Hallo zusammen,
hier eine hypothetische Frage zum Urlaubsgeld:
Ein AN tritt eine neue Stelle an. Vertraglich steht ihm ein Urlaubsgeld in Höhe des halben Bruttogehalts zu, welches im Juli gezahlt wird. Mit dem Novembergehalt erhält er sein Weihnachtsgeld mit der anderen Hälfte des Bruttogehalts.
Laut Vertrag muss diese Gratifikation zurückbezahlt bzw. wird einbehalten, wenn er vor dem 31.03. des Folgejahres kündigt.
Gilt diese Frist nur für das im November gezahlte Weihnachtsgeld oder auch für das im Juli gezhalte Urlaubsgeld?
Danke im voraus
Julia
Hallo
Gilt diese Frist nur für das im November gezahlte
Weihnachtsgeld oder auch für das im Juli gezhalte Urlaubsgeld?
Ohne den genauen Wortlaut aller relevanter vertraglicher Vereinbarungen ist das nicht zu beantworten.
Gruß,
LeoLo
Hallo,
Ohne den genauen Wortlaut aller relevanter vertraglicher
Vereinbarungen ist das nicht zu beantworten.
Der Vertrag lautet so:
„Der/die AN erhält ein 13. Gehalt und zwar jeweils 50% mit dem Gehalt für den Monat Juli und 50% mit dem Novembergehalt eines jeden Jahres.
Der /die AN ist verpflichtet, Urlaubs-bzw Weihnachtsgeld zurückzuzahlen, wennn er /sie auf Grund eigener Kündigung oder auf Grund außerordentlicher oder verhaltenbsbedingter Kündigung des Arbeitgebers bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Jahres ausscheidet. Der AG ist berechtigt, mit seiner Rückzahlungsforderung gegen die rückständigen oder nach der Kündigung fällig werdenden Vergütungsansprüche unter Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen aufzurechnen.“
So, wie es da steht heißt das wohl:Ja, das Urlaubsgeld muss zurückgezahlt werden. Aber stimmt das denn auch? Wenn man theoretisch zum 31.01. kündigt, kann dann die im Juli gezahlte Gratifikation den AN so lange binden? Denn die Novemberauszahlung bindet ja nur 4 Monate. Warum sollte dann die Julizahlung länger binden?
Danke nochmals für die Hilfe
Julia
Hallo
So, wie es da steht heißt das wohl:Ja, das Urlaubsgeld muss
zurückgezahlt werden. Aber stimmt das denn auch?
Dann dürfte das folgende Urteil für dich interessant sein:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
Meiner Meinung nach darf die als Urlaubsgeld deklarierte Sonderzuwendung behalten werden. Genaueres gibt’s beim Fachanwalt vor Ort.
Gruß,
LeoLo
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
Meiner Meinung nach darf die als Urlaubsgeld deklarierte
Sonderzuwendung behalten werden. Genaueres gibt’s beim
Fachanwalt vor Ort.
Hallo,
das hilft mehr sehr weiter. Vielen Dank
Gruß
Julia