Urteil für Experimentator

Hallo,

angenommen ein Student im 2. Studienkjahr (Alter 22 Jahre) Chemie würde Chemikalien aus dem Labor mitgehen lassen, sich noch bisschen was frei verkäufliches organisieren und dann in seiner Wohnung in eionem Mehrfamilienhaus experimentieren. Es passiere ein Unfall bei dem er selbst mittelschwer und seine Freundin leicht verletzt würde. Die eigene Wohnung und die benachbrte würden unbewohnbar werden (Sanierungsbedarf).
Dabei ist noch nicht mal der worst-case eingetreten, bei dem das Haus statisch instabil geworden und zusammengestürzt wäre. Da sich mehrere Personen zum Unfallzeitpunkt im HAus aufgehalten haben, wären mehre Verletzte, ggf. Tote zu beklagen gewesen.
Der Student habe weiterhin im Rahmen seiner Studienpraktika Arbeitsschutzunterweisungen erhalten, allerdings noch keine Unterweisung in das Gefahrstoffrecht, d.h. er sollte noch keine nachgewiese Sach-/Fachkunde gem. GefahrstoffVO haben.

Nun mal eine worst-case-etrachtung für den Studenten:
Er kommt vor einen Richter Gnadenlos und sein Anwalt kann zu obigen Ermittlungsergebnissen/Gutachten keine entlastenden Momente anbringen. Weswegen würde der Student zu was für einer Strafe verknackt ?
Diebstahl: ?
fahrlässige Körperverletzung: ?
bzgl. Gefahrstoffrecht ?
Kann der Stud einen Eintrag in sein Führungszeugnis bekommen, welche länger als 5 Jahre drin steht und damit ggf. eine Bewschäftigung im Öffentlichen Dienst (Feuerwehr, Polizei, Bw) erschweren würde ?

Ciao max@.

Hi,

Weswegen würde der Student zu was für einer
Strafe verknackt ?

Leider schreibst Du nicht, was genau passiert ist. Im wirklichen worst case, bist Du da schnell mit Brandstiftung (§ 306 ff StGB) oder Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§308 StGB) dabei. Wenn es „nur“ eine schreckliche Sauerei gegeben hat (glaub ich aber nicht!), dann wohl nur mit Sachbeschädigung. Diebstahl kommt in betrachtet, sofern die Uni das überhaupt anzeigt. Fahrlässige Körperverletzung wird ebenfalls nur auf Antrag verfolgt, kommt also auf die Freundin an.

Kann der Stud einen Eintrag in sein Führungszeugnis bekommen,
welche länger als 5 Jahre drin steht und damit ggf. eine
Bewschäftigung im Öffentlichen Dienst (Feuerwehr, Polizei, Bw)
erschweren würde ?

Tja, das kommt gegebenenfalls auf die Strafe an, die eben sehr von den Umständen abhängt (s.o.). sicherlich gibt es auch noch ein paar Aspekte, die ich gar nicht bedacht habe (IANAL).

Grüße,

Anwar

Hallo,

angenommen ein Student im 2. Studienkjahr (Alter 22 Jahre)
Chemie würde Chemikalien aus dem Labor mitgehen lassen, sich
noch bisschen was frei verkäufliches organisieren und dann in
seiner Wohnung in eionem Mehrfamilienhaus experimentieren. Es
passiere ein Unfall bei dem er selbst mittelschwer und seine
Freundin leicht verletzt würde. Die eigene Wohnung und die
benachbrte würden unbewohnbar werden (Sanierungsbedarf).
Dabei ist noch nicht mal der worst-case eingetreten, bei dem
das Haus statisch instabil geworden und zusammengestürzt
wäre. Da sich mehrere Personen zum Unfallzeitpunkt im HAus
aufgehalten haben, wären mehre Verletzte, ggf. Tote zu
beklagen gewesen.
Der Student habe weiterhin im Rahmen seiner Studienpraktika
Arbeitsschutzunterweisungen erhalten, allerdings noch keine
Unterweisung in das Gefahrstoffrecht, d.h. er sollte noch
keine nachgewiese Sach-/Fachkunde gem. GefahrstoffVO haben.

Nun mal eine worst-case-etrachtung für den Studenten:
Er kommt vor einen Richter Gnadenlos und sein Anwalt kann zu
obigen Ermittlungsergebnissen/Gutachten keine entlastenden
Momente anbringen. Weswegen würde der Student zu was für einer
Strafe verknackt ?
Diebstahl: ?

Ja

fahrlässige Körperverletzung: ?

