Urlaubsplanung, Urlaubslänge

Hallo,

angenommen der AG will, dass die AN im Januar verbindlich mindestens 2/3 ihrer Urlaubstage verplanen (20 von 30 Arbeitstagen). Urlaub in den Pfingst- und Sommerferien wird nur genehmigt, wenn dieser im Januar eingereicht wird. Ausserdem wird die maximale Urlaubslänge am Stück auf 3 Wochen festgelegt. Und vor einer verbindlichen Reisebuchung muss der AN dieses nochmals vom AG genehmigen lassen, wenn nicht, dann würde bei Urlaubsstreichung die Stornokosten nicht übernommen werden.

Frage:
Was sagen die Arbeitsrechtler dazu?

Mir geht es nicht darum was üblich ist, sondern ob’s gesetzlich ok ist oder ob was dagegen spricht.

Das Bundesurlaubsgesetz hab ich gelesen.

§7 sagt

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen

Das verstehe ich so, dass prinzipiell der AN seinen Urlaub plant und nicht der AG. Richtig?
Was kann passieren, wenn ein AN seinen Urlaub eben nicht im Januar planen will? Dass er dann evtl. seinen Wunschurlaubstermin nicht mehr genehmigt bekommt weil sein Kollege schneller war ist klar, aber sonst?

Ebenso finde ich

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine
Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Verstehe ich so, dass der AN prinzipiell den gesamten Urlaub von 30 Tagen am Stück nehmen darf, richtig?

Was sind also in der Person des AN liegende Gründe?

Was sind dringende betriebliche Gründe?
Ein laufendes Projekt, erhöhter Krankheitsstand der Kollegen, Mutterschaftsurlaube, geplante OPs oder Kuren, erhöhte Auftragslage. Was noch?
Bloss wie passt das zusammen? Urlaub soll im Januar verbindlich eingereicht und dann auch verbindlich genehmigt werden, aber ob zum Urlaubszeitpunkt dann dringende betriebliche Gründe vorliegen ist doch u.U. noch garnicht bekannt!

Wie sieht’s eigentlich aus, wenn eine Abteilung nur aus einem AN besteht und die Arbeit dieses einen AN auch kein anderer machen kann (z.B. Bedienung der Software oder Maschine ist keinem anderen AN bekannt)? Das kann doch eigentlich kein dringender betrieblicher Grund sein, oder etwa doch?

Dass in einem bereits genehmigten Urlaub nochmals extra eine verbindliche Buchung einer Reise zu genehmigen ist, ist IMHO Unfug und so sicher nicht rechtlich haltbar. Ein genehmigter Urlaub ist ein genehmigter Urlaub ist ein genehmigter Urlaub. Oder liege ich da falsch?

Wie gesagt: mir geht es nicht um üblich oder unüblich. Mir geht’s um die Rechtslage.
Gerne mit Gesetzestexten und/oder Gerichtsurteilen belegt. :smile:

Danke an alle, die bis hierher gelesen haben. Und für aufklärende Worte bedanke ich mich natürlich auch schon im Voraus recht herzlich bei euch!

Ratsuchende Grüße,
Tinchen

Hallo,

zuerst noch mal zur Klärung die Nachfrage.

Gäbe es in dieser Fallkonstellation einen BR im Unternehmen ???

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

ja, einen BR gäbe es.

Grüße,
Tinchen

Hallo Wolfgang,

Hallo,

ja, einen BR gäbe es.

Dann sollte dieser BR mal seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen und den AG auf seine zwingende Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
hinweisen, die sowohl allgemeine Urlaubsgrundsätze als auch die konkrete Urlaubsgenehmigung im Einzelfall betrifft.

Die individualrechtliche Vorgehensweise durch einzelne AN ist nur der zweitbeste Weg, wenn ein BR existiert.

Grüße,

&Tschüß

Tinchen

Wolfgang

1 Like

Hallo Wolfgang,

tja, der BR würde sagen, dass die von Seiten des AG gekündigte Betriebsvereinbarung nur vorschrieb, wie lange der alte Urlaub ins neue Jahr mit genommen werden kann. Bei der Planung des Urlaubs könne er nicht mitsprechen. :frowning:

Und nun?

Grüßle,
Tinchen

Hallo Wolfgang,

Hallo,

tja, der BR würde sagen, dass die von Seiten des AG gekündigte
Betriebsvereinbarung nur vorschrieb, wie lange der alte Urlaub
ins neue Jahr mit genommen werden kann. Bei der Planung des
Urlaubs könne er nicht mitsprechen. :frowning:

Da sollte man mal den BR fragen, wann er seine letzte Schulung gemacht hat bzw. ob er überhaupt mal eine Grundschulung zum BetrVG absolviert hat. Die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG sind so, wie ich geschrieben habe, rechtlich vollkommen unstrittig.

Vielleicht liegt es aber auch daran, daß der BR sich nicht traut oder nur faul ist.

Und nun ?

In jedem Fall sollte sich die Belegschaft mal überlegen, ob sie die Richtigen gewählt hat. Dafür sollte man mal den BR auf § 23 Abs. 1 BetrVG hinweisen:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__23.html
Zu den Gründen einer „groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten“ gehört auch die Nichtwahrnehmung gesetzlicher Rechte.

