Servus,
die Frage, ob die Andienung bei der Deponie/Verbrennung im Namen und auf Rechnung des (End)kunden erfolgt, wird dabei allerdings vom Fiskus nicht grad besonders großzügig behandelt.
Die Leistung, die der Handwerker an seinen Kunden erbringt, ist einmal wirtschaftlich nicht identisch mit der Leistung der Deponie/Verbrennung, für die die Gebühren erhoben werden: Es handelt sich um eine Vorleistung, die der Handwerker in Anspruch nimmt, um seine eigene, andersartige Leistung an seinen Kunden zu erbringen.
Selbst wenn man aus der einheitlichen Leistung des Handwerkers „Entsorgung der anfallenden Abfälle“ (die nicht nur aus dem Andienen bei Deponie/Verbrennung besteht) das Andienen bei der Deponie/Verbrennung isolieren wollte und könnte, wäre damit noch nicht belegt, wie denn der Handwerker, der bei der Deponie/Verbrennung mit eigenem Geld aus dem eigenen Beutel bezahlt - und auch selber den Weg dahin und die Öffnungszeiten kennt, und seine Fahrt mit dem Arbeitsablauf auf seiner Baustelle abstimmt - den Schutt/Müll, den sein Kunde im Einzelnen nicht einmal kennt, im Namen und auf Rechnung seines Kunden dort andienen könnte. Wenn man mal ganz formal darauf abhebt, wer mit wem welchen Vertrag eingeht, wird man den Kunden bei der Deponie/Verbrennung, wo der Vertrag über Übernahme des Schutts/Mülls eingegangen wird, vergeblich suchen müssen.
Ein hübsches und greifbares Exempel aus dem täglichen Leben, in dem viele nicht steuerbaren Gebühren und Abgaben vorkommen, ist die Vermietung von gewerblich genutzten Räumen mit Option zur USt-Pflicht: Obwohl der Vermieter selbst weder den Kanalanschluss noch den Gehweg des vermieteten Objektes nutzt und auch, wenn er die Umlage der Grundsteuer vereinbart, diese Steuer 1:1 „durchreicht“, wird auf Kanalanschlussgebühren, Niederschlagswassereinleitung, Gehwegreinigung (soweit hoheitlich erbracht) und Grundsteuer durchaus USt erhoben, wenn sie in die Nebenkosten für die Bewirtschaftung des vermieteten Objektes eingehen, obwohl in den dafür vorgelegten Gebühren keine USt enthalten ist: Die Leistung des Vermieters an den Mieter ist wirtschaftlich etwas anderes als die einzelnen Leistungen, die Kommune und Versorger an den Vermieter erbringen.
All dieses unter Vorbehalt, es gibt umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zu dem Thema, die ich nicht gesucht und durchgearbeitet habe. Diese Einlassung soll bloß als Hinweis darauf dienen, dass der Begriff des „Durchlaufenden Postens“ im Zusammenhang USt mit größter Vorsicht zu genießen ist, und jedenfalls nicht aus der Lamäng angewendet werden kann, wo es grad vorteilhaft erscheint.
Wenn sich jemand der Consodales die Mühe machen will, den vorliegenden Fall anhand „belastbarer“ Quellen richtig im Detail durchzuhecheln und mich ggf. zu widerlegen, freue ich mich darüber. Aber bloß mal eben so täte ich sagen: Das mindeste, was man braucht, wenn man Deponiegebühren als „durchlaufenden Posten“ ohne USt durchreichen will, ist vorab eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes. Im Nachhinein wird da im Zweifelsfall nichts reparierbar sein.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder