Hallo Peter!
Ich stimme dir teilweise zu. In der Praxis fließen manchmal schon auch politische Vorstellungen in Urteile ein, wobei man sich auch klar sein muss, dass so eine Vorgangsweise erstens methodenwidrig ist und zweitens nach der (mE richtigen) Auffassung der Verfassungsrechtler auch verfassungswidrig. Urteile mit politischen Touch sind daher auch meistens sehr umstritten. Schwierig ist oft die Abgrenzung. ZB kann eine Interpretation eines Gesetzes nach sozialen Grundsätzen politisch sein, dann wäre sie unzulässig, sie kann aber in D auch aus dem Sozialstaatsprinzip der deutschen Verfassung ableitbar sein, dann ist es wieder rechtlich in Ordnung - wie gesagt die Abgrenzung ist in der Theorie sehr viel leichter als in der Praxis. Bei Verfassungsgerichten muss man halt noch mehr aufpassen, denn diese achten in der Regel schon darauf, dass methodisch sehr korrekt gearbeitet wird, die politischen Auswirkungen einer rechtlichen Entscheidung sind allerdings meistens sehr groß, sodass manchmal der (von manchen Politikern durchaus gewünschte) Eindruck einer politischen Entscheidung entsteht. Wobei diese politischen Folgen einer BVerfG Entscheidung auch logisch sind, denn auch die Verfassung ist eine politische Entscheidung -> weicht die politische Entscheidung eines Gesetzes von der politischen Entscheidung der Verfassung ab, so wird sie vom Verfassungsgericht korrigiert, aber nicht deshalb weil die Entscheidung politisch ist, sondern weil die Verfassung politisch ist.
Meine Kritik am Vorposting habe ich deshalb angebracht, weil sie ein gerichtliches Urteil mit politischen Argumenten kritisiert und dies ist unstrittigerweise unzulässig.
Mal eine Frage, die mit diesem Thema nichts zu tun hat:
In Deiner ViKa steht als Beruf Rechtsanwaltsanwärter.
Ist das in Österreich eine offizielle Bezeichnung ?
Ja (sie wurde allerdings erst 1938 vom „Führer“ eingeführt, bis dahin hießen wir noch Advokaturkandidaten 
Das ergibt sich aus dem österreichischen Ausbildungssystem für RAe, welches völlig anders ist als das deutsche:
Also Diplomstudium der Rechtswissenschaften (8 Semester Diplomstudium (->Magister iuris) Pflicht, 4 Semester Doktorat freiwillig), dann 9 Monate Gerichtspraxis, dann muss man weitere 51 Monate (4 Jahre und drei Monate) bei einem Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter angestellt sein. Dabei macht man unter Aufsicht des Ausbildungsanwaltes die gleichen Tätigkeiten wie der RA, darf für seinen RA verhandeln, aber nichts schriftliches unterschreiben, das ganze zu einem Lohn der meistens unter dem der Putzfrau der Kanzlei liegt. Dann macht man die Rechtsanwaltsprüfung, das ist praktisch der ganze Stoff der Uni plus die Sonderkenntnisse, die man als RA haben muss (Vertragserrichtung, Standesrecht etc.) und dann ist man RA. Etwas aufwendig unser System, aber es soll angeblich zu einem hohen anwaltlichen Durchschnittsniveau im internationalen Vergleich führen (ich habe das nicht überprüft, die Anwaltskammer sagt das halt immer).
Parallel geht das ganze fürs Notatariat und Richter, da gibt es entsprechend Notariatsanwärter und Richteramtsanwärter (RiAA). Diese schließen ab mit Notariatsprüfung bzw. Richteramtsprüfung.
Gruß
Tom