Es geht um eine Rechnung aus NL über eine per Versand nach D verkaufte Ware. Der Verkäufer in NL ist Unternehmer, der Käufer in D trat nicht als Unternehmer auf (hat keine USt-Id-Nr. angegeben und sieht vom Namen her wie Privatkäufer aus). Auch zu den in § 3c Abs. 2 UStG aufgeführten Abnehmern gehört er nicht.
Dann müßte es doch so sein, daß unter Annahme des Warenweges von NL nach D eine Rechnung mit NL-USt (21% bzw. 6%) ausgestellt wird - tatsächlich enthält sie aber 19% USt.
Darf nun der Abnehmer annehmen, daß es sich um deutsche USt handelt und sie als Vorsteuer in Abzug bringen? Wie erwähnt - der Abnehmer hat ausgesagt, daß er nicht als Unternehmer auftrat (keine Angabe der USt-Id-Nr.) und auch auf der Rechnung ist nicht ersichtlich, daß die Ware an einen Unternehmer ging bzw. daß der Warenweg statt von NL nach D ggf. von D nach D ging.
Das wäre mMn unüblich. Kann es nicht vielmehr sein, dass die Summen von 21 und 6 % hier zusammen zwar 19% ergeben, es aber trotzdem weiterhin die USt der NL ist?
Üblicherweise lässt man sich die USt ersetzen, dazu z.B.
meines Erachtens ist das ein ganz typischer Fall der „Versandhausregelung“ § 3c UStG: Weil der Kunde sich nicht als Unternehmer zu erkennen gegeben hat und beim Verkäufer/Versender die maßgebliche Lieferschwelle überschritten ist, ist der Ort der Leistung dort, wo die Versendung endet, und der Niederländer muss deutsche USt ausweisen und abführen.
Der Belastingdienst Ihrer Majestät, mit dem man wunderbar tough und pragmatisch arbeiten kann, ist daher nicht zuständig - er erstattet nur niederländische BTW, die deutsche USt hat ja Herr Dr. Schäuble bekommen.
Die einzige Chance, die hier besteht, ist, sich reumütig und mit deutscher USt-ID-Nummer an den Versender zu wenden, ob er nicht doch nachträglich nochmal neu fakturieren will.
Den § 3c UStG habe ich schon gelesen, jedoch wenn man in Abs. 2 hinter „Absatz 1 ist“ ein „nicht“ reinliest, was aber von Nr. 1 (die bei mir genaut darunter stand) das erste Wort ist, dann kann schonmal so ein Mißverständnis entstehen
Also alles in Ordnung - die Rechnung enthält die deutsche USt, welche als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann.