Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung also
das ist es nicht, weil die Ware schon vor dem Verkauf in ein
anderes Land im Gemeinschaftsgebiet gekommen ist:
Bitte genau lesen bevor Du mich korrigierst. Zuerst wurde geschildert wie es normalerweise läuft, nämlich dass Kunden in Österreich und Frankreich beliefert werden (von Deutschland aus). Danach wurde der Sonderfall mit dem Verkauf vor Ort geschildert. Meine Aussage „innergemeinschaftliche Lieferung“ bezog sich auf die Lieferung von Deutschland aus, und das ist auch ganz klar erkennbar finde ich.
Der Hersteller für elektromagnetische Präszionsventile für
hochviskose Stoffe Max Pfleiderer fährt von Nürtingen, wo sein
Betrieb ist, nach Grenoble auf eine Messe, und nimmt dabei
einige Muster mit. Von diesen Mustern verkauft er einige in
Grenoble an französische Kunden .
Damit ist die innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 3 Abs 1a
UStG bereits durch Max Pfleiderer an sich selbst ausgeführt.
Und das von mir bereits erwähnte Stichwort „Innergemeinschaftliches Verbringen“ findest Du also falsch und Deinen Hinweis auf § 3 Abs. 1a richtiger?
Es geht jetzt aber um den Verkauf in Frankreich an Kunden aus
Frankreich , bei dem die Ware nicht in ein anderes Land des
Gemeinschaftsgebietes verbracht wird - sie ist ja vorher schon
in Frankreich gewesen.
Hab ich etwas anderes geschrieben?
Grundsätzlich wäre das ein in F steuerbarer und
steuerpflichtiger Umsatz, Pfleiderer müsste sich durch einen
Fiskalvertreter (in F Pflicht) beim französischen Fiskus
registrieren lassen und TVA an Frankreich abführen.
Hab ich etwas anderes geschrieben? Ach ja, Fiskalvertreter hatte ich nicht erwähnt. Das macht natürlich die ganze Antwort falsch.
Die vorgelegte Frage zielt darauf ab, ob es in diesem Fall
Sonderregelungen gibt.
Hast Du meine komplette Antwort nicht gelesen oder findest Du die Antwort komplett falsch? Oder anders gefragt: Worin unterscheidet sich Deine Antwort so gewaltig von meiner?