Ust. auf Müllgebühren auf Unternehmerrechnung

Hallo,

ist ein Handwerker verpflichtet auf seiner Rechnung auf Müllgebühren zusätzliche Mwst. zu verlangen?

Angenommen der Handwerker entsorgt für den Kunden den Müll nach Wiegeschein. Kann der dann diese Kosten einfach brutto an den Kunden weitergeben, oder muss er zwingend auf diese „Fremdrechnung“ nochmals Mwst. verlangen?

Danke vorab Diphda

Servus,

falls die Anlieferung bei Deponie oder Verbrennung nicht steuerbar ist, weil Deponie oder Verbrennung von einer Kommune oder Gebietskörperschaft hoheitlich betrieben werden (und nicht von einem ausgegliederten kommunalen Zweckbetrieb, der unternehmerisch tätig ist und damit steuerbare Umsätze ausführt), wirkt sich das nicht auf die Leistung des Handwerkers aus: Dieser ist zweifelsfrei Unternehmer und seine Umsätze sind steuerbar.

Eine USt-Befreiung für die Entsorgung von Abfällen gibt es nicht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hi,

danke.

Dann zahlt ja der Kunde entweder doppelte Ust., oder Ust. für etwas was eigentlich Ust.-frei ist.

Einmal für den Müll, den der Handwerker für ihn abgibt.
z. B. 100 € für den Müll + 19 € Ust. an die Mülldeponie. Dann nochmal an den Handwerker, der die 119 € als netto berechnet + 22,61 € Ust.

Wenn auf der Müllentsorgung keine Ust. ist, muss der Kunde dann 19 € an den Handwerker zahlen, obwohl er für die Dienstsleistung den Müll für ihn zu entsorgen ja schon bezahlt hat.

Anders gesagt. Für eigentlich umsatzsteuerfreie Gebühren muss der Kunde dann trotzdem Ust. bezahlen.

Der Handewerker darf also nicht den Nettopreis weitergeben, obwohl es eine Fremdrechnung und eigentlich kein eigener Umsatz ist.

Habe ich es so richtig verstanden?

VG D.

Hallo,

z. B. 100 € für den Müll + 19 € Ust. an die Mülldeponie. Dann nochmal an den Handwerker, der die 119 € als netto berechnet + 22,61 € Ust.:

Viele Unternehmer geben die Kosten genauso weiter, wie sie ihnen berechnet wurden: 100,00 Gebühr + 19% UST. Damit zahlt der Kunde das gleiche, was er an die Deponie direkt gezahlt hätte.

Wenn auf der Müllentsorgung keine Ust. ist, muss der Kunde dann 19 € an den Handwerker zahlen, obwohl er für die Dienstsleistung den Müll für ihn zu entsorgen ja schon bezahlt hat.:

Naja, der Handwerker muss 19% UST abführen und möchte darauf nicht sitzen bleiben.

Der Handewerker darf also nicht den Nettopreis weitergeben, obwohl es eine Fremdrechnung und eigentlich kein eigener Umsatz ist.:

Ja, so ist das: wenn ein Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist, muss er diese (außer in Ausnahmen, was aber nicht die Weiterberechnung betrifft) halt auch abführen und bei all seinen Leistungen berechnen.

Wobei es ist ja sein eigener Umsatz: er hat für den Kunden Müll entsorgt. Also hat er etwas gemacht. Wenn der Kunde den Müll selbst entsorgt hätte - der Handwerker nichts gemacht hätte - dann würde er ja direkt an das Entsorgungsunternehmen entweder mit oder ohne UST zahlen - je nachdem, was die berechnen.

Gruß
Shannon

Hierzu hätte ich eine Frage mit der Bitte, sofern sie Zeit haben mir diese zu beantworten.

Könnte der Handwerker die verauslagten Kosten als durchlaufenden Posten behandeln gem. §10(1)S.6 UStG i.V.m.10.4 (1) und (2) UStAE. Rechtsfolge: nicht steuerbar.

Oder kommt es vielmehr auf eine einheitliche Betrachtungsweise des Wirtschaftsvorgangs an und die verauslagten Kosten sind als Nebenleistung der Hauptleistung zuzuordnen. Rechtsfolge: Schicksal der Hauptleistung

Danke im Voraus.

