Wenn jemand ein Kleinstheim für schwer erziehbare Jugendliche betreibt, (Honorar vom Jugendamt mit einem Träger zwischengeschaltet)
muss er, wenn er über die Grenze des Kleinstunternehmens hinaus kommt, Ust zahlen, oder welche Bestimmungen gibt es? Wie machen das normale, große Heime? Die zahlen keine Ust, können aber für gewöhnlich keine Auskunft geben, warum nicht.
Hallo Heike,
hier dürfte die Nr. 23 bei § 4 UStG zutreffend und damit umsatzsteuerfrei sein:
http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg04/p4.html
Gruß
Peter
Hallo Heike,
zur Bestätigung und Konkretisierung von Peters Vermutung die Quellen zum Selbststudium:
- § 4 Nr. 23 UStG
- Abschnitt 117 UStR, dort insbesondere Absatz 2
- Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der 6. EG-Richtlinie
Entscheidend sind die Begriffe „Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken“. Alles andere, was bloß so ähnlich ist, fällt nicht unter diese Norm.
Weil viel Geld davon abhängt, ist es dringend zu empfehlen, die vorhandene Einrichtung mit den genannten Quellen zu prüfen und ggf. durch einen StB oder WP beurteilen zu lassen, ob die Einrichtung den Anforderungen des § 4 Nr. 23 UStG genügt.
Schöne Grüße
MM
Danke, hilft aber noch nicht, weiter bitte!
Danke, Jungs, hilft mir aber nicht wirklich.
Konkret: es geht nicht um die Beköstigung, Unterbringung etc. Das ist klar.
Es geht um die gezahlten Honorare für die pädagogische Betreuungsleistung. Also es gibt das Honorar, das die Erziehung und Betreuung beinhaltet und daneben (quasi als Durchlaufposten die Unterbringungsleistungen (Kost, Logis) Bekleidungsgeld, Taschengeld,… Diese „Daneben-Leistungen“ sind klar steuerfrei (s.o. alles, was Ihr gefunden habt.) Aber was ist mit den Honoraren? Die Sache läuft so: Das Jugendamt sucht für den bedürftigen Jugendlichen einen passenden Platz und wendet sich mit dieser Suche an diverse Träger (Jugendhilfeträger von Staat, Kirchen, Stiftungen, Vereine,…). Die Träger haben dann die diversen Standprojekte, wohin der Jugendliche vermittelt wird. Die Standprojekte haben dann 1, manchmal 2 (selten mehr, weil zu schwierig) Jugendliche, und sie leben von den Honoraren. Die Zahlung läuft vom Jugendamt über den Träger zum Standprojekt. Es sind also letztlich immer noch „öffentliche Gelder“.
Ich hoffe, ich konnte die etwas wirre Situation genügend aufhellen. Bisher konnten Steuerberater nicht so wirklich helfen, und die größeren Heime (die das eigentlich ähnlich machen müßten, nur mit größeren Zahlen) sagen nicht, worauf sie sich stützen. Vielleicht wissen sie das auch nicht.
Deshalb suche ich ja hier im Forum, weil ich hoffe, dass sich jemand für kniffelige Fälle interessiert…
).
Vielen, vielen Dank.
hi,
handelt es sich um familienhilfe nach dem KJHG? dann klar nicht umsatzsteuerbegünstigt. hatte einen solchen fall, die arme frau wollte es auch nicht einsehen, aber BFH hat bisher immer gesagt: Familienhelfer nicht steuerbefreit!
hierzu:
Zahlungen an sog. Erziehungs- und Familienhelfer - (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 30.6.2000 - S 2121 A - 14 - St II 20) in DB 2000 S. 1735
Oder suche mal http://www.google.de mal nach Familienhelfer und Umsatzsteuergesetz
gruss vom
showbee
Ich bin nicht sicher. Familie nicht wirklich, KJHG ja, jede Jugendlilfe läuft danach. Heime laufen doch aber auch nicht unter Familienhilfe, wie machen die das?
Servus Heike,
Familienhilfe im Sinn des Begriffes ists sicher nicht: Es ist ja vom Betrieb eines Kleinstheimes die Rede.
- Am Rande: Es hätte mich gefreut, gleich in der Ursprungsfrage zu lesen, dass Du die Grundzüge der einschlägigen Norm bereits kennst. Dann hätten wir gleich hier anfangen können.
Erstmal zu den „anderen“: Die haben mit der Frage überhaupt keine Schwierigkeiten, soweit sie amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege (etc. etc.) sind: Die sind nämlich per se USt-befreit tätig (§ 4 Nr. 23 UStG). Auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 UStG) haben keine Schmerzen in diesem Zusammenhang.
Und jetzt zum vorliegenden Kleinstheim:
Die schon bekannte Nr. 23 aus § 4 UStG ist, wenn man UStR 117 (2) Satz 5ff trauen darf, ziemlich weit auszulegen: Falls die pädagogischen/heilpädagogischen Leistungen mit der Unterbringung eine einheitliche Leistung bilden, ist es meines Erachtens unschädlich, wenn Leistungen über Beherbergung und Verköstigung hinaus erbracht werden. Dieses dürfte in der Regel gegeben sein und ist allenfalls gefährdet, wenn Vertrag/Auftrag und/oder Abrechnung so gestaltet sind, dass der Eindruck entsteht, es handele sich nicht um eine einheitliche Leistung „Heimunterbringung“, einschließlich Essen, pädagogischer Betreuung und allem übrigen.
