Servus,
Muss er auf den
endbetrag 19% ust draufrechnen und an das finanzamt abführen?
Das ist ein typischer Fall von „Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung“: Diese variablen Honorarelemente werden dem gleichen USt-Satz unterworfen wie das Honorar selber. Wenn dieses steuerfrei oder ermäßigt besteuert oder nicht steuerbar ist, dann auch die abgerechneten Spesen, Weckerklingelgelder, Schnellimbissgebühren, Haargelzuschläge etc.
2ter Fall: Person A geht auf firmenkosten essen. Er berechnet
die entstandenen spesen in einer spesenabrechnung.
Ist Person A ein Mitarbeiter, der die Spesen auslegt, oder ein Unternehmer, der für das Unternehmen tätig ist? Ich gehe von zweiterem aus.
Dann hängt die Behandlung davon ab, ob die Spesen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ausgelegt worden sind: Dann handelt es sich um einen echten durchlaufenden Posten, nicht zu verwechseln mit den legendären Hausnummern 1370, 1590 etc., der genau so, wie er ist, durchgereicht wird. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist dann Sache des Auftraggebers und des Kneipiers, und wenn der Kneipier nicht in der Lage ist, einen ordentlichen Beleg zusammenzuschrauben, hat der Auftraggeber das Problem. Wenn diese Spesen aber ein variabler Teil des Honorars des „Freelancers“ sind, rechnet er den Betrag „netto“ oder „brutto“, je nach Vereinbarung, ab und pappt den USt-Satz obendrauf, der auch für sein Honorar giltet. Der bei Gaststättenrechnung meistens unzulässige Vorsteuerabzug ist dann sein Problem.
Nun sind in
den essenskosten ja schon ust berechnet und somit dem
finanzamt auch schon über das restaurant bezahlt
Das gilt auch für Autokräne, Ondulierscheren, Zuckerrübenvollernter, Kopierpapier, Muffenkitt, Büroklammern, Saxophone und dergleichen. Dass in irgendwelchen Vorleistungen, die ein Unternehmer von Dritten bezieht, USt (für ihn meistens abziehbare Vorsteuer) enthalten ist, hat keinerlei Einfluss auf die USt, der die Leistung unterworfen ist, die er an seinen Auftraggeber fakturiert.
Schöne Grüße
MM