Urlaubstage anspruch

ich arbeite teilzeit, das heisst drei mal die woche einen halben tag, und einmal die woche einen ganzen tag. nun habe ich das erste mal urlaub eingereicht und mein chef will mir für den tag den ich ganz arbeite zwei urlaubstage abziehen! das kann doch nicht richtig sein, oder?

Sehr geehrte Melanie,
tut mir leid, aber auf diesem Sektor bin ich nicht firm. Ich hoffe, dass ein anderer Dir weiterhelfen kann.

Hallo,
sehr übersichtlich bei
http://www.pc-gehalt.de/Urlaubsberechnung/

Urlaubsberechnung für Teilzeitkräfte

Auch Teilzeitkräfte – einschließlich der so genannten geringfügig Beschäftigten – haben Anspruch auf Urlaub. Arbeitet eine Teilzeitkraft jeden Tag, jedoch mit einer verringerten Stundenzahl, so macht die Ermittelung des Urlaubsanspruchs keine Probleme. Konkret bedeutet dies, dass der gleiche Urlaubsanspruch wie für Vollzeitbeschäftigte besteht; die einzelnen Urlaubstage müssen allerdings nur entsprechend der jeweils der verringerten Stundenzahl bezahlt werden.

Anders sind die Fälle, in denen Teilzeitkräfte nur an einzelnen Tagen tätig sind, beispielweise drei Tage pro Woche mit acht Stunden. In diesem Fall ist der
Gesamturlaubsanspruch durch die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage (fünf) zu teilen und mit der Anzahl der vertraglichen Arbeitstage (drei) zu multiplizieren.
Bei einem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen würde in unserem Beispiel der persönlich Urlaubsanspruch

Urlaubsberechnung

30 : 5 = 6 x 3 = 18 Urlaubstage

betragen. An 18 Tagen an denen die Teilzeitkraft sonst arbeitet, hat sie Anspruch auf Urlaub.

Soweit klar?
Es müssen unter dem Strich trotz allem ca sechs Wochen jahresurlaub rauskommen!

Ich bin kein Experte für Arbeitsrecht, habe aber dies gefunden:

ARBEITSRECHT: Grundsätzliches zum Urlaubsanspruch von Teilzeit-Arbeitnehmern

Verfasser:

Stand: 18.06.2011
Ulf Linder, Magister rer. publ., Darmstadt

Immer wieder kommt es zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu Streit über den Urlaub, insbesondere über die Frage, wie viele Tage den überhaupt genommen werden können.

Gerade bei Teilzeitkräften ist die richtige Berechnung gar nicht so einfach, wobei den Teilzeitkräften meist mehr Urlaub zusteht, als allgemein angenommen wird.

Zunächst einmal richtet sich der Urlaubsanspruch danach, was vergleichbare Vollzeitkräfte in dem gleichen Betrieb bekommen, soweit eine Differenzierung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, bzw. dem Alter, etc. vorgenommen wird, falls nicht ohnehin eine kollektive Vereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) besteht.

Arbeitet beispielsweise eine Teilzeitkraft an genau so vielen Tagen, wie eine Vollzeitkraft, aber eben nur weniger Stunden (bspw. nur vormittags), steht beiden gleich viel Urlaub zu!

Komplizierter wird es dann, wenn die Teilzeitarbeit nur an bestimmten Tagen erfolgt, also bspw. nur Montag, Mittwoch und Freitag.

Dann besteht der Urlaubsanspruch in Relation zur Vollzeitkraft unter Berücksichtigung der Arbeitstage; also Fünftagewoche oder Sechstagewoche.

Bei dem Beispiel mit drei Arbeitstagen wäre der Urlaubsanspruch dann die Hälfte der Vollzeitkraft bei der Sechstagewoche und 3/5 (= 60%) bei der Fünftagewoche.
Bekommt die Vollzeitkraft 30 Tage, bekommt die Teilzeitkraft dann eben 15 Tage, bzw. 18 Tage.

Oftmals erfolgt die Teilzeitarbeit aber an unterschiedlichen Tagen und/oder mit unterschiedlicher Stundenzahl, da ja gerade Teilzeitkräfte gerne eingesetzt werden, um Arbeitsspitzen zu bewältigen; insbesondere in der Gastronomie und im Einzelhandel.

In diesem Falle sind dann Rechenkünste gefordert:

Zunächst einmal muss dann der Wochendurchschnitt errechnet werden, wobei ein längerer Zeitraum zu Grunde zu legen ist; üblicherweise drei Monate.

Bestehen aber starke saisonale Schwankungen, muss notfalls sogar der Jahresdurchschnitt errechnet werden, welcher dann in Relation zur Vollzeitkraft gesetzt werden muss.

Arbeitet bspw. eine Teilzeitkraft schwankend an zwei bis fünf Tagen in der Woche und es ergibt sich ein Durchschnittswert von drei Tagen, stehen der Teilzeitkraft wie im obigen Beispiel 15 Urlaubstage zu, wenn Vollzeitkräfte an sechs Tage arbeiten und 30 Tage Urlaub im Jahr erhalten.

Wichtig ist aber vor allem, dass Teilzeitkräfte aber auch nur für die Tage Urlaub nehmen müssen, an denen sie sonst auch arbeiten!
Im Beispiel reichen die 15 Urlaubstage daher nicht etwa nur für zweieinhalb Wochen, sondern für fünf Wochen, wenn der Durchschnitt bei drei Arbeitstagen pro Woche liegt.
Es ist daher sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sinnvoll den Urlaubsanspruch bereits im Arbeitsvertrag detailiert zu regeln um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Pfeiffer Link & Partner
Notare Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Darmstadt Frankfurt/M.
www.pfeiffer-link.de

Ich empfehle auch noch Kontakt mit der zuständigen IHK aufzunehmen.

danke für die schnelle antwort! aber was heisst das nun, darf mein chef mir ZWEI ganze urlaubstage abziehen wenn ich einen tag urlaub haben möchte? (den tag an dem ich voll, also 8, 5 stunden arbeite)

Ich denke, dass der 8,5 Stunden-Tag als EIN Arbeitstag gilt!
Bin aber nur Personalrat und kein Arbeitsrechtler!