Urteil BGH - Renovierung

Hallo,
folgende Frage:
Nehmen wir an, jemand wohnte in einer Wohnung für „betreutes Wohnen im Alter“. Nehmen wir weiter an, wenn derjenige auszieht wurde von einer Anstreicher-FIRMA die Wohnung renoviert für 1.600 EURO. Derjenige sei starker Raucher gewesen, die Farbe der vormals weißen Wände sei gelblich gewesen.
Jetzt gibt es dieses neue BHG - Urteil BGH VIII ZR 302/07, welches besagt, dass unter bestimmten Umständen eine Renovierung/Schönheitsreparaturen unwirksam seien.
Kann mir bitte irgendwer rechtlich fundiert erklären, WANN und unter welchen Umständen man diese Renovierung bei Auszug NICHT zahlen muß.

Im Mietvertrag stand, dass man bei Auszug die Wohnung zu renovieren hat, damit sie in dem vorher übergebenen Zustand sei (also dem Zustand bei Einzug, denn die Wohnung war renoviert und alles weiß gestrichen).

Vielen Dank für jede Antwort oder Tipps/Hinweise dann.

Grüße
Marie

Hi,

m.E. würde ein solcher Fall nicht zur Schönheitsreparatur/Renovierung gehören und damit nicht unter die genannte Bestimmung fallen.

Stark vergilbte Tapeten/Anstriche durch einen Raucher sind über die normalen Schönheitsreparaturen hinaus vom Mieter im Zuge des Schadensersatzes zu beseitigen. Ist also ein verschuldeter Mangel und keine „normale“ Schönheitsreparatur.

Gruß
Nita