Urlaubsgesetz in unserer Firma

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, Ich arbeite in einem Call Center, 7 Tage Woche,Wenn man ein langes Wochenende haben möchte muss man ab Mittwoch mit Urlaub anfangen sonst bekommt man das Wochenende nicht frei. Das ist doch gesetzlich gar nicht zulässig oder? Ich kann doch Urlaub nehmen wann ich will oder nicht?? Wo finde ich den Gesetzestext und den Paragraphen dazu?
Vielen Dank schonmal

Hallo Kalleka,

Ihre Frage fällt mal so gar nicht in meine Wissensgebiete. Sorry. Suchen Sie mal unter „Arbeitsrecht“.

Liebe Grüße

Sorry, damit kenne ich mich nicht aus.

Moin, ich kenne mich mit Urlaubsrecht nicht aus…habe in 31 Jahren Selbstständigkeit bisher nur 2x Urlaub gehabt.

Aber die Regelung bei Euch klingt mir nicht OK.
Gruß AK

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/index.html

der Einzelfall ist hier natürlich auch nicht geregelt.
Besser ist natürlich immer: Betriebsrat, Gewerkschaft.
Ich glaub, ganz gut ist auch das hier: http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm

Hallo, ich kenne mich im Arbeitsrecht nicht besonders gut aus, wahrscheinlich gibt es keinen seriösen Arbeitsvertrag oder gar keinen. Im Vertrag müssten alle Modalitäten verbrieft sein. Wenn es so ist, und der Arbeitnemer hat unterschrieben, dann hat er schlechte Karten. Wenn es keinen gibt, ist die ganze Sache widerrechtlich. Auch wenn es einen Obolus kostet, würde ich mich anwaltlich beraten lassen.
Gruß Katja

Grundsätzlich ist der Anspruch auf „Urlaub“ (bezahlte Freizeit, deshalb zählen auch Sonn- und Feiertage nicht mit) im Bundesurlaubsgesetz geregelt.
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/burlg/01.htm#1
Zu Ungunsten des Arbeitnehmers kann davon nur abgwichen werden, wenn tarifvertragliche Vereinbarungen getroffen sind oder wenn ein paar andere Ausnahmen gegeben sind, die aber mit einem Callcenter Betrieb nichts zu tun haben.
Der Urlaub muss beantragt werden und in den Arbeitsablauf passen, dann muss er genehmigt werden.
Allerdings muss die Stückelung den Zielen des „Erholungsurlaubs“ gerecht werden: Wer also 12 x 2 Tage Urlaub nimmt (Mindestanspruch aus BUrlG, s.o.) wird sicher ab dem 5. Mal der Stückelung Schwierigkeiten bekommen.
Hier scheint es aber um ein ganz anderes Problem, nämlich das der Sonntagsarbeit zu gehen.
Da greift zunächst einmal das Arbeitszeitgesetz!!!
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/…
Hier sind auch Rahmen und Umfang von Sonntags- bzw. Wochenendarbeit geregelt - der Samstag kann auch dazu gehören!!!
Wenn es keine Betriebs- oder Tarifvereinbarungen gibt, gelten die o.g. Bestimmungen.
Nun musst Du Deinen Arbeitsvertrag bzw. die Regelungen Deines Arbeitsgebers auf Übereinstimmung mit den Arbeitszeitenvorschriften aus dem Gesetz bzw. denen aus dem Bundesurlaubgsgesetz vergleichen, und schon wird klar, was richtig oder falsch ist.
Rat: Wenn Dir was nicht gefällt, sprich erst einmal ruhig mit Deinem Arbeitgeber, frag ihn, ob Deinem Wunsch nicht doch entsprochen werden kann, weil möglicherweise diese „Mittwochsregelung“ nicht so ganz gesetzeskonform sein könnte.
Erst wenn es dabei zu Konflikten zu kommen scheint: Ab zum Arbeitsrechtsanwalt - ohne den geht ohnehin nichts Vernünftiges durchzusetzen, wenn Reden nicht hilft.
Viel Erfolg!

Hier noch ein ganz nützlicher Link: http://www.lohn-info.de/zuschlaege_sonntagsarbeit.html

Hallo kalleka, meiner Meinung nach ist Urlaub frei verhandelbar nach Absprache. Ich würde mich über das Angebot, bereits Mittwoch ins lange WE gehen zu können freuen.
Gruß lennonmc

Liebe/-r Experte/-in,

kann leider nicht helfen

Hallo,

grundsätzlich hast Du Recht, nur sind betriebliche Gründe immer auch zu berücksichtigen. Es kann aber nicht sein, dass bei Euch daraus eine grundsätzliche Vorgehensweise gemacht wird.

Hintergründe findest Du im Bundesurlaubsgesetzt §7:

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Spricht doch mal Deinen Chef mit Bezug auf das BUrlG an und sieh, was er darauf antowortet.