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Hi,

Super!!

Gerade im monent löschte ich meine vorherige Antwort, weil ich nämlich auch genau das gefunden habe.
http://www.stb-schuetze.de/cms/front_content.php?idc…
Grundregel: Die Weiterberechnung von Gebühren und Auslagen an den Mandanten unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt.

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__10.html

Und hier:
http://www.streifler.de/verauslagte-gebuehren-3a-bet…

Demnach verhält es sich dann doch anders.
Hatte mich nämlich auch gewundert, denn für die Weiterreichung von Gebühren, die auf den Kunden lauten sind ja keine Umsätze oder steuerbaren Leistungen des Unternehmers.

Ok die Frage hat sich erübrigt:smile:

Laut dem User -Diphda- lautet die Rechnung auf den Kunden. Somit besteht nach 10.4 (1)S4 und (2)S1 UStAE eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Zahlungsverpflichteten (Kunde) und Zahlungsempfänger(Deponie). Somit kann er als Mittelsperson die verauslagten Gebühren als -durchlaufenden Posten- behandeln.

Hallo,

wobei genau das ja ausschlaggebend ist (und damit wichtig für den Sachverhalt):

Ist es auf Namen / Rechnung des Kunden? Auf der Rechnung steht auch der Name des Kunden und nicht des Handwerkers?

Ansonsten kann man es nicht als durchlaufenden Posten behandeln.
Und auch sonst man es mMn nicht mit den verauslagten Gebühren eines RA und nicht mit der Zulassung eines KFZ (wenn ich den Vorgang des Zulassens noch richtig im Kopf habe) vergleichen: hier ist ja viel klarer, dass die Gebühren auf Rechnung / im Namen des Mandanten entstehen und nicht in direktem Zusammenhang mit der Leistung des Handwerkers, der Müll entsorgt.

Also mMn immer noch nicht ganz klar, deshalb warte ich gespannt auf die Antwort von Blumepeder
Gruß

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Hallo
wollte noch ein Beispiel dazu nennen:
Mautgebühren sind ust-frei.
Berechnet ein Spediteur die bei einem Auftrag angefallenen Mautgebühren an den Kunden weiter, ist das ust-pflichtig.
man kann nicht einfach sagen, Gebühren weiterzuberechnen sei ust-frei.
Deshalb wollte ich noch mal klar stellen, dass der Vergleich mit dem RA ein Vergleich zwischen Äpfeln und Birnen ist (imho
Gruss

Hallo,

danke für den Hinweis. Diese Differenzierung war halt in den bisherigen Antworten nicht enthalten, obwohl sie eigentlich nicht unwesentlich sind für die Beantwortung der Frage.

Aber das ist ja nun geklärt. Danke für die ergänzende Erläuterung!

Deshalb wollte ich noch mal klar stellen, dass der Vergleich
mit dem RA ein Vergleich zwischen Äpfeln und Birnen ist (imho

wobei es auch bei diesen Berufsgruppen Unterscheidungen der verschiedenen Gebühren gibt, die ust.-frei sind und nicht frei sind.

Es waren ja auch anderer Link gesetzt, der allgemein gehalten war - und der betreffende § des UStG - die das mit dem durchlaufenden Posten ebenfalls bestätigten.
Dieser Punkt gilt demnach auch unabhängig von der Berufsgruppe.

Hallo,

Es waren ja auch anderer Link gesetzt, der allgemein gehalten war - und der betreffende § des UStG - die das mit dem durchlaufenden Posten ebenfalls bestätigten.

Dieser Punkt gilt demnach auch unabhängig von der Berufsgruppe.:

Ja, wenn es ein echter durchlaufender Posten ist.
Dazu sagt der Link nicht eindeutig was aus.

Es reicht halt nicht, wenn der Unternehmer sagt: ich habe das im Auftrag meines Kunden getan.