Ja

bzgl. Gefahrstoffrecht ?

§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Sachbeschädigung 303StGB

Kann der Stud einen Eintrag in sein Führungszeugnis bekommen,
welche länger als 5 Jahre drin steht und damit ggf. eine
Bewschäftigung im Öffentlichen Dienst (Feuerwehr, Polizei, Bw)
erschweren würde ?

Erschweren? würde eher sagen da geht Nichts mehr. (10Jahre)

Jakob

Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln: erstens durch Nachdenken;
zweitens durch Nachahmen, das ist der leichteste;
und drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste.
Konfuzius

Ciao max@.

Hallo Jakob,

nun mal ruhig mit den jungen Pferden.

Diebstahl: ?

Ja

fahrlässige Körperverletzung: ?

Ja

Wie gesagt, nur auf Antrag. Vielleicht ist die Freundin ja zumindest so nett darauf zu verzichten (die Uni geht über sowas auch schon mal hinweg, wenn man es nicht an die große Glocke hängt).

Erschweren? würde eher sagen da geht Nichts mehr. (10Jahre)

Ich würde eher sagen mit Glück noch gerade so unter 2 Jahren. Wobei es natürlich sehr auf die Umstände ankommt (Explosion/Brandstiftung ist ja noch gar nicht klar, dann ggf. Fahrlässigkeit etc.). Dennoch: Gut sieht es nicht aus, gerade 308 ist ein ziemlich schweres Geschütz.

Grüße,

Anwar

Lieber Anwar zwar ist es ein Antragsdelikt aber wenn Du ein Wohngebäude zerlegst dan gibt´s öffentliches Interesse. Also Ohne Antrag.
Das Sprengstoffgesetz hatten wir beide nicht benannt
Wer Sprengstoffe bereitet bracht die Erlaubnis der zuständigen Behörde dem Bundesamt f. Arbeissicherheit.

kommt also noch ein Verstoß gegen das SprengG hinzu.
Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jakob, hallo Anwar,

vielen Dank für Eure Antworten.

Mit Unfall war gemeint, dass das Gemisch (unbeabsichtigt) explodiert, dabei habe nur das Experimentiergut gebrannt, weil der Studi die Flammen schnell löschen konnte (kleine Sachschäden im Teppich/Möbel sind vorhanden).

Diebstahl: ?

Ja

fahrlässige Körperverletzung: ?

Ja

bzgl. Gefahrstoffrecht ?

§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Interessant, dass es da einen Extra-BGB § gibt. Damit kann man ja fast auch jemanden rankriegen, der auf einer einsamen Waldwiese was zur Explosion bringt.

Weiter unten habt ihr das SprengstoffG erwähnt. Wie wird das eingepreist oder gilt §308 oder SprengG ?

Kann der Stud einen Eintrag in sein Führungszeugnis bekommen,
welche länger als 5 Jahre drin steht und damit ggf. eine
Bewschäftigung im Öffentlichen Dienst (Feuerwehr, Polizei, Bw)
erschweren würde ?

Erschweren? würde eher sagen da geht Nichts mehr.

(10Jahre)

wg. §308 ?

Die potentielle Gefährdung des Lebens weiterer Menschen (worst-case) bleibt wohl aussen vor ?

Ciao max@.

Hallo Max@,

Mit Unfall war gemeint, dass das Gemisch (unbeabsichtigt)
explodiert, dabei habe nur das Experimentiergut gebrannt, weil
der Studi die Flammen schnell löschen konnte (kleine
Sachschäden im Teppich/Möbel sind vorhanden).

Ok, hört sich schon nicht mehr sooooo schlimm an. :smile:
Im Einzelnen:
War es denn nun eine richtige Explosion (also explosionsartige Ausbreitung eines durch die Reaktion entstehenden Gasgemisches) oder einfach nur eine etwas außer Kontrolle geratene (exotherme) Reaktion? Macht bezüglich §308 einen bedeutenden Unterschied.
Sachschäden im Teppich/Möbel sind ja nicht weiter schlimm, sofern das eigene Sachen waren. Irgendwas an der Wohnung selbst kaputt/sanierungsbedürftig?

§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Interessant, dass es da einen Extra-BGB § gibt. Damit kann man
ja fast auch jemanden rankriegen, der auf einer einsamen
Waldwiese was zur Explosion bringt.

Erstmal: §308 StGB (Strafgesetzbuch), nicht BGB. Dann: mit der Wiese ist es so eine Sache, da müssten schon Menschen oder Sachgüter gefährdet sein.