Viel Erfolg
nch

Das sog. Bundesurlaubsgesetz regel nur Rahmenbedingungen wie die Mindestanzahl an Urlaubstagen etc.
Solche Detailregelungen wie hier beschrieben sind da nicht erfasst.
Auf betrieblicher Ebene wird der Rahmen des Urlaubsgesetzes dann durch tarifvertragliche Regeln oder durch Regelungen im Arbeitsvertrag mit Leben gefüllt.
Gibt es weder einen Tarifvertrag noch arbeitsvertragliche Klauseln dann greift die sog. betriebliche Übung, d.h. wenn ein Arbeitgeber über lange Zeit eine bestimmte Genehmigungspraxis pflegt, kann er (wenn nicht besondere Gründe vorliegen) nicht einfach einen Einzelfall anders entscheiden.
Bei seiner Genehmigungspraxis darf der Arbeitgeber betriebliche Erfordernisse (z.B. Wochenenddienste und Schichtarbeit) berücksichtigen. Und natürlich darf er verhindern, dass sich Arbeitnehmer mit dem Jahresurlaub durch reglmäßiges Anfügen einzelner Tage an Wochenenden quasi eine 4-Tage-Woche basteln.
Das würde dann nämlichsogar gegen das Urlaubsgesetz verstoßen, dass Stückelungen der Urlaubstage verbietet.
( „Nur für den gesetzlichen Urlaub gilt das Stückelungsverbot des § 7 Abs. 2 BUrlG. Eine dagegen verstoßende Urlaubsgewährung ist unwirksam. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG ist der gesetzliche Jahresurlaub „zusammenhängend“ zu gewähren. Dies gilt nur dann nicht, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen“. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, so sind zumindest 12 Werktage als Urlaub zu gewähren, § 7 Abs. 2 S. 2 BUrlG.“ s. hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesurlaubsgesetz)
Die angesprochene Regelung würde ich daher als rechtlich zulässig ansehen.

ist nicht so einfach. Rechtsabteilung der zuständigen IHK hilft Dir.
MfG

Hallo,

Sie sollten sich einmal die BUrlG §§ 7-11 anschauen. Hierzu siehe bitte auch:

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesurlaubsgesetz

Ergänzend kann ich Ihnen mitteilen, das der Urlaub zusammenhängend genommen werden sollte. Heißt Einzelne Tage sind zwar möglich, aber wenig Zweckdienlich. Ein richtiger Urlaub sollte 3 Wochen am Stück sein. So sehen das die Berufsgenossenschaften. Ansonsten gilt eine ausreichende Erholung als nicht gewährleistet. Schreben und Fragen Sie hierzu selber einmal bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft nach. Diese muß durch öffentlichen Aushang mit Anschrift bekannt sein. Die Antwort dürfte deutlich und für Sie vorteilhaft verblüfend zugleich sein.

Wann Ihnen der Urlaub gewärht wird, ist sache des Betriebes. Sie können lediglich Wünsche äußern. Der Bertieb, bzw. das Unternehmen braucht sich danach aber keinesfalls richten.

Aber beachten Sie:

Wenn sie Ihre rechte so durchsetzten werden beim Arbeitgeber, das Sie bei der nächsten Kündigungswelle garantiert mit auf der Liste stehen werden. Zudem werden Sie dann auf "sogenannten " schwarzen Listen stehen. Jeder zukünftige Arbeitgeber fragt fast immer beim vorherigen Arbeitgeber nach. Auch wenn dies nie jemand zugeben wird… Und wenn Sie unangenehm aufgefallen sind… viel Spass bei der zukünftigen Arbeitsplatz suche!

Recht haben und Recht bekommen sind zwei ganz verschiedene Schuhe. Vielleicht sollten Sie Ihr anliegen einmal beim nächsten regulären Personal- oder Mitarbeiter Gespräch unter 4 Augen Sachlich vorbringen.

Sollte es sich um einen Schwierigen Arbeitgeber handeln, monieren Sie dies anonym bei Ihrer zuständigen BG. Diese wird dann wohl mal genauer aktiv werden. Je genauer die Infos, desto größere Ohren bekommt die BG. Passen Sie aber auf, das das nicht auf Sie zurück fällt. Warum habe ich Ihnen ja schon umschrieben.

Also entscheiden Sie sich klug, und handeln Sie weise.

Es grüßt Sie
Andreas

Verkäufer, Einzelhandelskaufmann (Lebensmittelbereich), Imkerei mit Wochenmarkthandel, Handelsfachwirt, Immobilienmaklerschein, Fleischermeister, Gaststättenschein, Fleischkontrolleuer (amtl. Tierarztfachassistent), Dienstleistungsfachwirt (Küchenmeisterlehrgang), Betriebswirt HWK und angehender Betriebswirt IHK. Ich habe mehr als 12 Jahre als Selbständiger, an Erfahrungen vorzuweisen.