Ein Tierhalter (Soldat der US Army) bringt drei Haustiere für 11 Tage in eine Tierpension. Er zahlt bei Pensionsbeginn den für den Aufenthalt vereinbarten Preis und fährt dann in Urlaub.
Am Tag des Abholtermins holt er seine Tiere aber nicht, sondern verlängert am nächsten Tag telefonisch um 5 Tage und sagt den Preis der Verlängerung bei Abholung zu zahlen.
Aber auch an diesem vereinbarten Tag holt der Katzenhalter seine drei
Tiere nicht ab, worauf ihn die Tierpension anruft und er dieser am Telefon mitteilt, er käme seine Tiere am nächsten Tag um 17 Uhr abholen
Auch an diesem Tag kommt er nicht und ist seid dem weder telefonisch erreichbar, noch kommt eine Antwort auf eine entsprechende Mailanfrage.
Durch andere amerikanische Kunden erfährt die Pension, das sich der
Tierhalter immer noch in Deutschland aufhält, kann aber die Adresse nicht überprüfen, da diese sich in einer amerikanischen Kaserne befindet und die Pension weder Zutritt noch Auskunft zu einem Armeeangehörigen erhält.
Mit Hilfe anderer amerikanischer Kunden erreicht die Tierpension wohl telefonisch einen Bekanten des Tierhalters, der einen Rückruf desselben verspricht, der aber natürlich nie erfolgt.
Nun steht in den AGB der Tierpension, das nach Überziehung der
Pensionszeit um 30 Tage oder mehr, das/die KTier/e und die Rechte an
dem/n Tier/en an die Pension fallen und diese über den weiteren
Verbleib des/r Tiere/s bestimmen kann, dies wird allen Kunden mit dem
Pensionsvertrag (in der jeweils eigenen Sprache) übergeben und durch Unterschrift der Kunden anerkannt. Das erhöhte Pensionskosten für die überzogenen, also nicht ordnungsgemäß gebuchten Tage anfallen kommt noch dazu. Hat die Tierpension das Recht, das/die Tier/e nach Ablauf der 30 Tage als Eigentum zu behandeln oder geht das Eigentum an den Tieren sogar noch eher auf die Tierpension über?
Welche Möglichkeiten hat die Tierpension überhaupt, auch ihre Kosten erstattet zu bekommen und welches Recht greift überhaupt, da der Soldat ja US-Bürger ist?
Hallo Helmut,
welches Recht gilt, wenn ein Holländer in Deutschland kifft? Darf er das dann, weil er ja dem holländischen Recht unterliegt? Gar nicht auszudenken, was bei Straftaten wäre, die im Heimatland mit dem Tod bestraft würden. Müssten wir dann auch die Todesstrafe für bestimmte Regionen wieder einführen?
Diesen Teil der Frage kannst du also wohl getrost abhaken: Es gilt das Recht des Landes in dem die Leistung erbracht wird und nicht das Herkunftsland des Kunden. Das würde ja sonst auch noch komplizierter, wenn es sich um argentinische Meerschweinchen handeln würde…
Zu den AGBs und deren Rechtmäßigkeit kann ich allerdings nichts sagen.
Gruß!
Horst