Hallo Experten,
Marions Beitrag von weiter unten hat schon mal geholfen zum Thema Widerruf genehmigten Urlaubs durch den AG.
Nun folgende ergänzende Frage in einem etwas wirren Fall:
der AN hat am Jahresanfang eine Jahres-Urlaubsplanung abgegeben und der Urlaub wurde genehmigt von Vorgesetztem A (es gibt A und B, die gleichwertig als GF agieren).
Das Unternehmen wird nun zum 2. Mal innerhalb von 5 Monaten verkauft. Vorgesetzter A, der den Urlaub des AN genehmigt hat, wird vom neuen Hauptgesellschafter nicht übernommen. Das gekaufte Unternehmen wird in zwei unterschiedliche Gesellschaften gesplittet werden (irgendwann zwischen April und Dezember 2007
).
Der Vorgesetzte B wird in eine der beiden neu zu gründenden GEsellschaften als GF übernommen.
Der AN ist jedoch nicht unbedingt in der Personalstruktur für diese Gesellschaft vorgesehen (war für beide GFs tätig im bisherigen Unternehmen) und es steht in den Sternen, wo der AN in Zukunft arbeiten wird (lediglich, dass der AN irgendwo arbeiten wird, ist durch eine Beschäftigungssicherung klar!).
Was muss der AN tun, damit dieser genehmigte Urlaub seine Gültigkeit behält, wenn der Vorgesetzte A nicht mehr im Hause vorhanden ist und der AN selber - ohne Vorgesetzten B - in einer anderen Gesellschaft sitzt (wo dann garantiert auch nciht mehr die bisherige Vertretungsregelung greifen kann). Kann dann - von wem auch immer - gesagt werden: „den Urlaub haben wir nie genehmigt, das geht jetzt nicht?“
Es geht um Erholungsurlaube und Sonderurlaub (Heirat und Umzug) im Juli und im September. Und „ja“ es gibt im derzeitigen Unternehmen (also dem, was gekauft wurde) einen Betriebsrat.
Das ist alles ziemlich verwirrend, ich weiß (fragt nicht, wie es den ANs in dem Unternehmen geht…
). Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen klar ausgedrückt - wenn Rückfragen sind, immer her damit.
Danke und Grüße
Demenzia