Aber egal, ich wollte eigentlich nur darauf hinweisen, dass das mit den durchlaufenden Posten oft auch falsch verstanden wird. Insbesondere der Punkt, ob es sich „im Namen und auf Rechnung“ eines Kunden/ Mandanten handelt, sorgt da sehr oft für „Unstimmigkeiten“.

Deshalb halt die Nachfrage, ob der Entsorger die Rechnung auf den Endkunden ausgestellt hat, bzw. das Warten auf Blumepeders Einschätzung. Ich halte es immer noch für wahrscheinlich ust-pflichtig, wobei das natürlich kein maßstab ist.

Der 2. Link, der oben genannt wird, erörtert das Thema ja auch nicht eingehend, sondern eher oberflächlich.

Gruß

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Hi,

deine Sternchen hast du dir für deine Mühe redlich verdient :wink:

Also für mich ist die Angelegenheit dank deiner weiteren Ausführungen und Klarstellungen im Prinzip geklärt.

Denke ich zumindest.

Resumee:
Ist eine Ust.-freie Rechnung, bzw. Gebühr dem Kunden klar zuzuordnen, so kann sie als durchlaufender Posten weitergereicht werden.

Enthält eine Gebühr keine deutliche Zuweisung zum Gebührenschuldner, muss der dienstleistende Unternehmer hierauf dennoch Ust. erheben.

Einziges was mir noch ein bisschen unklar, aber nicht so wichtig ist. Aber wenn du noch Lust hast auf eine Antwort :wink:

Hat ein Unternehmer eine Eingangsrechnung [ER] ( z. B. Material das er für den Kunden besorgt), die er zum Nettopreis an den Kd. weiterreichen will.
Die Ust. wäre dann ja keine Vorsteuer, da es nicht seine Eingangsrechnung ist, bzw. weil er diese Rechnung nicht steuerrechtlich als Betriebsausgabe geltend macht.
Die Ust. wurde ja zunächst vom Unternehmer bezahlt, bzw. verauslagt, erscheint aber nicht in der Buchhaltung.

Durch seine Ausgangsrechnung, wo ja der Nettobetrag + die Ust. für diesen Posten aufgeführt ist, erfüllt er ja die Bedingungen, auf seine Rechnungsposten 19 % aufzuschlagen.

Wie ich es verstanden habe dürfte er dies in keinem Fall, sondern müsste die ER im Namen und für den Kunden in seiner eigenen Rechnung als Bruttobetrag aufführen und nochmals diese 19% in seiner Rg. an den Kunden aufschlagen.

Eigentlich ist die Ust. doch immer ein duchlaufender Posten.
ER auf Nemane und für den Unternehmer sind als Vorsteuer abzugsfähig und die Ust. aus AR sind in der Ust.-Anmeldung abzuführen. Beide rechnen sich gegen. Die Ust. bezahlt eigentlich immer der Kunde. Betrieblich in der Buchführung erfasste Ust. wird ja immer gg. eingenommene Ust. gegen gerechnet. Letztlich fungiert der Unternehmer als Steuereintreiber und seine Betriebsausgaben selbst sind Ust.-frei.

Mist zu kompliziert, merke ich gerade. Naja, jetzt steht es da. Du musst ja nicht antworten, wenn dir das zu stressig ist :wink:

Thx D.

Servus,

die Frage, ob die Andienung bei der Deponie/Verbrennung im Namen und auf Rechnung des (End)kunden erfolgt, wird dabei allerdings vom Fiskus nicht grad besonders großzügig behandelt.

Die Leistung, die der Handwerker an seinen Kunden erbringt, ist einmal wirtschaftlich nicht identisch mit der Leistung der Deponie/Verbrennung, für die die Gebühren erhoben werden: Es handelt sich um eine Vorleistung, die der Handwerker in Anspruch nimmt, um seine eigene, andersartige Leistung an seinen Kunden zu erbringen.

