Urlaubswiderruf

Hallo Experten,

Marions Beitrag von weiter unten hat schon mal geholfen zum Thema Widerruf genehmigten Urlaubs durch den AG.

Nun folgende ergänzende Frage in einem etwas wirren Fall:

der AN hat am Jahresanfang eine Jahres-Urlaubsplanung abgegeben und der Urlaub wurde genehmigt von Vorgesetztem A (es gibt A und B, die gleichwertig als GF agieren).

Das Unternehmen wird nun zum 2. Mal innerhalb von 5 Monaten verkauft. Vorgesetzter A, der den Urlaub des AN genehmigt hat, wird vom neuen Hauptgesellschafter nicht übernommen. Das gekaufte Unternehmen wird in zwei unterschiedliche Gesellschaften gesplittet werden (irgendwann zwischen April und Dezember 2007 :wink:).

Der Vorgesetzte B wird in eine der beiden neu zu gründenden GEsellschaften als GF übernommen.

Der AN ist jedoch nicht unbedingt in der Personalstruktur für diese Gesellschaft vorgesehen (war für beide GFs tätig im bisherigen Unternehmen) und es steht in den Sternen, wo der AN in Zukunft arbeiten wird (lediglich, dass der AN irgendwo arbeiten wird, ist durch eine Beschäftigungssicherung klar!).

Was muss der AN tun, damit dieser genehmigte Urlaub seine Gültigkeit behält, wenn der Vorgesetzte A nicht mehr im Hause vorhanden ist und der AN selber - ohne Vorgesetzten B - in einer anderen Gesellschaft sitzt (wo dann garantiert auch nciht mehr die bisherige Vertretungsregelung greifen kann). Kann dann - von wem auch immer - gesagt werden: „den Urlaub haben wir nie genehmigt, das geht jetzt nicht?“

Es geht um Erholungsurlaube und Sonderurlaub (Heirat und Umzug) im Juli und im September. Und „ja“ es gibt im derzeitigen Unternehmen (also dem, was gekauft wurde) einen Betriebsrat.

Das ist alles ziemlich verwirrend, ich weiß (fragt nicht, wie es den ANs in dem Unternehmen geht… :wink:). Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen klar ausgedrückt - wenn Rückfragen sind, immer her damit.

Danke und Grüße
Demenzia

Hallo.

Dass der Genehmigende zum Zeitpunkt der Urlaubsnahme evtl. nicht mehr vorhanden ist, spielt für die Wirksamkeit der Genehmigung des Urlaubs gar keine Geige. Der A war zu jenem Zeitpunkt zuständig und genehmigungsberechtigt, also ist seine Zusage bindend und ein evtl. Widerruf genauso schwierig, als wäre er noch da.

Wäre es anders, hätten ja andere Verträge, die A geschlossen hat, genauso wenig Wirksamkeit - einem solchen Laden würde ich nur noch gegen Vorkasse etwas verkaufen.

Gruß Eillicht zu Vensre
*IANAL*

Hey,

Wäre es anders, hätten ja andere Verträge, die A geschlossen
hat, genauso wenig Wirksamkeit - einem solchen Laden würde ich
nur noch gegen Vorkasse etwas verkaufen.

schon klar, allerdings muss man sagen: in diesem Unternehmen ist durchaus alles möglich!

*IANAL*

ähm - was bedeutet das?

Grüße und Danke
Demenzia

huhu,

*IANAL*

ähm - was bedeutet das?

das sagt der esel, wenn er in den stall rennt *ggg* (sorry oki :smile:

ne, im ernst jetzt, oki meint, daß er kein anwalt ist (auf deutsch kann man das nicht sagen. nein, geht absolut nicht.) aber wenn ich mich recht erinnere, ist er in betriebsrechtlichen fragen sehr bewandert.

schöne grüße an die süße
von ann

ahhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhh - offtopic

das sagt der esel, wenn er in den stall rennt *ggg* (sorry oki

-)

… um nicht zu sagen Iahhhhhhhhhhhhhhhhhhh-

Gut, dann weiß ich DAS jetzt auch…

Schönste Grüße selber!
(arbeiteste schon im Garten?)
von Demenzia
*betriebsgespalten*

na klar! :smile: (o.w.t.)

(arbeiteste schon im Garten?)

Hallo,

das ist ja prinzipiell einer der Fälle für § 613a BGB, da die Urlaubszusage zu den „Rechten und Pflichten“ gehört.

&Tschüß

Wolfgang

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