US-Präsidentenwahl

Hallo,

in den USA kann der Präsident ja nur einmal wiedergewählt werden.

Bezieht sich das nur auf unmitelbare Wiederwahl? Könnte er aber nach der so erzwungenen Ausphase erneut antreten?

Konkret: Könnte Bill Clinton, wenn er wollte, jetzt gegen Bush antreten? Oder in vier Jahren gegen den dann aktuellen Amtsinhaber?

Gruß
Peter

Hi,

Bezieht sich das nur auf unmitelbare Wiederwahl? Könnte er
aber nach der so erzwungenen Ausphase erneut antreten?

Nein. Zwei Amtszeiten, mehr ist nicht, egal ob ein anderer dazwischen war, oder nicht.

Das gilt aber erst seit einem Verfassungszusatz aus dem Jahr 1947. Zuvor hatte Franklin D. Roosevelt von 1933 bis 1945 sogar vier Amtszeiten absolviert. Er ist aber der einzige Präsident, der mehr als zwei Amtszeiten geschafft hat. Sein Namensvetter Theodore Roosevelt hatte 1912 für eine dritte „nachgeschobene“ Amtszeit kandidiert, weil ihm die Politik seines Nachfolgers Taft nicht passte. Das hatte aber lediglich zu Folge, dass sich die republikanischen Stimmen aufspalteten und der Demokrat Woodrow Wilson gewählt wurde. Außer den beiden Roosevelts hat keiner versucht, für mehr als zwei Amtszeiten zu kandidieren.

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Das gilt aber erst seit einem Verfassungszusatz aus dem Jahr
1947.
Amtszeiten zu kandidieren.

Gibt#s da keine Zusatzklausel- z.B. wenn die USA wieder in einen krieg mit den Ausmaßen des 2ten Weltkriegs verstrickt würden, wäre es dann nicht irgendwie fahrlässig mitten im krieg ein neues, möglicherweise unerfahrenes Staatsoberhaupt einzusetzen?

HI,

wo ist das Problem?
Amerika ist doch ständig im Krieg, oder?

nicki

dachte ich hätte mich mit der Definition „Ausmaß des 2ten Weltkriegs“ deutlich genug ausgedrückt…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

tot

Hi,

Gibt#s da keine Zusatzklausel- z.B. wenn die USA wieder in
einen krieg mit den Ausmaßen des 2ten Weltkriegs verstrickt
würden, wäre es dann nicht irgendwie fahrlässig mitten im
krieg ein neues, möglicherweise unerfahrenes Staatsoberhaupt
einzusetzen?

Ich kenne zwar den Wortlaut des betreffenden Amendments nicht genau, gehe aber davon aus, dass die Beschränkung auf zwei Amtszeiten absoltu ist, also unabhängig von den äußeren Umständen. Darüber hinaus ist „krieg mit den Ausmaßen des 2ten Weltkriegs“ nicht gerade das, was ich als verfassungsrechtlich eindeutiges Kriterium bezeichnen würde.

Ich kenne zwar den Wortlaut des betreffenden Amendments nicht
genau, gehe aber davon aus, dass die Beschränkung auf zwei
Amtszeiten absoltu ist, also unabhängig von den äußeren
Umständen. Darüber hinaus ist „krieg mit den Ausmaßen des 2ten
Weltkriegs“ nicht gerade das, was ich als verfassungsrechtlich
eindeutiges Kriterium bezeichnen würde.

Du kannst davon ausgehen, dass ich die verfassungsmäßig richtige Bezeichnung verwenden würde, so ich sie kennen würde.
Man muß sich ja nicht unbedingt auf die USA festlegen, sondern könnte auch jedes beliebige andere demokratisch-westeuropäische Land nehmen.
Würden während eines Krieges der die nationale Sicherheit massiv bedroht, was ja meines Empfindens nach ein Krieg wie der im Irak nicht tut, wahlen abgehalten?
Könnte es daher sein, dass eine demokratisch gewählte Regierung über ihre Amtszeit hinaus regieren darf?

Man muß sich ja nicht unbedingt auf die USA festlegen, sondern
könnte auch jedes beliebige andere
demokratisch-westeuropäische Land nehmen.
Würden während eines Krieges der die nationale Sicherheit
massiv bedroht, was ja meines Empfindens nach ein Krieg wie
der im Irak nicht tut, wahlen abgehalten?
Könnte es daher sein, dass eine demokratisch gewählte
Regierung über ihre Amtszeit hinaus regieren darf?

Im Fall der Bundesrepublik ist es tatsächlich so. Im Grundgesetz gibt es dafür klare Anweisungen. Wusste ich vorher auch nicht:

Artikel 115h [Ablaufende Wahlperioden und Amtszeiten]

(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Notstandsgesetze
Hallo Christian,

Gibt#s da keine Zusatzklausel- z.B. wenn die USA wieder in
einen krieg mit den Ausmaßen des 2ten Weltkriegs verstrickt
würden, wäre es dann nicht irgendwie fahrlässig mitten im
krieg ein neues, möglicherweise unerfahrenes Staatsoberhaupt
einzusetzen?

Doch, gibt es. In einem solchen Fall würden die Notstandgesetze der USA eintreten. Inwieweit diese schon vorher sehr weitgehenden Gesetze mit dem Patriot-Act noch erweitert wurden, kann ich nicht sagen (befürchte aber das Schlimmste).
Hier einige Links, die Dich vielleicht interessieren:
http://en.wikipedia.org/wiki/State_of_emergency
http://en.wikipedia.org/wiki/Federal_Emergency_Manag…
http://en.wikipedia.org/wiki/United_States_Departmen…
http://en.wikipedia.org/wiki/Patriot_act

Grüße,

Anwar

Dazu muss man aber sagen, dass der Verteidigungsfall sehr eng eingegrenzt ist auf einen direkten territorialen Angriff auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Es geht also wirklich um den Verteidigungsfall und nicht um den Kriegsfall.

Gruß

Dazu muss man aber sagen, dass der Verteidigungsfall sehr eng
eingegrenzt ist auf einen direkten territorialen Angriff auf
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Es geht also wirklich um den Verteidigungsfall und nicht um
den Kriegsfall.

Stimmt „Verteidigungsfall“ ist ein im Grundgesetz klar umrissener rechtlicher Zustand, der vom Parlament oder vom Gemeinsamen Ausschuss als solcher explizit ausgerufen werden muss.