Urlaubszwang an Freitagen

Hallo, mal eine Frage. Die Arbeitszeit in der Woche beträgt von Mo-Do. 8,5 Stunden und am Freitag 4,5 Stunden.

Ist es zulässig, dass man bei einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen gezwungen werden kann an 6 Freitagen Urlaub zu nehmen? Der AG begründet dies damit, das bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden tgl. 7,7 anfallen würden und man mehr Urlaub hätte wenn man gelegentlich an Freitagen „gleiten“ würde. Ich versteh es nicht! *g*. Soweit mir bekannt rechnet man mit Tagen und nicht mit Stunden.
Ich bin gespannt auf Eure Antworten.

Hallo miura,

Ich versteh es nicht! *g*. Soweit
mir bekannt rechnet man mit Tagen und nicht mit Stunden.

Ich verstehs leider noch nicht so richtig worauf du hinauswillst. Wenn man von MO-FR arbeitet und eine Woche Urlaub haben möchte, dann ist der Freitag eben inklusive bzw. dann muss man dafür auch 5 ganze Tage Urlaub nehmen.
Bei dir klingt das aber so als ob der AG wahllos irgendwelche Freitage anordnet an denen Urlaub genommen werden soll. Oder ist was anderes gemeint?

Schulterzuckende Grüße

Es ist so gemeint:
Ich habe zB. 4 Wochen Urlaub - ok wären 4 Freitage. Dann gehe ich noch mal eine komplette Woche wieder 1 Freitag . und jetzt möchte ich mal Mo-Mi und noch mal Mo - Di Urlaub haben und das erlaubt er nicht! Das wären zwar 5 Urlaubstage aber eben kein Freitag dabei

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und jetzt
möchte ich mal Mo-Mi und noch mal Mo - Di Urlaub haben und das
erlaubt er nicht! Das wären zwar 5 Urlaubstage aber eben kein
Freitag dabei

Kommt drauf an, was da anlag bzw. warum du so „kleckerlesweise“ Urlaub brauchtest. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Insofern hält sich der AG nur ans Gesetz.

MfG

Oh, das war nur ein Beispiel. Was im Gesetz steht weiß ich auch, Danke. Der einzige der sich bei uns nur nicht dran hält und seinen Urlaub STÄNDIG „kleckerlesweise“ nimmt ist der AG. Also sorry, aber Du hilfst mir nicht wirklich weiter.

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???
Hi!

Oh, das war nur ein Beispiel. Was im Gesetz steht weiß ich
auch, Danke.

Du kennst die Regelungen und fragst trotzdem? Verstehe ich irgendwie nicht!

Der einzige der sich bei uns nur nicht dran hält
und seinen Urlaub STÄNDIG „kleckerlesweise“ nimmt ist der AG.

Da der AG kein AN ist, sondern ein AG, greift das BUrlG bei ihm auch nicht!
Ich dachte, Du kennst das Gesetz?!

Also sorry, aber Du hilfst mir nicht wirklich weiter.

Letztendlich hat der AG ein Direktionsrecht bei der Urlaubsgenehmigung. Wenn er sich dabei ans Rechtliche hält, weiß ich nicht, welche Antwort Du hören (lesen) willst! Hilfreicher als die gegebene Antwort wird keine andere sein…

LG
guido

zusammenhängend?
Hallo,

eine zusammenhängende Urlaubsgewährung im Sinne des § 7 II BUrlG ist ein Anspruch des AN, keine Pflicht des AG!
Das Direktionsrecht des AG beinhaltet in diesem Fall lediglich, es beim Vorliegen von dringenden betrieblichen Gründen zu untersagen, dass der komplette Urlaub an einem Stück genommen wird.

Ansonsten sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch hier können nur dringende betriebliche Gründe zu einer Versagung des Urlaubs führen.

Und die Tatsache, dass an einem Tag weniger gearbeitet wird, spielt bei der Urlaubsgewährung oder Versagung im Normalfall keine Rolle.

Grüße,
Dietmar

Gesetz gilt für BEIDE Teile!
Hi!

eine zusammenhängende Urlaubsgewährung im Sinne des § 7 II
BUrlG ist ein Anspruch des AN, keine Pflicht des AG!

Lies den entsprechenden Absatz noch einmal ganz genau!

Da steht ausdrückli etwas von
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Das Direktionsrecht des AG beinhaltet in diesem Fall
lediglich, es beim Vorliegen von dringenden betrieblichen
Gründen zu untersagen, dass der komplette Urlaub an einem
Stück genommen wird.

Dringende betriebliche Gründe sind aber gerade in diesem Bereich sehr viel schneller zu finden als in anderen Bereichen! Es gab mal den Fall, dass ein Hotel in der Zeit der Saison eine Urlaubssperre verhangen hat, die 9 Monate pro Jahr dauerte - und das sogar rechtmäßig.

Ansonsten sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen. Auch hier können nur dringende betriebliche
Gründe zu einer Versagung des Urlaubs führen.

Das mag korrekt sein - bitte bedenke aber, dass auch Dinge wie sozialer Vorrang als ein solcher Grund (ich schicke die Familienmütter und -väter, also brauche ich den Rest hier vor Ort) Akzeptanz finden!

Ebenso kann es durchaus üblich sein, dass Urlaub nur wochenweise genehmigt wird, weil es der betrieblichen Übung entspricht (das kommt nicht soo selten vor, ist aber zugegeben meist durch eine BV abgesichert).

Und die Tatsache, dass an einem Tag weniger gearbeitet wird,
spielt bei der Urlaubsgewährung oder Versagung im Normalfall
keine Rolle.

Das habe ich auch nicht behauptet! Ich wunderte mich nur, dass jemand, der das Gesetz kennt , nach der Regelung fragt…

LG
Guido