Läßt sich in jedem Standardkommentar leicht nachlesen.

Grüßle,

&Tschüß

Tinchen

Wolfgang

Den AG wechseln,bei so einem Slaventreiber würde ich nicht arbeiten.

Urlaub soll der Erholung dienen und damit der Wiederherstellung der Arbeitskraft.

Das birgt natürlich Konfliktpotential in jedem betrieb mit mehreren AN,daher muss der AG natürlich auch die Interessen aller AN unter einen Hut bringen,was schwierig.

Daher wäre also eine Beschränkung des Urlaubes auf 3 Wochen in der Haupturlaubssaison im Sommer durchaus rechtlich sicher,damit eben möglichst alle AN im Sommer einen Urlaub nehmen können.

Hallo Wolfgang,

danke für deine Ausführungen!
Aber schlauer bin ich nun noch immer nicht. :frowning:

Was kann passieren, wenn ein AN seinen Urlaub eben nicht im Januar planen will?

Was sind in der Person des AN liegende Gründe?

Wie sieht’s eigentlich aus, wenn eine Abteilung nur aus einem AN besteht und die
Arbeit dieses einen AN auch kein anderer machen kann (z.B. Bedienung der
Software oder Maschine ist keinem anderen AN bekannt)? Das kann doch eigentlich
kein dringender betrieblicher Grund sein, oder etwa doch?

Grüßle,
Tinchen

Hallo Wolfgang,

Hallo,

danke für deine Ausführungen!
Aber schlauer bin ich nun noch immer nicht. :frowning:

Der individualrechtliche Weg ist idR nur der zweitbeste im Arbeitsrecht, wenn es um mitbestimmungsrelevante Sachverhalte geht.

Was kann passieren, wenn ein AN seinen Urlaub eben nicht im Januar planen will?

Dann muß jeder betroffene AN einzeln gegen die Urlaubsanordnung klagen

Was sind in der Person des AN liegende Gründe?

Grundsätzlich Gründe aus der privaten Sphäre des AN wie zB Schulferien (bei schulpflichtigen Kindern, Krankheit, Pflegepflichten, Urlaubsvorgaben des Ehe-/Lebenspartners …

Wie sieht’s eigentlich aus, wenn eine Abteilung nur aus einem AN besteht und die
Arbeit dieses einen AN auch kein anderer machen kann (z.B. Bedienung der
Software oder Maschine ist keinem anderen AN bekannt)? Das kann doch eigentlich
kein dringender betrieblicher Grund sein, oder etwa doch?

Ist es grundsätzlich nicht, da der AG von vorneherein einen „Plan B“ für Urlaub, Krankheit etc. miteinplanen muß und auch dabei die Rechte des AN zB aus dem BUrlG bei der Planung mitberücksichtigen muß.

Grüßle,

&Tschüß

Tinchen

Wolfgang

Hallo,

Was kann passieren, wenn ein AN seinen Urlaub eben nicht im Januar planen will?

Dann muß jeder betroffene AN einzeln gegen die
Urlaubsanordnung klagen

Du meinst, wenn der AN nicht plant, dann könnte der AG den Urlaub des AN willkürlich festlegen? Und dagegen müsste der AN dann klagen?

Mir ist nicht klar was für Sanktionen der AG gegenüber dem nicht planungswilligen AN ausüben könnte…

Grüße,
Tinchen

Hallo,

Hallo,

Was kann passieren, wenn ein AN seinen Urlaub eben nicht im Januar planen will?

Dann muß jeder betroffene AN einzeln gegen die
Urlaubsanordnung klagen

Du meinst, wenn der AN nicht plant, dann könnte der AG den
Urlaub des AN willkürlich festlegen?

JA ! Dazu ist er sogar bei fortwährender Weigerung des AN verpflichtet, da er ja den Urlaub grundsätzlich im laufenden Jahr gewähren .muß

Und dagegen müsste der AN
dann klagen?

Ja, wobei ein AN, der keine eigene Urlaubsplanung zumindest für einen Teil des ihm zustehenden Urlaubs macht, gaaaanz schlechte Karten vor gericht hat, wenn er nicht gute Gründe hat.

Mir ist nicht klar was für Sanktionen der AG gegenüber dem
nicht planungswilligen AN ausüben könnte…

Vorgabe der Urlaubszeiten

Grüße,

&Tschüß

Tinchen

Wolfgang

Hallo,

Du meinst, wenn der AN nicht plant, dann könnte der AG den
Urlaub des AN willkürlich festlegen?

JA ! Dazu ist er sogar bei fortwährender Weigerung des AN
verpflichtet, da er ja den Urlaub grundsätzlich im laufenden
Jahr gewähren .muß

Dann ist die Forderung den Urlaub bis spätestens 31.12. verbindlich zu planen rechtens?

Grüßle,
Tinchen

Hallo,

Hallo,

Dann ist die Forderung den Urlaub bis spätestens 31.12.
verbindlich zu planen rechtens?

Ja, das darf der AG verlangen.

Grüßle,

&Tschüß

Tinchen

Wolfgang