Wenn ein Arbeitnehmer zum 31.07.02 kündigt und bis dahin genau 1 Jahr und 4 Monate in dem Betrieb war, hat er dann für das laufende Jahr Anspruch auf sein Urlaubsgeld? In diesem Fall gibt es pro Jahr ein Gehalt, das aufgeteilt wird in eine Zahlung mit dem Gehalt für Dezember und in eine Zahlung mit dem Gehalt für Juli. Im Arbeitsvertrag steht nichts über die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes, so daß dieses behalten werden kann.
Außerdem ist noch wichtig zu erfahren, wie es mit dem Resturlaub steht. Kann der Arbeitgeber es, sagen wir aus „betrieblichen Gründen“ verweigern, das der Arbeitnehmer zum Ende seiner Arbeitszeit den Resturlaub nimmt und ihn dann auszahlen?
das kommt alles ein bisschen darauf an, welche Tarifverträge und ähnliche Vereinbarungen gelten. Grundsätzlich gilt, dass Urlaubsgeld und Gratifikationen eine Kann-Entscheidung des Arbeitgebers sind, einen Rechtsanspruch hat man nur bedingt. Zum Beispiel, wenn alle Arbeitnehmer diese erhalten, man selbst als einziger aber nicht…
Wenn ein Arbeitnehmer zum 31.07.02 kündigt und bis dahin genau
1 Jahr und 4 Monate in dem Betrieb war, hat er dann für das
laufende Jahr Anspruch auf sein Urlaubsgeld?
Normalerweise ja. Dabei ist die Länge des Arbeitsverhältnisses eher irrelevant, vielmehr ist der Monat Juli wohl ausschlaggebend.
In diesem Fall
gibt es pro Jahr ein Gehalt, das aufgeteilt wird in eine
Zahlung mit dem Gehalt für Dezember und in eine Zahlung mit
dem Gehalt für Juli. Im Arbeitsvertrag steht nichts über die
Rückzahlung des Weihnachtsgeldes, so daß dieses behalten
werden kann.
Das Weihnachtsgeld kann dann behalten werden, wenn man mindestens bis 31. März des Folgejahres bei der Firma beschäftigt war. Ich kenne auch Fälle, in denen mussten Arbeitnehmer ihr Weihnachtsgeld zurückzahlen, weil sie zum 31. Dezember gekündigt hatten… Aber wie gesagt, alles von den Tarifvereinbarungen abhängig sowie der üblichen Praxis in der Firma.
Außerdem ist noch wichtig zu erfahren, wie es mit dem
Resturlaub steht. Kann der Arbeitgeber es, sagen wir aus
„betrieblichen Gründen“ verweigern, das der Arbeitnehmer zum
Ende seiner Arbeitszeit den Resturlaub nimmt und ihn dann
auszahlen?
Ja, wenn die „betrieblichen Gründe“ zwingend und nicht von der Hand zu weisen sind. Prinzipiell hat er es dem Arbeitnehmer aber zu ermöglichen, seinen Resturlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
vielen Dank für Deine Antwort. Es liegen meines Wissens keine tariflichen Vereinbarungen zu Grunde. Es ist halt so ein 0/815 Vertrag wie man ihn überall zu kaufen kriegt. Es sind auch keine weiteren Klauseln hinzugefügt, nach denen in dem geschilderten Fall kein Anspruch besteht. Das mit dem Urlaubsanspruch ist noch nachvollziehbar, aber kein Urlaubsgeld mehr zu bekommen, wäre schade. Wo kann man sich für einen solchen Fall rechtsgültig beraten lassen?
Wenn ein Arbeitnehmer zum 31.07.02 kündigt und bis dahin genau
1 Jahr und 4 Monate in dem Betrieb war, hat er dann für das
laufende Jahr Anspruch auf sein Urlaubsgeld? In diesem Fall
gibt es pro Jahr ein Gehalt, das aufgeteilt wird in eine
Zahlung mit dem Gehalt für Dezember und in eine Zahlung mit
dem Gehalt für Juli.
– Das kommt darauf an, was konkret vereinbart wurde. Ohne die Anspruchsvoraussetzungen zu kennen, kann man da nur raten. Sollte keinerlei Einschränkung vertraglich (AV, TV, BetrV) vereinbart worden sein und die Zahlung nicht der Freiwilligkeit des AG unterliegen, steht Dir das Urlaubsgeld zu.
Außerdem ist noch wichtig zu erfahren, wie es mit dem
Resturlaub steht. Kann der Arbeitgeber es, sagen wir aus
„betrieblichen Gründen“ verweigern, das der Arbeitnehmer zum
Ende seiner Arbeitszeit den Resturlaub nimmt und ihn dann
auszahlen?
– Ja. Allerdings kannst Du auch Urlaubsanspruch mit zu einem eventuell neuen AG übernehmen, wenn Du nicht alles abgegolten haben willst. Manche „neuen“ AGs sehen so etwas aber nicht unbedingt gerne. Nebenbei: Dir steht der volle gesetzliche Mindesturlaub (24 Werktage = 4 Wochen) zu. Alle Tage darüber können vertraglich ausgeschlossen oder eingegrenzt sein.
Nebenbei: Dir steht der volle
gesetzliche Mindesturlaub (24 Werktage = 4 Wochen) zu.
Nur damit ich das richrig verstehe: Rein rechnerich besteht noch Anspruch auf 13,24 Tage, tatsächlich könnten aber 4 Wochen (in diesem Fall doch sicher nur 20 Werktage??) beansprucht werden?? Wie kommt das oder anders gefragt, worauf begründet sich das. Man möchte ja gut vorbereitet in den Ring, bzw. das Gespräch gehen. In diesem speziellen Fall wird einem nämlich leider nichts geschenkt, auch wenn’s einem schon gehört, meint, alles muß „eingefordert“ werden.
