da es ja nicht besonders unwahrscheinlich ist, dass (egal wer es letztlich macht) die ust zum 01.01.06 von 16 auf, sagen wir mal 18 v.h. erhöht wird stellt sich für mich folgende frage:
was geschieht mit abgerechneten teilleistungen oder vorauszahlungen? z.b. ein bauunternehmer hat bis zum erdgeschoss mit 16 v.h. abgerechnet baut weiter in 2006 und stellt dann die schlussrechnung. kann sich der steuer satz noch nach entstehung der steuer ändern? ähnliches gilt wohl für vorauszahlungen, die ohne leistung gezahlt werden. lediglich bei nur einer rechnung in 2006 für die gesamte werklieferung/-leistung entsteht doch die in 2006.
für meinungen und/oder hinweise wäre ich sehr dankbar.
für genaue probleme rund um rechnungslegungen, stornierungen, gutschriften, boni und bauabzugssteuer (vom brutto) sollte unbedingt ein steuerberater zu rate gezogen werden. immerhin ist die letzte steuererhöhung per 1.4.1998 nicht lange her und jeder steuerberater sollte sich damit gut auskennen.
ergänzend zu dem, was showbee - eigentlich bereits erschöpfend - ausgeführt hat:
Wenn dieses nicht willkürlich geschieht, kann man im Fall Hausbau noch differenzieren. Es ist bei Bausatz- und Fertighäusern durchaus üblich, Fundament bis zur Kellerdecke nicht als ein Gewerk vom ganzen Bau, sondern als separate Leistung zu beauftragen. Gleiches gilt für Dachstuhl, Innenausbau, Installation und dergleichen.
Es wäre allerdings ziemlich abwegig, zuerst ein Angebot über ein ganzes Häuslein zu verhandeln und dann plötzlich mit dem gleichen GU Verträge über in sich abgeschlossene Leistungen zu schließen, die vorher überhaupt nicht zur Debatte standen. Oder den Dachstuhl, falls er separat beauftragt, durchgeführt und abgenommen wird, nicht beim Zimmermann zu ordern, der ihn aufrichtet.
Es wird sicherlich GU geben, die hier allerlei akrobatische Gestaltungen vorschlagen. Und dann im Kleingedruckten unbemerkt irgendwelche Schutzklauseln präsentieren.
Wenn ein Bauherr es sich zutraut, die ganze Kiste selber zu managen und tatsächlich Gewerk für Gewerk als abgeschlossene Leistung separat zu vergeben, oder wenn er mit Orga, Vergabe und Koordination z.B. einen Dippeling beauftragt, der nur diese Leistungen erbringt (und nicht zufällig auch noch beim Bauunternehmer angestellt ist), hat die Umsatzbesteuerung einer vor der Steuersatzerhöhung abgeschlossenen und abgenommenen Leistung keine Beziehung zu späteren Steuersätzen, auch wenn sie für ein Projekt erbracht worden ist, das insgesamt erst später fertig gestellt ist.
Wenn die entsprechende Struktur bloß auf dem Papier besteht und der tatsächlichen Durchführung nicht entspricht, wird da allerdings außer Zores und einer früher anlaufenden Gewährleistungsfrist nichts bei herumkommen. Beispiel: Vergabe eines Auftrages für einen ganzen Dachstuhl oder die komplette E-Installation mit von vornherein bloß einem einzigen Bieter ist gänzlich unglaubwürdig.
hallo showbee,
zunächst dank für deine prompte antwort. ich kann dir aber nicht so ganz folgen: bis zur anzahlung bin ich noch bei dir, denn „wird das entgelt… vereinnahmt, bevor die leistung… ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die steuer mit ablauf des voranmeldungszeitraums, in dem das entgelt… vereinnahmt worden ist“.
wenn die steuer aber im november für die 150.000 entstanden ist (16%) wie kann sie dann plötzlich im januar 18% betragen (jedenfalls teilweise)?
und wäre es nicht sinnvoll, so oder so, dann teilrechnung für die einzelnen teilabschnitte des hauses zu stellen um ganz auf der sicheren seite zu sein.
also nochmals vielen dank für deine antwort…
heinki
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bis zur anzahlung bin ich noch bei dir,
denn „wird das entgelt… vereinnahmt, bevor die leistung…
ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die steuer mit
ablauf des voranmeldungszeitraums, in dem das entgelt…
vereinnahmt worden ist“.
wenn die steuer aber im november für die 150.000 entstanden
ist (16%) wie kann sie dann plötzlich im januar 18% betragen
(jedenfalls teilweise)?
hi,
es geht ja um die steuerbarkeit von lieferung oder sonstiger leistung. nur auf einen solchen tatbestand kann ust anfallen. es ist ja nicht die abschlagszahlung als solche steuerbar.
abzugrenzen ist hier die steuerentstehung (insoweit korrektes zitat von dir), hier geht es aber darum, wann die steuer für obige LuL entsteht und gezahlt werden muss.
wenn du dazu nun § 16 I UStG liest: „Die Steuer ist, […], nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist.“
es geht um die umsaetze (also LuL) und nicht um die zahlungen. die sogen. „mindest-ist-besteuerung“ des § 13 I 1 a) 2. Alt UStG ist also nur dazu da, dass die steuerzahlung ans finanzamt insoweit vorverlagert wird (vor erbringung der LuL), als der unternehmer schon das geld (samt USt-Anteil) eingesackt hat.
ansonsten könnte man ja als unternehmer mit langfristigen verträgen schon für jahre im voraus leisten, wenn steuererhöhungen im raume stehen…
abzugrenzen ist hier die steuerentstehung (insoweit korrektes
zitat von dir), hier geht es aber darum, wann die steuer für
obige LuL entsteht und gezahlt werden muss.
wenn du dazu nun § 16 I UStG liest: „Die Steuer ist, […],
nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum
ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von
der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5
auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem
Besteuerungszeitraum entstanden und die
Steuerschuldnerschaft gegeben ist.“
moin moin,
ich kann dich noch nicht endgülting in ruhe lassen, gerade weil du die gesetzessystematik ansprichst.
es kann doch rein systematisch nicht sein, dass eine steuer zweimal entsteht, oder? wenn also die steuer für meine anzahlung mit 16% entstanden ist, wieso soll dann die steuer später bei abrechnung/fertigstellung nochmal mit 18% entstehen?
wir sind uns doch einig, dass für (abgerechnete) teilleistungen per 31.12. wie z.b. keller, usw. der steuersatz ebenfalls nicht mehr geändert wird, oder?
meine lösung wäre demnach folgendes: wenn ich 116.000 anzahlung (ohne abrechnung einer erstellten teilleistung) erhalten und angemeldet bzw. versteuert habe, und im folgenden jahr dann eine sr über 150.000 + ust stelle. dann kann doch rein systematisch nur noch die steuer auf die 50.000 entstehen und angemeldet und gezahlt werden?
ach, so ganz nebenbei, findest du das ustg, nach einführung des tatbestandes ig. erwerb noch systematisch und logisch? wer zahlt schon ust für den einkauf nur um sie als vorsteuer abzusetzen?
es kommt auf den kaufvertrag an. hier muss der unternehmer den bruttopreis angeben (als essentialia negotii = notwendigen vertragsbestandteil), wieviel steuern und welche davon weggehen ist dem privatier-käufer egal. will der unternehmer sich auf ust-erhöhungen absichern, muss das schriftlich fixiert werden. genauso könnte er sich auf inflation absichern, soweit diese nicht zum wegfall der geschäftsgrundlage führt.