Urlaubstage vom Gehalt abziehen zulässig?

Halli Hallo,

Angenommen Mitarbeiterin A ist seit dem 1.4.12 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Arbeitsvertrag wird nicht verlängert und sie ist zum 31.3.13 draußen.
Als sie Ihre Formulare vom A-Geber zurück bekommt, welche er für das Arbeitsamt ausgefüllt hat, stellt sie fest, dass sie im Monat März rund 1500€ brutto weniger aufgelistet bekommen hat. Als sie den Arbeitgeber darauf anspricht, meinte er nur, dass sie zuviel Urlaub genommen hätte ( privater Urlaub + betriebsurlaub, an dem der Betrieb zu war)Dies entstand jedoch dadurch, dass der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin frei gegeben hatte, da sie zu viele Überstunden hatte. Mitarbeiterin hatte keine Urlaubsanträge ausgefüllt.

Frage 1:
Ist dies ohne Vorwarnung zulässig
Frage 2:
Wie kann man dagegen vorgehen?

Hallo,
ja, es ist grundsätzlich möglich, zuviel genommenen Urlaub vom Gehalt abzuziehen. Dies müßte sich allerdings nachvollziehen lassen. Wenn die Mitarbeiterin Überstunden genommen hat, ist es kein Urlaub. Ganz klar. Wenn der Betrieb zu hat, kann es sein, dass der Arbeitgeber darauf Urlaub anrechnet, aber auch das müßte nachzuprüfen sein.
Ich würde nochmal mit dem Arbeitgeber reden, dass er seine Berechnung „offenlegt“.
Wenn alle Stricke reißen bleibt nur die Einschaltung eines Anwaltes oder sogar der Weg zum Arbeitsgericht. Dies muss allerdings innerhalb von drei Wochen geschehen. Danach ist alles vorbei!
Viel Glück!
Beste Grüße
iris

Das ist sicher nicht zulässig, man muss den ausstehenden Betrag geltend mache und eine Frist setzen - danach hilft nur klagen

Dann müsstest du ja zum 31.3. noch Überstunden haben, also verlange sie ausbezahlt zu bekommen.
Dann muß er sich festlegen: entweder frei auf Überstunden und kein Urlaubsabzug oder unbezahlter Urlaub und Überstunden auszahlen.

Vermutlich mußt du aber klagen um an dein Geld zu kommen.
Mit Glück reicht schon ein Brief vom Anwalt.

Krümelchen

Hatten die nun zuviele Überstunden ? oder nicht???

ER kann nicht Urlaubstage und Geld gleichzeitig abziehen !!!

Ich würd Überprüfen lassen vom Anwalt für Arbeitsrecht, ob er die Betriebstage abziehen kann, denn das glaub ich weniger, da er ja anscheinend keine Arbeit in dieser zeit hatte.

Grüsse von Nonne213

hallo,

na so einfach abziehen geht m.E. nicht, sie sollte das von einem Anwalt prüfen lassen.
Und Überstunden sind keine Urlaubstage, also ich kann den Sachverhalt mit diesen Angaben nicht prüfen.
Viel Erfolg C.

Halli Hallo,

Hallo,

Angenommen Mitarbeiterin A ist seit dem 1.4.12 in einem
befristeten Arbeitsverhältnis. Arbeitsvertrag wird nicht
verlängert und sie ist zum 31.3.13 draußen.
Als sie Ihre Formulare vom A-Geber zurück bekommt, welche er
für das Arbeitsamt ausgefüllt hat, stellt sie fest, dass sie
im Monat März rund 1500€ brutto weniger aufgelistet bekommen
hat. Als sie den Arbeitgeber darauf anspricht, meinte er nur,
dass sie zuviel Urlaub genommen hätte ( privater Urlaub +
betriebsurlaub, an dem der Betrieb zu war)Dies entstand jedoch
dadurch, dass der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin frei
gegeben hatte, da sie zu viele Überstunden hatte.
Mitarbeiterin hatte keine Urlaubsanträge ausgefüllt.

Frage 1:
Ist dies ohne Vorwarnung zulässig

Der AG darf grundsätzlich unter bestimmten Bedingungen sonstige Forderungen gegen Entgeltansprüche aufrechnen. Allerdings hat die AN Anspruch auf eine vollständige Schlußabrechnung Ihres Arbeitsverhältnisses, in dem derartige Aufrechnungen dargestellt und erläutert werden.

Frage 2:
Wie kann man dagegen vorgehen?

In dem die AN Rechtsberatung bei der Gewerkschaft (falls Mitglied) oder bei einem Fachanwalt wahrnimmt und ggfs. ihren Anspruch einklagt.

Fach-Anwalt aufsuchen.

Wenn der „Betriebsurlaub“ nur deswegen genommen werden mußte, um Überstunden abzubauen, dann ist m. E. ein Abzug nicht gerechtfertigt. Dem Anschein nach wurden die Überstunden ja auch nicht bezahlt.
Vorgehen: Arbeitsgericht und auf vollen Lohnausgleich klagen.
Robby1

Hallo,

nach dieser Schilderung ist das Vorgehen des Arbeitgebers selbstredend abzulehnen: Wenn neben den „Betriebsferien“ ein weiteres „Frei“ sich dadurch erklärt, dass abgeleistete Überstunden ausgeglichen worden sind, ist kein Raum für irgendeinen Einbehalt (abgesehen davon, dass das AG-Verhalten auch ansonsten unzulässig wäre).

Tipp: Die Forderung auf Korrektur der Abrechnung und Ausbezahlung der Netto-Beträge schriftlich geltend machen (Zugang dieses Schreibens beweisbar gestalten!)
Sicherheitshalber in den Arbeitsvertrag oder ev. Tarifvertrag schauen, damit keine Ausswchlussfristen übersehen werden, erfolgt keine oder eine ablehnende Reaktion muss der Vorgang anwaltlich weiterverfolgt werden (das macht dann Sinn, wenn eine Rechtschutzversicherung eintreten kann) oder öffentliche Rechtsauskunft, wenn vorhanden

MfG

FKR

Hallo,

Angenommen Mitarbeiterin A ist seit dem 1.4.12 in einem
befristeten Arbeitsverhältnis. Arbeitsvertrag wird nicht
verlängert und sie ist zum 31.3.13 draußen.
Als sie Ihre Formulare vom A-Geber zurück bekommt, welche er
für das Arbeitsamt ausgefüllt hat, stellt sie fest, dass sie
im Monat März rund 1500€ brutto weniger aufgelistet bekommen
hat. Als sie den Arbeitgeber darauf anspricht, meinte er nur,
dass sie zuviel Urlaub genommen hätte ( privater Urlaub +
betriebsurlaub, an dem der Betrieb zu war)Dies entstand jedoch
dadurch, dass der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin frei
gegeben hatte, da sie zu viele Überstunden hatte.
Mitarbeiterin hatte keine Urlaubsanträge ausgefüllt.

Frage 1:
Ist dies ohne Vorwarnung zulässig
Frage 2:
Wie kann man dagegen vorgehen?

Hallo,

Eine Vorwarnung dafür gibt es nicht. Also kann man die Frage auch nicht so stellen. Denn maßgebend für Klärungen, ist immer die Lohnabrechnung. Stimmt da etwas nicht, muß man in dem entsprechenden Tarifvertrag reinschauen und nachlesen, wie lange die Einspruchsfristen sind. In der Regel sind es maximal 8 Wochen. Aber es gibt auch Branchen, wo es kürzer sein kann.

Wenn Überstundenfrei gegeben wird, dann bleibt der Mitarbeiter zu Hause und bekommt die Stunden trotzdem ganz normal in Höhe des Grundlohnes bezahlt.

Wenn man sich schnell und relativ kostenlos wehren will, sollte man schnellstens in eine Gewerkschaft eintreten. Man hat ab dem ersten Tag dann kostenlose Rechtsberatung und nach 3 Mitgliedsbeiträgen auch kostenlose Rechtsvertretung von Anwälten vor Gericht.

Viel Glück dabei und Frohe Ostern

Hi,

die einzige Möglichkeit ist sofort zu reagieren.
Arbeitsgericht… Hoffentlich Gewerkschaftsmitglied. Wenn nicht. Hoffentlich Privatrechtschutz incl. Arbeitsrecht. Wenn nicht… Hoffentlich guten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Sorry, Du kannst nur Recht bekommen wenn Du es einklagst. Wenn Du zus. frei bekommen hast um Stunden abzufeiern und dies nachweisen kannst…

Ich würde euch allen gerne selbst helfen und mit vor Gericht gehen… Leider darf ich das derzeit nicht.

Deshalb einen guten Anwalt suchen und dagegen vorgehen… Würde ich zumindest tun.

Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Harley

Hallo,
wenn sie das beweisen kann mit den Überstunden, sollte das kein Problem sein.
.Ansonsten zum Anwalt, da sie ja sonst weniger Geld bekommt.

Hallo,
kann ich so pauschal nicht final beantworten. Wenn der Betriebsurlaub + „privater Urlaub“ tatsächlich mehr war, wie Urlaubstage in 2013 zur Verfügung standen, dann hat man zu viel Urlaub genommen, aber dies hätte gar nicht passieren dürfen. Hier hat der Arbeitgeber seine „Aufsichtspflicht“ verletzt.
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits den ganzen Jahresurlaub – nach Ablauf der Wartezeit – am Jahresanfang und scheidet der Arbeitnehmer dann noch vor Vollendung des Kalenderjahres aus, dann besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf “Rückzahlung” des Urlaubs. Dies gilt auch, wenn irrtümlich zu viel Urlaub gewährt wurde.
Wichtig: Auf der Abrechnung muss der „Resturlaub“ angegeben sein, bitte mal prüfen und wenn der Arbeitgeber hier zu viel angegeben hat, z.B. den vollen Jahresurlaub, dann ist dies sein Problem. Wenn jedoch nur z.B. 8 Tage für das erste Quartal angegeben hat, aber mehr Tage gewährt, dann ist dies auch das Problem des Arbeitgebers.
Siehe Bundesurlaubsgesetz §5 Absatz 3

Um diese Fragen wirklich gut beantworten zu können, müsste ich wissen, was genau im Arbeitsvertrag steht, von wann bis wann ist die Vertragslaufzeit festgelegt worden, was steht darin über Urlaubsanspruch und Abgeltung von Überstunden, wurde der Vertrag gekündigt oder einfach nur nicht mehr verlängert?

Erst dann kann ich darauf wirklich antworten, denn die Abgeltung von Überstunden ist keine gesetzliche Regelung sondern immer eine individuelle entweder tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarung.

Daher kann ich nur sagen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass ein AN an den AG Geld zurück bezahlen muss, wenn er zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Urlaub genommen hat als er bis dahin als Anspruch hatte.
Gruß Ally

Hallo Alex82,

Anspruch lt. Bundesurlaubsgesetz für ein ganzes Jahr nach mind. 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 24 Werktage, also 2 WT pro Monat.

BUrlG § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
……

Erworbener Gesamtanspruch demnach 6 Werktage (Dezember fällt aus, weil kein voller Monat).

BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
……
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Wenn der AG Betriebsurlaub anordnet, so gilt dies für die ganze Belegschaft. Da es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat, hätte der AG von vornherein berücksichtigen könenn, dass die erworbenen Urlaubsansprüche in diese Zeit fallen und auch die Überstunden durch die bezahlten Urlaubstage abgegolten werden sollten.

Übliche Frage: Warum hat Arbeitnehmerin A dies nicht vorher geregelt? Oder hat sie darauf bestanden, die Überstunden „abzufeiern“, obwohl sie ein befristetes Arbeitsverhältnis hatte und nicht sicher war, dass sie übernommen wurde?
Sie sollte einmal penibel nachrechnen, wieviel Überstunden sie NACHWEISLICH gemacht hat und wieviel Zeit ihr dafür abgezogen wurde. Dann die Tage des Betriebsurlaubs mit einbeziehen und ausrechnen, wo eine Differenz erscheint. Danach prüfen, ob bei einer negativen Differenz der Betrag von EUR 1.500 rechnerisch gerechtfertigt ist.

Arbeitgeber tricksen gerne, wenn sie dadurch sparen können. EUR 1.500 weniger brutto bedeuten auch weniger Sozialabgaben, z.B. auch für die Rentenversicherung. Es wird sich auch so auswirken, dass das Arbeitsamt wegen des geringeren Bruttogehalts jetzt ein niedrigeres Arbeitslosengeld festsetzt.

Ich würde den Arbeigeber anschreiben und um eine Stellungnahme bitten, wenn die Berechnungen ergeben, dass ich richtig liege (und dies auch nachweisen kann, z.B. durch Kopien der Stundenzettel o.ä.).

Ich vermute, Arbeitnehmerin A ist nicht in einer Gewerkschaft oder Rechtschutzversicherung. Dann muss sie überlegen, ob es für sie von Wert ist, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten (ein Erstgespräch kostet in etwa EUR 300-350.

Gruß Fredo