Servus,
es gibt bei USt-Erstattungsansprüchen von mehr als 7.500 € im Kalenderjahr (d.h. USt insgesamt minus Vorsteuer insgesamt) die Möglichkeit, die USt-Voranmeldungen monatlich abzugeben.
Allerdings nicht rückwirkend.
Eine Umstellung des Voranmeldungszeitraums während des laufenden Kalenderjahre ist im Gesetz nicht vorgesehen, aber wenn man recht lieb bettelt, kann das wohl auch gehen - ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht.
Auf keinen Fall ist ein beliebiger Wechsel zwischen verschiedenen Voranmeldungszeiträumen möglich. Entweder Monat oder Quartal, nicht ab und zu mal der Monat, wenn es komfortabler ist, und sonst das Quartal.
Übrigens: Einfordern kann man einen Überschuss aus einer USt-VA grundsätzlich nicht, weil für die Wirksamkeit der Voranmeldung die Zustimmung des FA notwendig ist. Im Einzelfall kann es möglich sein, einen Überschuss einzufordern, wenn die Prüfung der VA unverhältnismäßig lange dauert („Untätigkeit“ landläufig nach sechs Monaten ohne Aktion des FA) oder willkürlich bei einem Steuerpflichtigen anders (langsamer, gründlicher, mit besonderen Anforderungen) vorgenommen wird als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder