Urlaubtage abbauen statt Überstunden

Hallo,
in der Firma in der ich arbeite herrscht seit über einem halben Jahr Überstundenpflicht(pro Tag min. 1Stunde).Bei meiner letzten Lohnabrechnung stellte ich fest, dass meine Firma mir für 2Wochen im Oktober genommenen Urlaub 10 Urlaubstage abgezogen hat obwohl ich 90 Überstunden zu dem Zeitpunkt hatte und von mir auf dem Urlaubszettel auch Überstundenabbau gewünscht wurde. Auf Nachfrage in der Lohnabteilung wurde mir mitgeteilt,daß die Geschäftsführung wünscht, daß zuerst alle Urlaubstage abgebaut werden müssen(bei mir nur noch 4 Tage dieses Jahr), da sie vorhaben die Überstunden auszubezahlen. Da ich jedoch einen Nebenerwerb habe würde mich dies finanziell schlechter stellen. Leider haben wir auch keinen Betriebsrat an den ich mich wenden kann. Darum an euch meine Frage: Ist es erlaubt den Mitarbeitern Überstunden auszubezahlen obwohl diese lieber Freizeitausgleich hätten?
Kann die Firma von mir überhaupt noch Überstunden verlangen wenn es sich um so einen langen Zeitraum handelt?(sie bräuchten ja nur mehr Personal einstellen)
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!
mfg

Arbeitsrecht: Wann der Chef die Überstunden bezahlen muss - Nachrichten Geld - WELT ONLINEZum Hauptmenu
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  1. November 2010, 10:37 Uhr Abo Shop Newsletter TV-Programm Wetter Anmelden Nachrichten Politik Deutschland Ausland Wirtschaft Webwelt & Technik Karriere Energie Geld Verbraucher Börse & Märkte Fonds Geldanlage Altersvorsorge Versicherungen Steuern & Recht Immobilien Tipp des Tages Finanzvergleiche Zertifikate Sport Fußball Formel 1 Golf Live-Ticker Fußball-Tippspiel Wissen Weltraum Natur & Umwelt Tag der Talente Gesundheit Psychologie Panorama Weltgeschehen Leute Fernsehen Kurioses Partnerschaft Kultur Kino Musik Literarische Welt Geschichte Videos Politik Wirtschaft Geld Sport Wissen Panorama Kultur Videosuche Bilder Debatte Kommentare Kolumnen Zippert zappt Brennpunkt Nahost Iran aktuell Meine Woche Maxeiner und Miersch Die Welt in Worten The World in Words Schönes Leben Motor Modelle Fahrberichte & Tests Verkehr Reise Nah Fern Städtereisen Kreuzfahrten Madrid Lifestyle Mode & Accessoires Wohnen & Design Wellness & Beauty Essen & Trinken Luxury Guide Spiele Satire Glaubenssachen Deutschland Spindluder Global-Humor Videos Lifestyle Motor Reise Satire Bilder Marktplatz Zeitungen DIE WELT WELT KOMPAKT WELT am SONNTAG ePaper WELT Digital Newsletter ePaper und Archiv Apps für iPad und iPhone Shops WELT EDITION Golf-Equipment Wein Club Online-Videothek Business Explorer Immobilien Suchen Anbieten Jobs Detailsuche Jobs per eMail Für Stellenanbieter Autos Neuwagen Gebrauchtwagen Mietwagen Reise Boote Reisekataloge Partnersuche Videothek Suche In den Nachrichten: Facebook
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Die Welt|Arbeitsrecht(32) Drucken Bewerten 08.03.2010Wann der Chef die Überstunden bezahlen mussGefühlt arbeiten wohl die meisten zu viel. Sobald die vertragliche Arbeitszeit überschritten ist, fallen Überstunden an. Die Rechnung, wer mehr arbeitet, verdient auch mehr Geld, gilt nicht in jedem Fall. Das liegt zum einen am gesetzlichen Rahmen im Arbeitsrecht, aber auch am Arbeitsvertrag.

1 von 6 zurück blättern weiter blättern Überstunden - was darf im Arbeitsvertrag stehen?


