Hallo Jakob, hallo Anwar,
vielen Dank für Eure Antworten.
Mit Unfall war gemeint, dass das Gemisch (unbeabsichtigt)
explodiert, dabei habe nur das Experimentiergut gebrannt, weil
der Studi die Flammen schnell löschen konnte (kleine
Sachschäden im Teppich/Möbel sind vorhanden).
Das hörte sich im Ausgansposting aber anders an.
Es passiere ein Unfall bei dem er selbst mittelschwer und seine Freundin leicht verletzt würde. Die eigene Wohnung und die benachbrte würden unbewohnbar werden (Sanierungsbedarf)…
Dabei ist noch nicht mal der worst-case eingetreten, bei dem das Haus statisch instabil geworden und zusammengestürzt wäre. Da sich mehrere Personen zum Unfallzeitpunkt im HAus aufgehalten haben, wären mehre Verletzte, ggf. Tote zu beklagen gewesen.
Nun wie dem auch sei.
Strafvorschriften finden sich nicht nur im StGB sondern auch in anderen Gesetzen die gültig sind in der BRD.
Das SprengG da meldet sich der §1
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sprengg_1976…
Da gibt es das ganze als PDF
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Sp…
Nun wie man sieht stehen alle Stoffe drin die Explodieren können unabhägig ob die als Srengstoff Verwendung finden.
Das Herbeiführen einer Explosion ist generell strafbar §308 StGB.
Ausnahmen: fertige abgepackte Ladungen und eine generelle Böllergenehmigung erlauben so was an Sylvester gibt´s aber auch wenn man´s beantragt für Hochzeit und sowas beim O Amt.
Ohne Erlaubnis >>>>Strafbar.
Schäden werden nach dem §823BGB abgewickelt…
§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Übrigens das SrengG verlangt die Meldung, wenn ein neuer Sprengfähiger Stoff erfunden wird. Sinnigerweise ist das Verabsäumen wieder ein strafbarer Verstoss. Ganz schön schlau die Füchse.
Jakob
Theorie ist, wenn man alles weiß und nichts funktioniert.
Praxis ist, wenn alles funktioniert und niemand weiß, warum.
In diesem Fall haben wir Theorie und Praxis kombiniert:
nichts funktioniert … und niemand weiß, warum!"
Albert Einstein
Diebstahl: ?
Ja
fahrlässige Körperverletzung: ?
Ja
bzgl. Gefahrstoffrecht ?
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Interessant, dass es da einen Extra-BGB § gibt. Damit kann man
ja fast auch jemanden rankriegen, der auf einer einsamen
Waldwiese was zur Explosion bringt.
Weiter unten habt ihr das SprengstoffG erwähnt. Wie wird das
eingepreist oder gilt §308 oder SprengG ?
Kann der Stud einen Eintrag in sein Führungszeugnis bekommen,
welche länger als 5 Jahre drin steht und damit ggf. eine
Bewschäftigung im Öffentlichen Dienst (Feuerwehr, Polizei, Bw)
erschweren würde ?
Erschweren? würde eher sagen da geht Nichts mehr.
(10Jahre)
wg. §308 ?
Die potentielle Gefährdung des Lebens weiterer Menschen
(worst-case) bleibt wohl aussen vor ?
Ciao max@.