Urlaubsrückerstattung

Hallo,
ist es richtig, dass Urlaubstage einem Arbeitnehmer wieder gut geschrieben werden, wenn dieser während seines Urlaubs krank wurde und dies per ärztlicher Bescheinigung belegen kann?

Wichtig: gilt dies auch, für den Fall, dass ein Kind eines Arbeitnehmers im Urlaub krank war und während dieser Zeit die Pflege eines Elternteils (also des Arbeitnehmers) benötigte?

Wie lautet die Gesetzesgrundlage dafür?

Danke & Gruß
Anke

Auch hallo.

Hallo,
ist es richtig, dass Urlaubstage einem Arbeitnehmer wieder gut
geschrieben werden, wenn dieser während seines Urlaubs krank
wurde und dies per ärztlicher Bescheinigung belegen kann?

Siehe http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt… (unten)

Wichtig: gilt dies auch, für den Fall, dass ein Kind eines
Arbeitnehmers im Urlaub krank war und während dieser Zeit die
Pflege eines Elternteils (also des Arbeitnehmers) benötigte?

Nichts entdeckt, aber tendenziell eher nein.

Wie lautet die Gesetzesgrundlage dafür?

Danke & Gruß
Anke

HTH
mfg M.L.

Hallo,
ist es richtig, dass Urlaubstage einem Arbeitnehmer wieder gut
geschrieben werden, wenn dieser während seines Urlaubs krank
wurde und dies per ärztlicher Bescheinigung belegen kann?

Ja Anke, das stimmt. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/__9.html

Wichtig: gilt dies auch, für den Fall, dass ein Kind eines
Arbeitnehmers im Urlaub krank war und während dieser Zeit die
Pflege eines Elternteils (also des Arbeitnehmers) benötigte?

Nein, da andere Gesetzesgrundlage. http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/s…

MfG

Hi,

Nein, da andere Gesetzesgrundlage.
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/s…

dies bezieht sich auf Krankengeld und ist der erste Treffer unter Google :wink:
http://www.google.de/search?hl=de&q=Erkrankung+des+k…

Es besteht durchaus auf Anspruch auf Lohnfortzahlung (bzw. Freistellung) und Erstattung des Urlaubes für Alleinerziehende!
http://www.ra-kotz.de/urlaub1.htm
b. Nach § 45 Abs.3 SGB hat man einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn man sein noch nicht 12 Jahre altes Kind betreuen oder pflegen muß und keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind beaufsichtigen, pflegen oder betreuen kann. Die Pflegebedürftigkeit des Kindes muss man mit einem ärztlichen Attest nachweisen.

c. Während der Freistellungszeit hat man einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung unter den Voraussetzungen des § 616 BGB (Vorübergehende Dienstverhinderung), oder wenn § 616 BGB nicht einschlägig ist, auf Krankengeld von der Krankenkasse.

d. Erkrankt man als Arbeitnehmer bei unbezahlter Freistellung im Freistellungszeitraum, so muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten. Anders liegt die Sachlage nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unbezahlte Freistellung zu Erholungszwecken gewährt hat.

Bundesurlaubsgesetz § 9
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Ansonsten hier weitere Infos:
http://www.intakt.info/information/arbeitsbefreiung.htm
http://www.cleverefrauen.de/html/krankes_kind.html

bye

Hallo

Es besteht durchaus auf Anspruch auf Lohnfortzahlung (bzw.
Freistellung) und Erstattung des Urlaubes für
Alleinerziehende!

Marion, da verwexelst Du aber was…
Es geht bei der Frage nicht um Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, sondern um Urlaub. Es ist vollkommen korrekt, daß hier keine Urlaubstage wieder „gutgeschrieben“ werden. Etwas anderes kann man auch weder der Seite der RA Kotz noch einer anderen ernstzunehmenden Quelle entnehmen.

Gruß,
LeoLo

Irgendwie sehe ich das nicht!
Hi Marion!

