Hallo,
angenommen der AG will, dass die AN im Januar verbindlich mindestens 2/3 ihrer Urlaubstage verplanen (20 von 30 Arbeitstagen). Urlaub in den Pfingst- und Sommerferien wird nur genehmigt, wenn dieser im Januar eingereicht wird. Ausserdem wird die maximale Urlaubslänge am Stück auf 3 Wochen festgelegt. Und vor einer verbindlichen Reisebuchung muss der AN dieses nochmals vom AG genehmigen lassen, wenn nicht, dann würde bei Urlaubsstreichung die Stornokosten nicht übernommen werden.
Frage:
Was sagen die Arbeitsrechtler dazu?
Mir geht es nicht darum was üblich ist, sondern ob’s gesetzlich ok ist oder ob was dagegen spricht.
Das Bundesurlaubsgesetz hab ich gelesen.
§7 sagt
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen
Das verstehe ich so, dass prinzipiell der AN seinen Urlaub plant und nicht der AG. Richtig?
Was kann passieren, wenn ein AN seinen Urlaub eben nicht im Januar planen will? Dass er dann evtl. seinen Wunschurlaubstermin nicht mehr genehmigt bekommt weil sein Kollege schneller war ist klar, aber sonst?
Ebenso finde ich
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine
Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Verstehe ich so, dass der AN prinzipiell den gesamten Urlaub von 30 Tagen am Stück nehmen darf, richtig?
Was sind also in der Person des AN liegende Gründe?
Was sind dringende betriebliche Gründe?
Ein laufendes Projekt, erhöhter Krankheitsstand der Kollegen, Mutterschaftsurlaube, geplante OPs oder Kuren, erhöhte Auftragslage. Was noch?
Bloss wie passt das zusammen? Urlaub soll im Januar verbindlich eingereicht und dann auch verbindlich genehmigt werden, aber ob zum Urlaubszeitpunkt dann dringende betriebliche Gründe vorliegen ist doch u.U. noch garnicht bekannt!
Wie sieht’s eigentlich aus, wenn eine Abteilung nur aus einem AN besteht und die Arbeit dieses einen AN auch kein anderer machen kann (z.B. Bedienung der Software oder Maschine ist keinem anderen AN bekannt)? Das kann doch eigentlich kein dringender betrieblicher Grund sein, oder etwa doch?
Dass in einem bereits genehmigten Urlaub nochmals extra eine verbindliche Buchung einer Reise zu genehmigen ist, ist IMHO Unfug und so sicher nicht rechtlich haltbar. Ein genehmigter Urlaub ist ein genehmigter Urlaub ist ein genehmigter Urlaub. Oder liege ich da falsch?
Wie gesagt: mir geht es nicht um üblich oder unüblich. Mir geht’s um die Rechtslage.
Gerne mit Gesetzestexten und/oder Gerichtsurteilen belegt.
Danke an alle, die bis hierher gelesen haben. Und für aufklärende Worte bedanke ich mich natürlich auch schon im Voraus recht herzlich bei euch!
Ratsuchende Grüße,
Tinchen