja auch keine Änderungskündigung.
- Klar doch, das ist ja dann schließlich eine EINVERNEHMLICHE Änderung des Arbeitsvertrags.
- Für alle EINSEITIGEN Änderungen des Arbeitsvertrages bedarf es nun mal einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG mit den entsprechenden Regeln wie z. B. Schriftform, Annahme unter Vorbehalt, Klagerecht etc…
Wenn also im geschilderten Fall keine Tarifbindung greift, geht es um eine Änderungskündigung. Die kann ja schließlich auch von den AN akzeptiert werden.
&Tschüß
Wolfgang
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