Selbst wenn man aus der einheitlichen Leistung des Handwerkers „Entsorgung der anfallenden Abfälle“ (die nicht nur aus dem Andienen bei Deponie/Verbrennung besteht) das Andienen bei der Deponie/Verbrennung isolieren wollte und könnte, wäre damit noch nicht belegt, wie denn der Handwerker, der bei der Deponie/Verbrennung mit eigenem Geld aus dem eigenen Beutel bezahlt - und auch selber den Weg dahin und die Öffnungszeiten kennt, und seine Fahrt mit dem Arbeitsablauf auf seiner Baustelle abstimmt - den Schutt/Müll, den sein Kunde im Einzelnen nicht einmal kennt, im Namen und auf Rechnung seines Kunden dort andienen könnte. Wenn man mal ganz formal darauf abhebt, wer mit wem welchen Vertrag eingeht, wird man den Kunden bei der Deponie/Verbrennung, wo der Vertrag über Übernahme des Schutts/Mülls eingegangen wird, vergeblich suchen müssen.

Ein hübsches und greifbares Exempel aus dem täglichen Leben, in dem viele nicht steuerbaren Gebühren und Abgaben vorkommen, ist die Vermietung von gewerblich genutzten Räumen mit Option zur USt-Pflicht: Obwohl der Vermieter selbst weder den Kanalanschluss noch den Gehweg des vermieteten Objektes nutzt und auch, wenn er die Umlage der Grundsteuer vereinbart, diese Steuer 1:1 „durchreicht“, wird auf Kanalanschlussgebühren, Niederschlagswassereinleitung, Gehwegreinigung (soweit hoheitlich erbracht) und Grundsteuer durchaus USt erhoben, wenn sie in die Nebenkosten für die Bewirtschaftung des vermieteten Objektes eingehen, obwohl in den dafür vorgelegten Gebühren keine USt enthalten ist: Die Leistung des Vermieters an den Mieter ist wirtschaftlich etwas anderes als die einzelnen Leistungen, die Kommune und Versorger an den Vermieter erbringen.

All dieses unter Vorbehalt, es gibt umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zu dem Thema, die ich nicht gesucht und durchgearbeitet habe. Diese Einlassung soll bloß als Hinweis darauf dienen, dass der Begriff des „Durchlaufenden Postens“ im Zusammenhang USt mit größter Vorsicht zu genießen ist, und jedenfalls nicht aus der Lamäng angewendet werden kann, wo es grad vorteilhaft erscheint.

Wenn sich jemand der Consodales die Mühe machen will, den vorliegenden Fall anhand „belastbarer“ Quellen richtig im Detail durchzuhecheln und mich ggf. zu widerlegen, freue ich mich darüber. Aber bloß mal eben so täte ich sagen: Das mindeste, was man braucht, wenn man Deponiegebühren als „durchlaufenden Posten“ ohne USt durchreichen will, ist vorab eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes. Im Nachhinein wird da im Zweifelsfall nichts reparierbar sein.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Hat ein Unternehmer eine Eingangsrechnung [ER] ( z. B.
Material das er für den Kunden besorgt), die er zum Nettopreis
an den Kd. weiterreichen will.
Die Ust. wäre dann ja keine Vorsteuer, da es nicht seine
Eingangsrechnung ist,

Doch, warum denn nicht? Wenn die Rechnung den Unternehmer als Rechnungsempfänger ausweist und die sonstigen Rechnungsbestandteile enthalten sind, dann kann er die Vorsteuer abziehen.

bzw. weil er diese Rechnung nicht
steuerrechtlich als Betriebsausgabe geltend macht.

Das ist kein Ausschlußgrund.

Die Ust. wurde ja zunächst vom Unternehmer bezahlt, bzw.
verauslagt, erscheint aber nicht in der Buchhaltung.

Sollte sie aber.

Durch seine Ausgangsrechnung, wo ja der Nettobetrag + die Ust.
für diesen Posten aufgeführt ist, erfüllt er ja die
Bedingungen, auf seine Rechnungsposten 19 % aufzuschlagen.

Wenn er die ER nicht in der Buchhaltung hat, dann frage ich mich, wieso er in der AR 19% draufschlagen darf. Wo kommen denn die Waren plötzlich her?

Zu klären ist immer, wer mit wem einen Vertrag hat. Dementsprechend sind die Rechnungen zu schreiben und zu erfassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Danke für ihre Einschätzung.

PS:
Gutes Beispiel mit der USt-Option und den „Nebenkosten“.

Grüße