[USt] § 13b UStG - wer muss die Rg. wie buchen?

Hallo, ich verstehe obigen Paragrafen nicht so richtig.

Angenommen Firma X erhält einen Auftrag zur Renovierung eines Gebäudes und erteilt dafür der Firma Y den Auftrag die Elektroarbeiten davon zu übernehmen. Dafür schreibt die Firma Y eine Rechnung an Firma X ohne die Mehrwehrtsteuer auszuweisen, aber mit dem Zusatz: Gemäß § 13 b sind Sie verpflichtet, die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Wie müßte Firma X die Rechnung buchen? Die USt. darauf berechnen und gleichzeitig wieder als VSt. abziehen? Gibt es eine Internetseite, auf der man solche Geschäftsfälle/Buchungssätze nachlesen kann?

Vielen Dank im Voraus!
Armin

Hallo,

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Ja. Rg. Summe z.B. 1.000,00 €

BS: Leistungen andere Unternehmer 1.000,00 € an Verbindlichkeiten 1.000,00 €
Vorsteuer § 13b UStG 190,00 € an Umsatzsteuer § 13b UStG 190,00 €

Im Ergebnis wirkt sich das also weder positiv noch negativ auf die USt-Zahllast aus, sofern Firma X generell zum Vorsteuer-Abzug berechtigt ist (was in aller Regel wohl der Fall sein wird). Trotzdem muss die USt sowie die Vorsteuer gebucht werden. Also nicht einfach sagen „Wirkt sich ja eh nicht aus, dann buche ich gleich netto“. Das wäre falsch, da das System der USt erfordert, dass der „Umsatz“ und der Vorsteuerabzug getrennt von einander zu beurteilen sind. Es gibt nämlich auch Firmen, die die § 13b USt abführen müssen im Gegenzug die „§ 13b VorSt“ nicht holen dürfen.

Gibt es eine Internetseite, auf der man solche :Geschäftsfälle/Buchungssätze nachlesen kann?

Keine Ahnung. Das können vielleicht die anderen beantworten?

Sonnige Grüße von Soni

Gibt es eine Internetseite, auf der man solche :Geschäftsfälle/Buchungssätze nachlesen kann?

Google => Stichwort: „13b buchen“

Gruß
Sven

Hallo Sven,

diesen Schritt:

Google => Stichwort: „13b buchen“

würde ich nicht als ersten empfehlen.

Erstens wird viel falsch gemacht, weil Leute einen Vorgang überhaupt bloß buchungstechnisch und nicht sachlich verstanden haben. Es gibt immer noch Software, bei der die USt-Funktionen ausschließlich den einzelnen Aufwandskonten zugeordnet werden (was nur bei häufig gebrauchten wie „Wareneingang“ nützlich ist, wo offensichtlich ist, dass es z.B. fünf Konten mit fünf Funktionen gibt) - die leistet der Auffassung „aber Telefon ist doch mit Vorsteuer?“ noch zusätzlich Vorschub.

Insbesondere bezogene 13b-Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe kann man überhaupt nicht buchen, wenn man den Grundsatz nicht verstanden hat.

Zweitens hängt die Buchungstechnik ganz von der Software ab, und die Funde bei der Google-Suche sind für jemanden, der keine Vorstellung davon hat, dass es verschiedene technische Implementierungen gibt, eher irreführend.

Fazit: Soni ist besser als Google :wink:

Schöne Grüße

MM

Dickes Danke an Euch! Aber…
Hallo, vielen Dank für Eure Antworten, ich habe den Sachverhalt jetzt schon verstanden, habe nur manchmal Probleme, das „Gesetzesdeutsch“ richtig zu verstehen, ohne das ich ne Stunde vor dem Text sitze…

Die Frage nach einer entsprechenden Internetseite ist eigentlich nur für die Zukunft, damit keiner von Euch sagt, wer googeln kann ist klar im Vorteil :smile:) . Habe sogar inzwischen eine gute Seite gefunden:Rechnungswesen-Forum.de.

Also vielen Dank nochmal!
Grüße Armin

Hallo Martin,

natürlich muss man das Prinzip des § 13b UStG vorher verstanden haben, ansonsten bringt jedes noch so gute Buchführungsprogramm überhaupt nichts.

Ich kenne mich mit den Buchführungsprogrammen nicht aus. Aber ist es nicht so, dass der SKR03 in jedem Buchführungsprogramm hinsichtlich der Umsatzsteuerautomatik gleich behandelt wird. Ich dachte bisher immer, dass eine Automatik besteht, wenn in der Kontenbezeichnung ein USt-Steuersatz genannt ist. So sollten es doch alle Buchführungsprogramme handhaben, sofern sie mit den DATEV-Standardkonten arbeiten, oder???

Gruß
Sven

Danke fürs Lob
Hallo Martin,

Fazit: Soni ist besser als Google :wink:

Das geht runter wie Öl…

Vielen Dank

Sonnige Grüße von Soni

Beim §13b schuldet der Leistungsempfänger die USt. Die Rechnung ist netto zu erstellen und die USt draufzurechnen. Diese wird vom Leistungsempfänger geschuldet, der gleichzeitig zum Vorsteuerabzug berechtitist, soweit er in seinem Unternehmen keine Ausschlussumsätze (= steuerfreie) tätigt.

Eine Buchung könnte wie folgt aussehen
Gebäude 1.000.000 an Verbindlichk.L+L 1.000.000
VoSt 190.000 USt 190.000