Würde jemand, der ein Gewerbe angemeldet hat, jedoch unter dem jährlichen Freibetrag liegt auf einer Rechnung an eine Hochschule Umsatzsteuer erheben müssen?
Bzw. grundsätzlicher: Müssen Hochschulen ebenfalls Umsatzsteuer zahlen?
Würde jemand, der ein Gewerbe angemeldet hat, jedoch unter dem
jährlichen Freibetrag liegt auf einer Rechnung an eine
Hochschule Umsatzsteuer erheben müssen?
welcher Freibetrag? 17.500,-- als Kleinunterehmer?
Bzw. grundsätzlicher: Müssen Hochschulen ebenfalls
Umsatzsteuer zahlen?
Eigentlich nicht! Wenn Marc konkreter wird, könnte man auch besser antworten!
Angenommen der Rechnungsstellende hat bei der Anmeldung seines Gewerbes auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 (1) UStG verzichtet und erhebt normalerweise 19% Umsatzsteuer, obwohl er nicht mehr als 17.500€ verdient. Würde er dann auch bei einer Rechnung an eine Hochschule (die ja staatlich ist) diese 19% Umsatzsteuer erheben?
ob ein Umsatz steuerpflichtig ist oder nicht, hängt fast nie vom Leistungsempfänger ab - hier jedenfalls nicht; anders wäre es, wenn die Hochschule eine militärische Einrichtung eines anderen NATO-Vertragspartners wäre.
Falls ich das richtig verstanden habe würde in diesem Fall auf
der Rechnung einfach keine Umsatzsteuer erhoben werden, oder?
In dem vorstehend zitierten Fall - ja, einfach mal keine USt.
Ansonsten ist die USt im Prinzip immer zu erheben, auch bei Umsätzen an staatliche Stellen, wenn man auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat und der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist.
(Ausnahmen sind Außenhandel und NATO-Einrichtungen)
außerdem noch einiges andere, das in § 4 Nr. 1-28 UStG steht, und natürlich die nicht steuerbaren Leistungen, die man anhand der §§ 3a, 3b 3c UStG bestimmen kann. Auch die Lieferungen, auf die die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG angewendet wird, und natürlich auch die Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger gem. § 13b UStG die USt schuldet.
Moral: In der Wunderwelt der USt sollte tunlichst nichts übers Knie gebrochen werden, une exception peut en cacher une autre.
ob USt in einer Rechnung auszuweisen ist, richtet sich immer nach dem Rechnungssteller und niemals nach dem Rechnungsempfänger.
Beispiel: Die Hochschule kauft PCs ein. Der Elektromarkt um die Ecke wird die Hochschule sicher nicht fragen, ob diese befreit ist, sondern eine Rechnung ganz normal mit USt stellen.
Beispiel: Die Hochschule ordert beim Bäcker Brötchen für den Pausenverkauf. Der Bäcker wird sicher nicht fragen, ob die Brötchen für eine Hochschule sind, sondern seinen Normalpreis incl USt verlangen.
Die Hochschule tritt hier als Endverbraucher auf und die USt lastet letztlich immer auf dem Endverbraucher, egal welchen Status dieser hat.
Hochschulen, Unternehmer und Steuerbefreiungen
Servus,
das stimmt - mit Verlaub - überhaupt nicht.
Bei Kleinunternehmern gem. § 19 Abs 1 UStG wird keine USt erhoben.
Hochschulen dagegen sind im größten Teil ihrer Aktivitäten keine Unternehmer i.S.d. § 1 Abs 1 Nr. 1 UStG. Soweit sie im Rahmen eines Unternehmens steuerbare Umsätze ausführen, sind diese entweder USt-frei (da kommen im Einzelfall eine ganze Reihe der Befreiungen aus § 4 UStG in Frage), oder eben steuerpflichtig, und in diesem Fall gelten für Hochschulen genau wie für jeden anderen Unternehmer die Grenzen gem. § 19 Abs 1 UStG.