Weiter unten habt ihr das SprengstoffG erwähnt. Wie wird das
eingepreist oder gilt §308 oder SprengG ?

Es gilt „in Tateinheit“, also nur das höherrangige Rechtsgut wird beachtet (sonst würde man bei Totschlag z.B. immer wegen Körperverletzung mitverurteilt werden). Der andere Fall ist die „Tatmehrheit“, also mehrere zusammenhängende, aber einzelne Taten (Bankraub und dabei jemanden erschießen).
Aber das Spregstoffgesetz sprengt (no pun intended) jetzt wirklich meine Wissensgrenzen.

Erschweren? würde eher sagen da geht Nichts mehr.

(10Jahre)

wg. §308 ?

Ich glaub nicht, dass es so gravierende Konsequenzen hat. 308 dürfte hier nur im minderschweren Fall vorliegen, wenn überhaupt.

Die potentielle Gefährdung des Lebens weiterer Menschen
(worst-case) bleibt wohl aussen vor ?

Eine potentielle fahrlässige Gefährdung gibt es nicht. Und Fahrlässigkeit kann hier unterstellt werden (im Gegensatz zur Absicht).

Grüße,

Anwar

Hallo Jakob, hallo Anwar,

vielen Dank für Eure Antworten.

Mit Unfall war gemeint, dass das Gemisch (unbeabsichtigt)
explodiert, dabei habe nur das Experimentiergut gebrannt, weil
der Studi die Flammen schnell löschen konnte (kleine
Sachschäden im Teppich/Möbel sind vorhanden).

Das hörte sich im Ausgansposting aber anders an.
Es passiere ein Unfall bei dem er selbst mittelschwer und seine Freundin leicht verletzt würde. Die eigene Wohnung und die benachbrte würden unbewohnbar werden (Sanierungsbedarf)…
Dabei ist noch nicht mal der worst-case eingetreten, bei dem das Haus statisch instabil geworden und zusammengestürzt wäre. Da sich mehrere Personen zum Unfallzeitpunkt im HAus aufgehalten haben, wären mehre Verletzte, ggf. Tote zu beklagen gewesen.

Nun wie dem auch sei.
Strafvorschriften finden sich nicht nur im StGB sondern auch in anderen Gesetzen die gültig sind in der BRD.

Das SprengG da meldet sich der §1
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sprengg_1976…
Da gibt es das ganze als PDF

http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Sp…

Nun wie man sieht stehen alle Stoffe drin die Explodieren können unabhägig ob die als Srengstoff Verwendung finden.

Das Herbeiführen einer Explosion ist generell strafbar §308 StGB.
Ausnahmen: fertige abgepackte Ladungen und eine generelle Böllergenehmigung erlauben so was an Sylvester gibt´s aber auch wenn man´s beantragt für Hochzeit und sowas beim O Amt.

Ohne Erlaubnis >>>>Strafbar.

Schäden werden nach dem §823BGB abgewickelt…
§ 823
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Übrigens das SrengG verlangt die Meldung, wenn ein neuer Sprengfähiger Stoff erfunden wird. Sinnigerweise ist das Verabsäumen wieder ein strafbarer Verstoss. Ganz schön schlau die Füchse.

Jakob

Theorie ist, wenn man alles weiß und nichts funktioniert.
Praxis ist, wenn alles funktioniert und niemand weiß, warum.
In diesem Fall haben wir Theorie und Praxis kombiniert:
nichts funktioniert … und niemand weiß, warum!"
Albert Einstein

Diebstahl: ?

Ja

fahrlässige Körperverletzung: ?

Ja

bzgl. Gefahrstoffrecht ?

§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Interessant, dass es da einen Extra-BGB § gibt. Damit kann man
ja fast auch jemanden rankriegen, der auf einer einsamen
Waldwiese was zur Explosion bringt.

Weiter unten habt ihr das SprengstoffG erwähnt. Wie wird das
eingepreist oder gilt §308 oder SprengG ?

Kann der Stud einen Eintrag in sein Führungszeugnis bekommen,
welche länger als 5 Jahre drin steht und damit ggf. eine
Bewschäftigung im Öffentlichen Dienst (Feuerwehr, Polizei, Bw)
erschweren würde ?

Erschweren? würde eher sagen da geht Nichts mehr.

(10Jahre)

wg. §308 ?

Die potentielle Gefährdung des Lebens weiterer Menschen
(worst-case) bleibt wohl aussen vor ?

Ciao max@.