Interessant ist im Zusammenhang mit der zitierten Nr. 25 aus § 4 UStG, dass auch die Träger der freien Jugendhilfe in ihrer Tätigkeit USt-befreit sind, wenn sie kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen.
Alldieweil Du auch über den § 4 UStG schon mehr weißt, als Du zunächst zugeben wolltest, denke ich, dass Du über den Status der genannten Einrichtung in Begriffen des Achten Buches SGB auch schon einiges weißt, was Du bisher nicht kundgetan hast. Ists möglich, dass Du dem Kind noch einen Namen in den Begriffen des SGB VIII gibst? Meines Erachtens gab es mindestens bei der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Heimes einmal einen Bescheid, in der ein konkreter Begriff drin stand; vielleicht auch im Vertrag mit der zuständigen Behörde.
Mit diesen konkreten Begriffen könnten barul76 & showbee dann in ihre unerschöpflichen Kommentare reingehen, Cirwalda diese oder jene Verfügung der „USt-OFD“ Koblenz aufspüren und inder würde bestimmt drauf kommen, dass er so ein Ding schon mal gebucht hat.
Schöne Grüße
MM
Wow…
Hallo,
hast Du noch mehr in Deinem großen Zauberhut? Bin beeindruckt, herzlichen Dank.
Also zunächst zur Reinwaschung meines Hauptes: Ich versuche einfach schon seit geraumer Weile (3 Jahre) dieses Ding zum funktionieren zu bringen. Eigentlich bin ich bloß Buchhalterin, kenne zwar die üblichen Grundlagen und hatte auch reichlich buchhalterische Praxis, aber die geschilderte Geschichte geht m.E. über die Grundlagen hinaus. Alle bisher zu Rate gezogenen Steuerberater freuten sich, die oben schon genannten Betreuungsgeschichten aus der Schublade ziehen zu können, wußten darüber hinaus aber leider nicht weiter. Daher hier meine Anfrage. Besten Dank für die tiefgreifende Antwort.
Die Jugendhilfe Betriebserlaubnis gilt für Jugendliche, die unter den § 35 KJHG fallen. Was eigentlich die Art der Hilfe beschreibt, also 1:1 Betreuung usw. Allerdings habe ich diese Sch…erlaubnis noch nicht, weshalb ich nur mit 3-Monats-Reiseprojekten arbeiten kann, weil man dafür keine BE braucht. Die Hilfe ist die gleiche, § 35 …Ich kann dem Kinde also leider keinen Namen geben außer, was schon beschrieben wurde.
Mir ging es nicht darum, NICHT zu sagen, was ich weiss, sondern möglichst viel Platz zu lassen, sich aus evtl mehreren Richtungen an das Problem heran zu denken. Ich will keine Möglichkeiten zubauen. Ok, vielleicht habe ich in den letzten 5 Jahren auch nur verlernt, wie man „steuerlich denkt“
) … sorry.
nein, ist eng auszulegen!
Die schon bekannte Nr. 23 aus § 4 UStG ist, wenn man UStR 117
(2) Satz 5ff trauen darf, ziemlich weit auszulegen:
hallo martin,
da umsatzsteuerbefreiungen mit der ust-richtlinie der EG passen müssen, bzw. neue befreiungen der genehmigung bedürfen, sind die bestehenden befreiungen eher eng auszulegen. der verwaltungsanweisung würde ich hier misstrauen.
hierzu: EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005, Rs C-498/03, hier vorrangig Rn. 23ff. wobei in Rn. 29 steht: „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen , da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.“ (m.w.N.)
also vorsicht, das finanzamt sollte das neue urteil kennen.
gruss vom
showbee
Hi showbee,
in memoriam Eckard Henscheid, der aus einer Fussballreportage den Satz kolportiert hat: „Das Spiel ist zu eng, zu weit!“:
Weit auszulegen insofern, als es in einem Erziehungsheim ausschließlich pädagogische/erzieherische Leistungen gibt, die sachlich untrennbar mit der Beherbergung und Verköstigung verbunden sind, weil die Heimunterbringung eine Alternative zur Familie darstellt, deren erzieherische Leistungen ausschließlich im Rahmen der technischen Funktionen Beherbergung und Verköstigung stattfinden. Ich meine, dass der etwas verquaste Satz 5 aus 117 (2) UStR darauf abhebt.
Ohne dass freilich explizit formuliert wäre, wie weit die Einheit der betreffenden Leistung geht. Ich stelle mir grade eine Rechnung aus einem z.B. Don Bosco-Heim der 1960er Jahre vor:
- ein Teller Eintopf täglich… 1,70 DM
- eine Tracht Prügel täglich… 7,00 DM
zuzüglich USt auf Pos. 2 … 0,98 DM
usw.
Schöne Grüße
MM