Mal wieder eine Formulierungsfrage:
„Der AN ist verpflichtet, das Urlaubsgeld zurückzuzahlen, wenn er aufgrund Kündigung vor dem 31.10. des Jahres der Auszahlung ausscheidet. Die Rückzahlungspflicht gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird.“
Wenn sich der AN eine neue Stelle sucht und diese zum 1.11. antritt (und dementsprechend frühzeitig kündigt), kann er das Urlaubsgeld behalten oder nicht?
Wenn sich der AN eine neue Stelle sucht und diese zum 1.11.
antritt (und dementsprechend frühzeitig kündigt), kann er das
Urlaubsgeld behalten oder nicht?
Das kommt - auch - drauf an, wie seine Kündigungsfrist vertraglich/tarifvertraglich geregelt ist. Wenn er nur zum Monatsende oder 15. z.B. kündigen kann, dann müsste er ja schon zum. 15. kündigen, um " vor" dem 31.10. auszuscheiden. Und da fragt sich, ob sichs noch rentiert, wegen des Urlaubsgeldes früher zu kündigen.
Wenn sich der AN eine neue Stelle sucht und diese zum 1.11.
antritt (und dementsprechend frühzeitig kündigt), kann er das
Urlaubsgeld behalten oder nicht?
Nach der Regelung kann er es behalten (wenn zum 31.10. gekündigt wird).
Wenn sich der AN eine neue Stelle sucht und diese zum 1.11.
antritt (und dementsprechend frühzeitig kündigt), kann er das
Urlaubsgeld behalten oder nicht?
Das kommt - auch - drauf an, wie seine Kündigungsfrist
vertraglich/tarifvertraglich geregelt ist. Wenn er nur zum
Monatsende oder 15. z.B. kündigen kann, dann müsste er ja
schon zum. 15. kündigen, um " vor" dem 31.10.
auszuscheiden. Und da fragt sich, ob sichs noch rentiert,
wegen des Urlaubsgeldes früher zu kündigen.
Die Kündigungsfrist liegt bei 3 Monaten zum Monatsende (gesetzlich bei entsprechend langer Betriebszugehörigkeit).
Ich hätte auch vermutet, die Formulierung heißt: erst am 1.11. beim neuen=>behalt’s. Aber ich meine von einem Fall gehört zu haben, bei dem (vielleicht auch mit ein wenig anderer Formulierung) dieser Tag kritisch wurde und so eine Rückzahlung eingefordert wurde.
Ich hätte auch vermutet, die Formulierung heißt: erst am 1.11.
beim neuen=>behalt’s. Aber ich meine von einem Fall gehört
zu haben, bei dem (vielleicht auch mit ein wenig anderer
Formulierung) dieser Tag kritisch wurde und so eine
Rückzahlung eingefordert wurde.
Vielleicht, die Formulierung: „…wenn der Arbeitnehmer sich zum 31.10. nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet“?