Hallo
Hallo,
Person A arbeitet in einer Firma deren Kalenderjahr
Wohl weniger das „Kalenderjahr“, sondern evtl. das Geschäftsjahr ?
zum 30.
September endet. Das heißt, der AN muss seinen Jahresurlaub
bis zu diesem Tag bis auf 7 Tage komplett genommen haben.
Dies ist mE sachlich nicht mit dem Geschäftsjahr zu rechtfertigen.
Die
restlichen 7 Tage sind auf Weihnachten und Sylvester verteilt
wenn diese auf einen Wochentag fallen, bleiben 5.
Der AG kann zwar grundsätzlich über Werksferien bzw. Schließtage den Urlaub der AN festlegen, aber nicht unbegrenzt. Die Rechtsprechung hat sich auf ca. 50% eingependelt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Ansonsten gilt § 7 Abs. 1 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Was aber wenn der AN gerne mal im Winter länger Urlaub machen
möchte?
Bei Anfrage ob Person A denn wenisgtens im Januar 4 wochen
Urlaub machen kann wurde dieses auch abgelehnt mit den Worten
*Im Januar stehen Ihnen ja noch gar nicht so viel Tage zu.
Diese Aussage ist Unsinn. Im ungekündigten, unbefristeten Arbeitsverhältnis wird der Urlaub nicht „erdient“, sondern steht dem AN vollständig am 01.01. zur Disposition .
Das einzige was der AG bereit ist zu tun ist unbezahlten
Urlaub zu gewähren, was Person A aber ablehnt da sie diese
Entscheidung für fragwürdig hält, denn warum geht unbezahlter
Urlaub aber nicht bezahlter?
Das ist in der Tat eine gute Frage, die den AG bezüglich „dringender betrieblicher Notwendigkeiten“ ziemlich ins Stottern bringen dürfte.
Danke fürs Lesen
Möglichkeit 1 (kurzfristig und individuell wirksam): Zum Anwalt gehen und über rechtliche Möglichkeiten beraten lassen
Möglichkeit 2 (Langfristig und kollektiv wirksam): Betriebsrat gründen, der (nicht nur) bei Urlaubsvergabe volle Mitbestimmung hätte.
Möglichkeit 3 (Notausgang): AG wechseln.
&Tschüß
Wolfgang