Bei all Deinen Links kann ich keinen Anspruch erkennen, der
eine Urlaubserstattung in Anlehnung an 45 SGB V auslöst!

Dort steht doch drin:

b. Nach § 45 Abs.3 SGB hat man einen Anspruch auf Freistellung
von der Arbeit, wenn man sein noch nicht 12 Jahre altes Kind
betreuen oder pflegen muß und keine andere Person im Haushalt
lebt, die das Kind beaufsichtigen, pflegen oder betreuen kann.

Ich habe das mal so markiert, wie ich es im Moment verstehe…
Wenn ich Urlaub habe, kann ich das Kind beaufsichtigen,
pflegen und betreuen!

Vielleicht stehe ich aber auch einfach nur auf dem Schlauch!
Ich habe zwar einige Tarifverträge gefunden, die eine
Anrechnung der „Kinderkranktage“ bei Urlaub vorsehen, aber
weder ein Gesetz, noch ein Urteil…

LG
Guido

http://www.intakt.info/information/arbeitsbefreiung.htm

Diesen Link halte ich für sehr dünn formuliert und
stellenweise sehr schwach! Beispiel: Der Tipp, sich eine
private KV zu suchen, die Kinderkrankengeld zahlt, war
zumindest 2001 unbrauchbar! Damals zumindest gab es keine
akzeptable PKV, die das anbot…

Hi LeoLo,

Es besteht durchaus auf Anspruch auf Lohnfortzahlung (bzw.
Freistellung) und Erstattung des Urlaubes für
Alleinerziehende!

Marion, da verwexelst Du aber was…
Es geht bei der Frage nicht um Anspruch auf Freistellung unter
Fortzahlung der Vergütung,

stimmt! Dies würde nach meinem Verständnis auch nur für Krankheit bis 5 Tage gelten -> 616 BGB?

sondern um Urlaub. Es ist
vollkommen korrekt, daß hier keine Urlaubstage wieder
„gutgeschrieben“ werden. Etwas anderes kann man auch weder der
Seite der RA Kotz noch einer anderen ernstzunehmenden Quelle
entnehmen.

Frage, bzw. konkrete Situation, wie ich sie dachte:

Frau reicht Attest des Kindes beim AG ein und hat z. B. Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 5 SGB V. (da länger 5 Tage krank)
Der AG ist dan von der LfZ befreit und die Frau erhält von der Krankenkasse das Krankengeld. Dadurch hat sie ja gewissermaßen nachträglich unbezahlten Urlaub. Verfallen dann die bereits genommenen Urlaubstage, oder werden sie gutgeschrieben? Der AG wäre sonst ja im Vorteil.

thx and bye

616 BGB?

Hallo Marion, was sollte der mit dem Urlaub zu tun haben?

Frage, bzw. konkrete Situation, wie ich sie dachte:

Frau reicht Attest des Kindes beim AG ein und hat z. B.
Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 5 SGB V. (da länger 5
Tage krank)
Der AG ist dan von der LfZ befreit und die Frau erhält von der
Krankenkasse das Krankengeld. Dadurch hat sie ja gewissermaßen
nachträglich unbezahlten Urlaub. Verfallen dann die bereits
genommenen Urlaubstage, oder werden sie gutgeschrieben? Der AG
wäre sonst ja im Vorteil.

Die Urlaubstage werden nicht gutgeschrieben. Insofern nicht zufällig vertraglich oder tarifvertraglich was anderes geregelt wäre.

MfG

Hallo

Marion, Dein „Denkfehler“ in dieser Diskussion liegt darin, daß ein Freistellungsanspruch nicht im Nachhinein ausgelöst werden kann. Lohnfortzahlung trotz Arbeitsverhinderung gemäß § 616 BGB besteht zudem nie, wenn der AN eh nicht hätte arbeiten müssen.

Gruß,
LeoLo

Klick zum Farbe ändern :wink: