Nehmen wir mal an, ein Gewerbler (oder Freiberufler) bekommt sein Geld nicht (nur) auf dem Wege, dass er Rechnungen schreibt, sondern auch dadurch, dass er (diversen Kunden) Dienstleistungen erbringt und dafür nach vereinbarten Sätzen eine Abrechnung (mit MwSt) und dann auch das Geld bekommt.
Nehmen wir zu Vereinfachung an, dass Gewerbler und Kunden im Inland sitzen.
a) Ist dieser Weg an sich korrekt, oder müsste der Gewerbler eigentlich eine Rechnung schreiben?
b) Wie müssen es Auftraggeber und Gewerbler korrekt machen, falls es sich um ein Kleingewerbe handelt?
wenn dieser Abrechnungsmodus zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorher vereinbart worden ist, geht das völlig in Ordnung. Die Regeln bei dieser Abrechnung per Gutschrift (vgl. § 14 Abs 2 S. 2, 3 UStG) sind genau die gleichen wie die, die für die Ausstellung von Rechnungen gelten.
Sobald der Empfänger der Gutschrift dem Dokument widerspricht, verliert die Gutschrift ihre Wirkung: Dann muss derjenige, der die Leistung erbracht hat, wie üblich eine Rechnung stellen.
Missverständlich ist an dem zitierten § 14 II UStG, dass der dort eingeführte Begriff „Gutschrift“ leicht mit einer Gutschrift im Sinn eines Preisnachlasses oder der Stornierung einer Rechnung verwechselt wird. Das ist dort aber nicht gemeint.
Noch verbliebene Frage:
Was ist, wenn es der Auftraggeber mit einem Kleinunternehmer zu tun hat?
Schreibt der AuGeb ihm dann nur das Netto in die Abrechnung bzw. Gutschrift? Schließlich würde ihm der Kleinunternehmer ja eine Rechnung „ohne MwSt drauf“ schreiben.
Missverständlich ist an dem zitierten § 14 II UStG, dass der
dort eingeführte Begriff „Gutschrift“ leicht mit einer
Gutschrift im Sinn eines Preisnachlasses oder der Stornierung
einer Rechnung verwechselt wird. Das ist dort aber nicht
gemeint.
Jo, könnte man auf die ersten Blicke missverstehen.
Schreibt der AuGeb ihm dann nur das Netto in die Abrechnung
bzw. Gutschrift?
ja. Eine Erläuterung betreffend Steuerbefreiung muss bloß bei Steuerbefreiungen auf die Rechnung/Gutschrift, nicht bei 19-1-Besteuerung. Kleinunternehmern kann man empfehlen, auf ihre Rechnungen einen Hinweis zu setzen, obwohl sie es nicht müssen, damit der Rechnungsempfänger weiß, woran er ist. Wenn der aber per Gutschrift abrechnet, erübrigt sich das: Dann weiß ers ja eh schon.