Hallo zusammen,
bereits seit dem letzten Jahr arbeite ich bei meinem aktuellen Arbeitgeber. Seit dem 01.08. in Vollzeit, davor war ich in der Gleitzone weil ich nebenbei noch die Meisterschule besucht habe, ich bin also von einem Arbeitsverhältnis in ein neues übergegangen, auch mit einem neuen (unbefristeten) Arbeitsvertrag.
Dazu zwei Fragen:
-
In meinem Arbeitsvertrag steht eine 6monatige Probezeit
ist dies überhaupt zulässig wo ich schon seit einem Jahr dort arbeite?
-
Laut Chef habe ich in genau diesen 6 Monaten auch eine Urlaubssperre, gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?
Vielen Dank schon einmal im Voraus!
Moin,
ich kenne keinen AV, der nicht die sechs-monatige Probezeit enthält und den Urlaub ausschließt.
Bei guter Begründung kannst Du aber auch in der Probezeit Urlaub bekommen. Ich hatte während meiner Probezeit eine Woche Urlaub, nach der Geburt unseres Sohnes.
Es wird eine Frage des Tarifvertrages, der Betriebsvereinbarungen sein.
Ungewöhnlich ist es also nicht.
Gruß Volker
Da stimme ich zu. Das ist der Klassiker, erlaubt und absolut korrekt.
Jeder AG wäre schlecht beraten diese gestzliche Vorgabe nicht zu übernehmen.
Zu deiner weiteren Frage: Du kannst Urlaub beantragen, hast aber darauf keinen Anspruch. Wenn der Chef nein sagt und es kein besonderer Umstand ist, keine Chance!
Teilantwort: Nein
- Laut Chef habe ich in genau diesen 6 Monaten auch eine
Urlaubssperre, gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?
Nein: http://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html
Je Monat wird ein Anteil an Urlaubanspruch erworben. 2 Tage bei der gesetzlichen Mindestregelung. Und die dürfen sehr wohl genommen werden.
Gruß
Stefan
Hi!
- Laut Chef habe ich in genau diesen 6 Monaten auch eine
Urlaubssperre, gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?
Nein: http://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html
Was glaubst Du, warum das WARTEzeit heißt?
Je Monat wird ein Anteil an Urlaubanspruch erworben. 2 Tage
bei der gesetzlichen Mindestregelung. Und die dürfen sehr wohl
genommen werden.
Nur halt nicht innerhalb der Wartezeit - als genommen werden
(der genannte § in Verbindung mit §5 und auch § 7, Abs.3)
Gruß
Guido
Nein
Was glaubst Du, warum das WARTEzeit heißt?
… auf den VOLLEN Urlaubsanspruch.
Siehe auch:
http://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html (Absatz 1)
Gruß
Stefan
Doch - bleibt dabei
Was glaubst Du, warum das WARTEzeit heißt?
… auf den VOLLEN Urlaubsanspruch.
Jaja, ich kann lesen, sogar nicht nur einzelne Sätze sondern tatsächlich auch ganze Gesetze und deren Zusammenhang.
Ich empfehle Dir, meinen ganzen Artikel noch einmal zu lesen und nicht nur Fragmente auszuwerten sondern das BUrlG mal zusammenhängend zu lesen und entsprechend zu interpretieren.
Zugegeben: Es ist ein ziemlich blöd formuliertes Gesetz…
Im Urteil des LAG Rheinland-Pfalz 4 Sa 547/99 heißt es in der Begründung u.a.:
_Zwar ist der Urlaub grundsätzlich an das Kalenderjahr gebunden, eine Realisierung des im Jahre 1997 entstandenen Teil-Urlaubsanspruchs war jedoch angesichts der fehlenden Wartezeit des § 4 BUrlG unmöglich.
Kurz und knapp, da Du mir nicht zu glauben scheinst:
http://www.asp-rechtsanwaelte.de/arbeitsrecht_krefel…
Gruß
Guido_
Rückfrage
Hi!
Verstößt zwar gegen die FAQ:1129, aber nachfragen kann ich ja mal:
bereits seit dem letzten Jahr arbeite ich bei meinem aktuellen
Arbeitgeber. Seit dem 01.08. in Vollzeit, davor war ich in der
Gleitzone weil ich nebenbei noch die Meisterschule besucht
habe, ich bin also von einem Arbeitsverhältnis in ein neues
übergegangen, auch mit einem neuen (unbefristeten)
Arbeitsvertrag.
Ist es die (annähernd) gleiche Tätigkeit?
Gruß
Guido