Hallo Alex82,
Anspruch lt. Bundesurlaubsgesetz für ein ganzes Jahr nach mind. 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 24 Werktage, also 2 WT pro Monat.
BUrlG § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
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Erworbener Gesamtanspruch demnach 6 Werktage (Dezember fällt aus, weil kein voller Monat).
BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
……
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Wenn der AG Betriebsurlaub anordnet, so gilt dies für die ganze Belegschaft. Da es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat, hätte der AG von vornherein berücksichtigen könenn, dass die erworbenen Urlaubsansprüche in diese Zeit fallen und auch die Überstunden durch die bezahlten Urlaubstage abgegolten werden sollten.
Übliche Frage: Warum hat Arbeitnehmerin A dies nicht vorher geregelt? Oder hat sie darauf bestanden, die Überstunden „abzufeiern“, obwohl sie ein befristetes Arbeitsverhältnis hatte und nicht sicher war, dass sie übernommen wurde?
Sie sollte einmal penibel nachrechnen, wieviel Überstunden sie NACHWEISLICH gemacht hat und wieviel Zeit ihr dafür abgezogen wurde. Dann die Tage des Betriebsurlaubs mit einbeziehen und ausrechnen, wo eine Differenz erscheint. Danach prüfen, ob bei einer negativen Differenz der Betrag von EUR 1.500 rechnerisch gerechtfertigt ist.
Arbeitgeber tricksen gerne, wenn sie dadurch sparen können. EUR 1.500 weniger brutto bedeuten auch weniger Sozialabgaben, z.B. auch für die Rentenversicherung. Es wird sich auch so auswirken, dass das Arbeitsamt wegen des geringeren Bruttogehalts jetzt ein niedrigeres Arbeitslosengeld festsetzt.
Ich würde den Arbeigeber anschreiben und um eine Stellungnahme bitten, wenn die Berechnungen ergeben, dass ich richtig liege (und dies auch nachweisen kann, z.B. durch Kopien der Stundenzettel o.ä.).
Ich vermute, Arbeitnehmerin A ist nicht in einer Gewerkschaft oder Rechtschutzversicherung. Dann muss sie überlegen, ob es für sie von Wert ist, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten (ein Erstgespräch kostet in etwa EUR 300-350.
Gruß Fredo