Guten Morgen,
meine Frage lautet:
Person X wurde für Ihr Kind das Kindergeld im Einspruchsverfahren abgelehnt, weil X sich im Einspruchsschreiben auf ein BFH-Urteil bezogen hat, dass lt. BFH nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.
Wenn aber dieses Urteil haargenau die Begründung für den Einspruch beinhaltet und die Familienkasse stattdessen ein viel trivialeres Urteil entgegenstellt, kann X dann trotzdem dieses Urteil im Klageverfahren anführen?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo,
Person X wurde für deren Kind das Kindergeld im Einspruchsverfahren abgelehnt, weil X sich im Einspruchsschreiben auf ein BFH-Urteil bezogen hat, dass lt. BFH nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.
Wurde das tatsächlich mit dieser Begründung abgelehnt oder ging es vielleicht nur darum, dass das Urteil eben nur für den speziell da verhandelten Fall gilt? Die Finanzminister reagieren auf für den Steuerzahler günstige Urteile schon mal mit einem Nichtanwendungserlass.
Wenn aber dieses Urteil haargenau die Begründung für den Einspruch beinhaltet und die Familienkasse stattdessen ein viel trivialeres Urteil entgegenstellt,
Natürlich gibt es zu diesem Fall auch andere Urteile niedrigerer Gerichte. Ansonsten wäre ja dieser eine Jemand nicht bis zum BFH gegangen.
kann X dann trotzdem dieses Urteil im Klageverfahren anführen?
Natürlich. Wenn der eigne Fall exakt dem des Urteils entspricht, ist zumindest die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass auch das Finanzgericht der Argumentation des BFH folgt. Der Nichtanwendungserlass des Finanzministers bindet schließlich nur die Verwaltung, jedoch 8noch) nicht die Gerichtsbarkeit.
Es kann natürlich nicht schaden, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Häufig genug liegt nämlich der Teufel im Detail.
Grüße
Hi und danke schonmal für Ihre Antwort,
Wurde das tatsächlich mit dieser Begründung abgelehnt oder
ging es vielleicht nur darum, dass das Urteil eben nur für den
speziell da verhandelten Fall gilt? Die Finanzminister
reagieren auf für den Steuerzahler günstige Urteile schon mal
mit einem Nichtanwendungserlass.
Es handelt sich scheinbar nicht um einen Nichtanwendungserlass von Verrwaltungsseite sondern um eine Bestimmung des BFH…weshalb, kann ich mir auch nicht erklären.
Auf Basis dieses Urteils gibt es aber auch für 15 Bundesländer Verfügungen der obersten Finanzbehörden, die meine Rechtsauffassung bestätigen…nur das liebe Land Berlin scheint sich davon auszunehmen =(
Wenn aber dieses Urteil haargenau die Begründung für den Einspruch beinhaltet und die Familienkasse stattdessen ein viel trivialeres Urteil entgegenstellt,
Natürlich gibt es zu diesem Fall auch andere Urteile
niedrigerer Gerichte. Ansonsten wäre ja dieser eine Jemand
nicht bis zum BFH gegangen.
kann X dann trotzdem dieses Urteil im Klageverfahren anführen?
Natürlich. Wenn der eigne Fall exakt dem des Urteils
entspricht, ist zumindest die Wahrscheinlichkeit sehr hoch,
dass auch das Finanzgericht der Argumentation des BFH folgt.
Der Nichtanwendungserlass des Finanzministers bindet
schließlich nur die Verwaltung, jedoch 8noch) nicht die
Gerichtsbarkeit.
Genau das wollte ich hören / lesen =)
Es kann natürlich nicht schaden, professionelle Hilfe in
Anspruch zu nehmen. Häufig genug liegt nämlich der Teufel im
Detail.
Ist bereits geschehen…ich wollte mich nur selber mal etwas schlau machen damit ich meinem Anwalt nicht allzu unwissend „ausgeliefert“ bin…
Grüße