‚Mit‘ oder ‚ohne‘ USt = banal?
Servus,
(Ausnahmen sind Außenhandel und NATO-Einrichtungen)
außerdem noch einiges andere, das in § 4 Nr. 1-28 UStG steht, und natürlich die nicht steuerbaren Leistungen, die man anhand der §§ 3a, 3b 3c UStG bestimmen kann. Auch die Lieferungen, auf die die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG angewendet wird, und natürlich auch die Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger gem. § 13b UStG die USt schuldet.
Moral: In der Wunderwelt der USt sollte tunlichst nichts übers Knie gebrochen werden, une exception peut en cacher une autre.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder