Person A hat im August ein PKW gekauft auf welches 2500 € MwSt zu zahlen waren. Ebenfalls hat er einen Umsatz von 1800 € gemacht, welches er zzgl. 16 % MwSt berechnet hat. Muss Person A für den Monat August Ust abführen, oder gehe ich Recht in der Annahme das er einen „Verlust“ gefahren hat in diesem Monat und somit dem Finanzamt nichts abführen muss für den Monat August?
es entsteht ein Guthaben, da die eingenommene USt (ich gehe von Ist-Versteuerung aus) weniger ausmacht als die abziehbare Vorsteuer (ich gehe von der Anschaffung des PKWs für das Unternehmen aus).
Die Voranmeldung mit „Rot“-Betrag bedarf der Zustimmung des Finanzamtes. Ohne diese Zustimmung steht das durch den StPfl errechnete und angemeldete Guthaben weder für Erstattung noch für Verrechnung zur Verfügung.
eingenommene USt (Istversteuerung): 1.800 * 0,16 = 288 €
Anrechenbare Vorsteuer (falls der PKW für das Unternehmen angeschafft worden ist, und die Rechnung alle notwendigen Angaben enthält): 2.500 €
Berechnung der Werte für die USt-Voranmeldung August: 288 € ./. 2.500 € = - 2.212 €.
Bezahlt werden müsste nur etwas, wenn der errechnete Betrag nicht negativ wäre.
Das Guthaben in Höhe von 2.212 € steht zur Erstattung oder zur Verrechnung zur Verfügung, wenn das FA zugestimmt hat.
Im Vorfeld dieser Zustimmung können z.B. die Rechnungen angefordert werden, die zu dem hohen Betrag anrechenbarer Vorsteuer geführt haben. Eine bestimmte Frist, innerhalb der die Zustimmung erfolgen soll, ist nicht vorgesehen.
Heißt: Für August braucht nichts bezahlt zu werden, aber für alle folgenden Monate, in denen sich bei der Voranmeldung eine Zahllast ergibt, solange die Zustimmung des FA zur Voranmeldung August nicht vorliegt.
Die Voranmeldung mit „Rot“-Betrag bedarf der Zustimmung des
Finanzamtes.
Ähhhrlich? Auch wenn ich jetzt alle Begriffe durcheinander würfel
bin ich sicher du verstehst mich.
Ist es ein Unterschied ob ich eine Vorsteuerschuld gegenüber dem Fiskus
habe oder anders herum. Auf welcher Grundlage beruht dieses? Bis
jetzt war es bei uns immer so, das Vorsteuer gegen Mehrwersteuer
gebucht wurde und gut ist (hat sogar schon eine Prüfung überlebt).
Also was auch immer weniger war der mußte zahlen, so zumindest meine
Annahme und bis jetzt war es auch so.
Alle Anmeldungen, die dem Steuerpflichtigen Geld bringen, gelten erst als festgesetzt, wenn das FA zustimmt. Diejenigen, die ihn Geld kosten, gelten als festgesetzt, wenn sie dem FA übermittelt worden sind.
Die Zustimmung passiert regelmäßig nicht in Gestalt eines Bescheides, sondern man erkennt sie daran, daß das Geld aus dem Guthaben ankommt. Es muß auch nicht sein, daß vor der Zustimmung irgendwie nachgehakt wird. Die Zustimmung erfolgt in einem Fall, wo die Voranmeldungen mal zu einer Zahllast, mal zu einem Guthaben führen, eher schnell. Eine Rolle spielt auch, ob die FinKa sich das Geld aus Zahllasten oder Rückforderungen jederzeit selber „ziehen“ kann. Und sicherlich auch, wie der Verlauf des USt-Kontos insgesamt aussieht: Ein noch nicht lange betriebenes Unternehmen mit großen USt-Guthaben (damit haben wir es vermutlich zu tun, bei monatlicher Abgabe der USt-VAn trotz kleiner Umsätze) gibt mehr Anlass zu Zweifeln als ein alt Eingesessener, der sich nach dreißig Jahren mal entschließt, eine Maschine zu erneuern („Wie nimmt man eigentlich einen Kredit auf? Der Vatter und der Opa haben das nie gemacht…“ habe ich bei so einem Anlass mal gehört).
Wichtig ist bei dieser (noch nicht so ganz alten) Norm vor allem, daß man den Finanzierungsbeitrag USt-Guthaben nicht ganz so knapp einkalkulieren sollte.
Alle Anmeldungen, die dem Steuerpflichtigen Geld bringen,
gelten erst als festgesetzt, wenn das FA zustimmt. Diejenigen,
die ihn Geld kosten, gelten als festgesetzt, wenn sie dem FA
übermittelt worden sind.
Ich hätte es mir denken können aber so schlechte Gedanken habe ich
normalerweise nicht.