Urteile zu CGZP-Tarifverträgen, Ausschlussfrist

Hallo,

Ich suche Urteile zu Equal-Pay Ansprüchen aus CGZP Tarifverträgen wenn der Arbeitnehmer nach dem 14.12.2010 einen Anschlußarbeitsvertrag mit gültigem Tarifvertrag ( z. B. IGZ oder ähnlichen) abgeschlossen hat.

Insbesonde wäre die Frage wichtig ob die Auschlußfrist im neuen Tarifvertrag auch für Ansprüche aus dem vorherigen Arbeitsvertrag mit CGZP Tarif gilt. (CGZP Auschlussfristen sind ja ungültig)

Einige Urteile habe ich schon gefunden, die jedoch nicht den Bezug zum konkret beschriebenem Fall haben.

Evtl. wäre auch hilfreich wie Ihr Rechtsexperten dies einschätzt.

Danke, Nixname

Hallo,

Ich suche Urteile zu Equal-Pay Ansprüchen aus CGZP
Tarifverträgen wenn der Arbeitnehmer nach dem 14.12.2010 einen
Anschlußarbeitsvertrag mit gültigem Tarifvertrag ( z. B. IGZ
oder ähnlichen) abgeschlossen hat.

Die CGZP war ja ein mehr oder weniger wilder Zusammenschluss diverser Gewerkschaften und die ganze Debatte drehte sich aussschließlich um deren Tarifverträge. Mir fällt jetzt das richtige Wort nicht ein, aber die CGZP als Spitzengewerkschaft wurde für handlungsunfähig erklärt und nicht deren jeweils beteiligte Gewerkschaften. Wurden Tarifverträge von einer einzelnen Mitgliedsgewerkschaft der CGZP abgeschlossen, dann ist das Urteil nicht hierfür anwendbar, d.h. sie sind grundsätzlich erstmal „gültig“, weil es eben nur um diesen Zusammenschluss von Gewerkschaften geht.

Insbesonde wäre die Frage wichtig ob die Auschlußfrist im
neuen Tarifvertrag auch für Ansprüche aus dem vorherigen
Arbeitsvertrag mit CGZP Tarif gilt. (CGZP Auschlussfristen
sind ja ungültig)

Geht es hier um die Realisierung der Gehaltsansprüche? Ich bin jetzt kein Experte, aber wenn tarifvertragliche Verjährungsfristen nicht gelten, dann müssten doch die allgemeinen Fristen gelten?!

Die Zeit, in der der CGZP Tarifvertrag galt, ist ja jetzt so was wie ein regulungsfreier Raum und er dürfte mE nicht damit „belegt“ werden, in dem man einen AnschlussTV zur Anwendung bringt.

An dieser Stelle fällt mir nur noch ein, dass eine Klausel nach dem Motto „sollte CGZP nicht gelten, dann soll der Tarifvertrag x, y, oder z zur Anwendung kommen“ nicht gültig war. Man konnte sich dadurch nicht schützen vor der Tarifunfähigkeit.

Aber hier bin ich kein passender Arbeitsrechtler.

Greetz
S_E