Grundsätzlich können Arbeitgeber zwar in einem Arbeitsvertrag regeln, dass Überstunden mit dem Grundgehalt bereits abgegolten werden.
Anders ist das hingegen bei Sätzen wie beispielsweise „Alle Überstunden sind abgegolten.“ Solche Klauseln seien zu pauschal und daher unwirksam.
Arbeitnehmer könnten dann die Bezahlung der geleisteten Überstunden verlangen, sagt Joachim Vetter, Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Zulässig sei aber eine „Pauschalierungsabrede“, in der die Höchstzahl der Überstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums angegeben ist.
Mögliche Formulierungen sind also „Mit dem Monatsgehalt sind zehn Überstunden pro Monat abgegolten“, sagt Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer.
Faustregel: Es muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein, wie viel er im Höchstfall laut Arbeitsvertrag zu arbeiten hat. dpa
Überstunden sind in deutschen Büros an der Tagesordnung. Laut einer aktuellen Studie des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Berlin arbeiten junge Angestellte rund 5,3 Stunden pro Woche mehr, als im Arbeitsvertrag vereinbart ist. „In Deutschland wurden 2009 rund eine Milliarde bezahlter Überstunden geleistet“, fügt Eugen Spitznagel hinzu, der Leiter der Forschungsgruppe Arbeitszeit und Arbeitsmarkt beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit.

In etwa der gleichen Größenordnung dürfte es unbezahlte Überstunden geben, schätzt er. Dabei ist unter einer „Überstunde“ nur die Arbeitszeit zu verstehen, „die über die durch Einzelvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bestimmte regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht“, erläutert Jobst-Hubertus Bauer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Denn mit einer pauschalen Regelung lässt sich die Überstunde nicht fassen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gebe es nicht, sagt Joachim Vetter, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg. Bis 1994 habe noch im Gesetz gestanden, dass ein Zuschlag gezahlt werden muss, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Wochenstunden überschritten wurde. Diese Regelung sei inzwischen weggefallen, heute sei das Arbeitsrecht flexibler. Bis zu 60 Stunden pro Woche sind erlaubt.

Und das Gesetz nennt den Freizeitausgleich ausdrücklich vor der Bezahlung von Mehrarbeit. „Überstunden sind ein Element der Arbeitszeitflexibilität, das den Betrieben die Anpassung an wechselnde Auftragslagen erleichtert und den Beschäftigten einen Zuverdienst ermöglicht“, fasst Spitznagel zusammen. Daher sind heute verschiedene Regelungen in Tarif- und Arbeitsverträgen zulässig. „Möglich sind Kombinationsmodelle, wonach bis zu einer bestimmten Grenze Überstunden zu vergüten sind und darüber hinausgehend ein Freizeitausgleich stattfindet. Es kann auch ein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Vergütung vereinbart werden“, sagt Bauer.

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Grundsätzlich gelte zwar nach wie vor: Wer mehr arbeiten muss, als im Vertrag vereinbart, kann auch eine zusätzliche Vergütung erwarten. Damit aber überhaupt eine Überstunde im juristischen Sinne vorliegt, muss die regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich überschritten sein. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Ist dort von einer 40-Stunden-Woche die Rede, ist das die regelmäßige Arbeitszeit. Allerdings zählt alles darüber hinaus nicht automatisch als Überstunde.

„Die Arbeitszeit kann über mehrere Wochen oder Monate hinweg unterschiedlich verteilt sein“, erläutert Vetter. „Nur wenn die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt, innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen, mehr als acht Stunden beträgt, gilt die regelmäßige Arbeitszeit als überschritten“, fügt Bauer hinzu. Und nur dann ist das Mehr an Arbeit auch „Mehrarbeit“ - also eine Überstunde im rechtlichen Sinn.

Wer also zeitweise länger arbeitet, dafür zu anderer Zeit aber entsprechend weniger zu tun bekommt, leistet keine Überstunden. Eine weitere Voraussetzung für bezahlte Überstunden ist, dass diese vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurde oder von diesem zumindest bewusst geduldet wurden. Dabei reicht es, wenn „der Vorgesetzte Leistungen zu bestimmten Zeiten verlangt, die der Arbeitnehmer ohne solche Überstunden erkennbar nicht ableisten kann“, erklärt Vetter.

Eine bloße Anspielung an ein vermeintlich zu frühes Verschwinden wie „Sie gehen schon?“ genüge als Anordnung von Überstunden hingegen nicht.

Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug die Mehrarbeit nachweisen. „Er muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat“, erläutert Bauer. Außerdem müsse der Arbeitnehmer beweisen, dass und durch wen welche Stunde vom Arbeitgeber oder Vorgesetzten angeordnet worden sei, so Vetter. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Überstunde grundsätzlich so vergütet werden wie eine reguläre Arbeitsstunde. Ob ein Zuschlag fällig wird, richtet sich nach individuellen Vereinbarungen. Laut Bauer sehen viele Tarifverträge solche Zuschläge vor.

dpa/DW
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