USt. auf ausgestellter Rechnung vergessen

Schönen guten Morgen!

Obwohl von meiner Ausbildung eher Techniker, führe ich ein kleines Unternehmen. Normalerweise exportieren wir unsere Produkte (hauptsächlich in den EU-Raum). Nun erbringen wir auch eine Leistung für ein Unternehmen im Inland. Ende vergangenen Jahres (2009) habe ich eine Teilreichung (1. von 2) gestellt, welche im Jänner 2010 bezahlt wurde.
In alter Gewohnheit habe ich hier aber leider keinen USt-Betrag ausgewiesen. Bevor ich nun mit dem anderen Unternehmen diesbezüglich Kontakt aufnehme, hätte ich gerne gewusst, welches die beste Möglichkeit wäre, diesen Fehler zu korrigieren:

  • Stelle ich nur die fehlende USt in Rechnung?
  • Stelle ich eine neue Rechnung (diesmal mit Ust) aus?

Es ist noch eine 2. Teilrechnung zu unserer Leistung zu stellen. Ich vermute aber, es ist nicht angebracht, hier die die USt von der 1. Rechnung unterzubringen?

Ich habe kein Problem damit, einen Fehler zuzugeben, würde aber gleichzeitig gerne eine gute (und übliche) Lösung vorschlagen können.

Danke!
Andreas

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Die nachfolgenden Ausführungen sind eine private Meinung.
Eine rechtsverbindliche Auskunft dürfen nur im Rechtsberatungsgesetz (RBerG) genannte Personen geben.
vergleiche:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatungsgesetz oder http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rberg/…

Es wird im Zweifelsfall empfohlen einen Rechtsvertreter zu kontaktieren.

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Hallo Andreas,

schon dumm.

Am besten kommst du aus dem Schlamassel, wenn du folgenden Weg gehen würdest:

Schreib einfach die zweite Rechnung mit Umsatzsteuer. Das sieht dann in etwa so aus:

erbrachte Leistung 10.000 Euro

  • 19% Ust 1.900 Euro
    11.900 Euro
    Abschlagsrechnung vom 31.12.2009 - 5.000 Euro
    zu zahlender Betrag 6.900 Euro

Dem Unternehmen dürfte es relativ egal sein, wann es die Umsatzsteuer bezahlt, da es die Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer in seine Buchhaltung verbucht. Diese Umsatzsteuer stellt somit für das zahlende Unternehmen keine zusätzlichen Kosten dar.

Dieser Weg funktioniert aber nur, wenn du am Umsatzsteuerverfahren teilnimmst und du mit Abschlagsrechnungen arbeitest. Falls du mal wieder so einen Fall haben solltest, dann wird es schon etwas schwieriger die fehlende Umsatzsteuer noch einzufordern. In Zweifelsfalle müssest du diesen Betrag bei einer Prüfung aus deiner eigenen Tasche Bezahlen. Das nehnt sich dann unternehmerisches Risiko. Also immer schön aufpassen bei der Rechnungslegung.

Mfg

Jan Schaarschmidt

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Hallo Andreas,

in diesem Fall solltest du die alte Rechnung komplett stornieren und eine Gutschrift erstellen. Dann eine neue Rechnung mit der USt erstellen. Kannst ja vorher mit dem Unternehmen reden, so dass die vielleicht nur noch die fehlende Steuer überweisen. Kann aber auch sein, dass sie alles „ordentlich“ haben müssen, dann müsstest du tatsächlich den erhaltenen Betrag zunächst zurücküberweisen und dann den neuen Betrag erneut in Rechnung stellen.
Aber auf jeden Fall richtigstellen! Sonst könntest du Ärger mit dem Finanzamt bekommen (die USt muss natürlich abgeführt werden, aber das weisst du ja sicher) - und wer will schon Ärger mit dem Finanzamt.

Herzlichen Gruss,
Marion

Schönen guten Abend!

So wie ich Dich verstanden habe, schreibst du insgesamt zwei Teilrechnungen. Quasi ist die zweite Teilrechnung die Schlußrechnung?

Du hast jetzt zwei Möglichkeiten:

  1. Möglichkeit:
    Du berichtigst deine erste Teilrechnung und weißt die Ust aus. Und schreibst dann die zweite Teilrechnung ganz normal mit USt.

oder

  1. Möglichkeit:
    Da es sich wohl um Teilleistungen handelt, kannst Du die gesamte USt nun auch mit der „Schlußrechnung“ abrechnen. Quasi so ähnlich:

Gesamtauftrag netto 20.000 Euro (Teilleistung 1 u. 2)
zzgl. 19 % USt 3.800 Euro
gesamt: 23.800 Euro
davon bereits bezahlt 10.000 Euro (= 1. Teilleistung)
Rest-Betrag (noch zu zahlen) 13.800 Euro

Viele Grüße, Moni

Hallo!

Ich bin für Umsatzsteuerthemen auch kein Experte, m.E. müsste es alledings das Beste sein eine korrigierte Rechnung inklusive Umsatzsteuer auszustellen und dem Kunden im Anschreiben den Fehler mitzuteilen. Ich hoffe aus der ersten Rechnung geht klar hervor, daß der genannte Gesamtbetrag keine Umsatzsteuer enthält.

Mit freundlichen Grüßen,

Matthias

Du stellst einfach eine neue berichtigte Rechnung aus.
Die Firma, die deine berichtigte Rechnung erhält, kann dann ab dem Zeitpunkt der berichtigten Rechnung die USt als Vorsteuer geltend machen.
Du gibst die die USt in dem Monat der Rechnungsberichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt an.

Schönes Osterfest

Werner

Hallo,

meine Antwort kommt spät da ich krank war. Aber in Deinem Fall ist es so das Du eine neue, mit Ust. enthaltene Rechnung ausstellen solltest. Eigentlich hätte die Firma die Rechnung zurück schicken müssen, da diese offensichtlich falsch war.
Gruß
Susanne