Gesetz gilt für BEIDE Teile!
Hi!
eine zusammenhängende Urlaubsgewährung im Sinne des § 7 II
BUrlG ist ein Anspruch des AN, keine Pflicht des AG!
Lies den entsprechenden Absatz noch einmal ganz genau!
Da steht ausdrückli etwas von
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Das Direktionsrecht des AG beinhaltet in diesem Fall
lediglich, es beim Vorliegen von dringenden betrieblichen
Gründen zu untersagen, dass der komplette Urlaub an einem
Stück genommen wird.
Dringende betriebliche Gründe sind aber gerade in diesem Bereich sehr viel schneller zu finden als in anderen Bereichen! Es gab mal den Fall, dass ein Hotel in der Zeit der Saison eine Urlaubssperre verhangen hat, die 9 Monate pro Jahr dauerte - und das sogar rechtmäßig.
Ansonsten sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen. Auch hier können nur dringende betriebliche
Gründe zu einer Versagung des Urlaubs führen.
Das mag korrekt sein - bitte bedenke aber, dass auch Dinge wie sozialer Vorrang als ein solcher Grund (ich schicke die Familienmütter und -väter, also brauche ich den Rest hier vor Ort) Akzeptanz finden!
Ebenso kann es durchaus üblich sein, dass Urlaub nur wochenweise genehmigt wird, weil es der betrieblichen Übung entspricht (das kommt nicht soo selten vor, ist aber zugegeben meist durch eine BV abgesichert).
Und die Tatsache, dass an einem Tag weniger gearbeitet wird,
spielt bei der Urlaubsgewährung oder Versagung im Normalfall
keine Rolle.
Das habe ich auch nicht behauptet! Ich wunderte mich nur, dass jemand, der das Gesetz kennt , nach der Regelung fragt…
LG
Guido