Und als letztes noch: bis wann muß man diese Ansprüche geltend machen? Geht das zur Not auch noch rückwirkend?
Den „Standard“ gibt es nicht. Ohne genauen Wortlaut der Klauseln kann niemand die Frage beantworten. Heißt es „Weihnachtsgeld“, so entsteht der Anspruch im Zweifel nur dann, wenn auch das Arbeitsverhältnis auch zu Weihnachten besteht. Steht dort „13. Monatsgehalt“, dann entsteht ein Zwölftel-Anspruch pro Monat der Beschäftigung. Ist die Rede vom Urlaubsgeld, so ist davon auszugehen, dass dies mit in Abhängigkeit vom Urlaubsanspruch entsteht etc. etc.
Nebenbei: Dir steht der volle
gesetzliche Mindesturlaub (24 Werktage = 4 Wochen) zu.
Nur damit ich das richrig verstehe: Rein rechnerich besteht
noch Anspruch auf 13,24 Tage, tatsächlich könnten aber 4
Wochen (in diesem Fall doch sicher nur 20 Werktage??)
beansprucht werden??
– Unabhängig von Deinen vertraglichen Vereinbarungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf 24 WERKtage, wenn die Wartezeit erfüllt ist und das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet wird. Alle Tage darüber können vertraglich ausgeschlossen oder eingegrenzt sein. Bitte beachte, daß WERKtage nicht gleich Arbeitstage ist. Es handelt sich aber immer um mindestens 4 Wochen. Wieviel Urlaub steht Dir denn genau vertraglich zu?
Wie kommt das oder anders gefragt, worauf
begründet sich das. Man möchte ja gut vorbereitet in den Ring,
bzw. das Gespräch gehen.
Und als letztes noch: bis wann muß man diese Ansprüche geltend
machen? Geht das zur Not auch noch rückwirkend?
– Wenn Du auf Urlaubsansprüche abzielst: Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, je nach Situation kann es auch länger sein, spätestens nach Ablauf des Übertragungszeitraumes (gesetzlich: 31.03. des Folgejahres, kann vertraglich (AV, TV, BetrV) anders geregelt sein) ist der Anspruch unwiderruflich verfallen.
– Unabhängig von Deinen vertraglichen Vereinbarungen besteht
grundsätzlich ein Anspruch auf 24 WERKtage, wenn die Wartezeit
erfüllt ist und das Arbeitsverhältnis in der zweiten
Jahreshälfte beendet wird. Alle Tage darüber können
vertraglich ausgeschlossen oder eingegrenzt sein. Bitte
beachte, daß WERKtage nicht gleich Arbeitstage ist. Es handelt
sich aber immer um mindestens 4 Wochen. Wieviel Urlaub steht
Dir denn genau vertraglich zu?
Bis zum März 25 Tage, danach wurde ich 40 und der Urlaub erhöhte sich auf 30. In diesem Jahr habe ich davon schon 3 Tage genommen.
Gestern habe ich mich bei einer Arbeitslosen-Telefonhilfe auch noch mal erkundigt. Jedoch auch die konnten mir letztendlich nicht sehr viel in Bezug auf den Anspruch auf Urlaubsgeld sagen. Von der 24 Werktageregelung hatten sie noch nie etwas gehört. Mein Freund, der allerdings schon vor einigen Jahren, Betriebsleiter am Flughafen war, bestätigte mir Deine Information. In Bezug auf das sog. Urlaunsgeld steht in meinem Arbeitsvertrag lediglich, das etwa übersteigende Teile des Gehalts keine Leistungszulage sind und ohne Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt werden. Das gleiche gilt für vom Arbeitgeber gewährte Gratifikationen, auch wenn diese wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf Freiwilligkeit gezahlt werden. Es wird an keiner Stelle der Begriff Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erwähnt. Es ist bei uns jedoch ünlich, daß beides, in zwei Zahlungen aufgeteilt regelmäßig gezahlt wird. Im übrigen arbeite ich im Großhandel einer Naturkosmetikfirma.
Das fällige Gespräch wird vermutlich Mittwoch geführt werden und ich will mich auf keinen Fall wieder überrumpen lassen, dafür hat diese Firma schon zuviel von mir gekriegt.
Bis zum März 25 Tage, danach wurde ich 40 und der Urlaub
erhöhte sich auf 30. In diesem Jahr habe ich davon schon 3
Tage genommen.
– Das klingt aber ganz stark nach einer tarifvertraglichen Grundlage? Steht denn in AV, TV etwas über eine Zwölftelung bei vorzeitigem Ausscheiden?
Mein Freund, der allerdings schon vor einigen Jahren,
Betriebsleiter am Flughafen war, bestätigte mir Deine
Information.
– Kannst Du auch drauf vertrauen:smile:
In Bezug auf das sog. Urlaunsgeld steht in meinem
Arbeitsvertrag lediglich, das etwa übersteigende Teile des
Gehalts keine Leistungszulage sind und ohne Rechtspflicht und
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt
werden. Das gleiche gilt für vom Arbeitgeber gewährte
Gratifikationen, auch wenn diese wiederholt und ohne
ausdrücklichen Hinweis auf Freiwilligkeit gezahlt werden. Es
wird an keiner Stelle der Begriff Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
erwähnt.
– Tja, das sieht ganz übel aus. Danach kann der AG die Zahlung verweigern, wenn das Kriterium das gekündigte Arbeitsverhältnis ist.
Im übrigen
arbeite ich im Großhandel einer Naturkosmetikfirma.
– Wie bereits kurz angesprochen: wenn ein TV gilt, kommt es auch auf die dort vereinbarten Inhalte an.