im allgemeinen werden ja vorsteuern, die gemischten umsätzen dienen aufgeteilt.
gem. § 15 (4) s. 3 ist dabei nur eine aufteilung nach umsätzen durchzuführen, wenn sonst keine andere möglichkeit (z.b. qm bei V+V) gegeben ist
wenn nun aber diese andere möglichkeit vorliegt, und man diese auch auswählen möchte, könnte das dann mit dem hinweis auf eine „unzutreffende besteuerung“ ausgehebelt werden ?
weiss jemand die rechtsgrundlage bez. dieser sog. unzutreffenden besteuerung (bin mir nicht sicher, vllt. heisst das auch anders/ ähnlich)
gem. § 15 (4) s. 3 ist dabei nur eine aufteilung nach umsätzen
durchzuführen, wenn sonst keine andere möglichkeit (z.b. qm
bei V+V) gegeben ist
Ab dem 1.1.2004 gilt, dass die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann zulässig ist, wenn keine andere Methode der wirtschaftlichen Zurechnung möglich ist. „Normalfall“ dürfte deshalb die Aufteilung nach qm sein. Von Steuerberatern wird eher die Aufteilung nach Umsätzen beantragt, dieses von der Finanzverwaltung aber abgelehnt.
wenn nun aber diese andere möglichkeit vorliegt, und man diese
auch auswählen möchte, könnte das dann mit dem hinweis auf
eine „unzutreffende besteuerung“ ausgehebelt werden ?
ich denke, dass die Aufteilung nach qm keine Probleme gibt
weiss jemand die rechtsgrundlage bez. dieser sog.
unzutreffenden besteuerung (bin mir nicht sicher, vllt. heisst
das auch anders/ ähnlich)
und Zitat aus http://n-tv.de/350557.html
Der Bundesfinanzhof hat aber zugelassen, dass z.B. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einem Massenverfahren Pauschalen zulässig sind, wenn sie in der Mehrheit der Fälle zu einem vertretbaren Ergebnis führen. Es darf in der Gesamtheit durch Pauschalen keine unzutreffende Besteuerung eintreten.
Moderator: Worin würde die unzutreffende Besteuerung bestehen?
Ekkehard Gross: Wenn die Pauschale erkennbar zu niedrig ist, dann wird das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt. Wenn die Pauschale zu hoch ist, entstehen steuerfreie Bereiche, die ebenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung und Rechtsprechung nicht unproblematisch sind. >>Zitat Ende
danke für deine antwort - geht nicht um vermietung und auch nicht um pauschalen…
nehmen wir mal an ein automatenaufsteller, der durch den genuss des bfh-urteils im hinblick auf die steuerfreiheit von glücksspielgeräten zu einer erheblichen umsatzsteuerrückerstattung kommt, erzielt sowohl steuerfreie umsätze (geldspieler) als auch steuerpflichtige (unterhaltungsgeräte).
die aufteilung sei 80/20 in den umsätzen, aber 50/50 in der anzahl der geräte
eine ust-sonderprüfung ergab, dass, wie auch nacherklärt, nach umsatzschlüssel aufgeteilt wird - die aufteilung nach anzahl der geräte ist natürlich erheblich besser
im 15er steht ja, dass nur nach umsätzen aufgeteilt werden soll, wenn keine andere möglichkeit besteht - die gibt es aber, nämlich eben nach anzahl der geräte, wobei dass dann ja an den tatsächlichen verhältnissen vorbeigeht, da natürlich ein vielfaches mehr in die geldspieler wandert, als in die unterhaltungsgeräte
könnte man den aufteilungsmassstab 80/20 trotzdem durchfechten…
gruß vom inder
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
die aufteilung sei 80/20 in den umsätzen, aber 50/50 in der
anzahl der geräte
eine ust-sonderprüfung ergab, dass, wie auch nacherklärt, nach
umsatzschlüssel aufgeteilt wird - die aufteilung nach anzahl
der geräte ist natürlich erheblich besser
im 15er steht ja, dass nur nach umsätzen aufgeteilt werden
soll, wenn keine andere möglichkeit besteht - die gibt es
aber, nämlich eben nach anzahl der geräte, wobei dass dann ja
an den tatsächlichen verhältnissen vorbeigeht, da natürlich
ein vielfaches mehr in die geldspieler wandert, als in die
unterhaltungsgeräte
könnte man den aufteilungsmassstab 80/20 trotzdem
durchfechten…
beantragen kann man sowas immer -nur mit welchem Erfolg, das steht in den Sternen, denn es kommt darauf an, wie die Klage dann später entschieden wird. Bei dieser Konstellation würde ich die Chance, das Klageverfahren zu gewinnen, mit 50% veranschlagen. Risiko sind dann die Kosten des Gerichtsverfahrens im Unterliegensfall.
Speziell zu dieser Aufteilungsfrage habe ich nichts gefunden. Warum wird das, was die USt Sonderprüfung ergeben hat (nach Umsatz) nicht angewendet?
die aufteilung sei 80/20 in den umsätzen, aber 50/50 in der
anzahl der geräte
hi,
die frage ist doch eher, welche vorsteuern liegen denn hier vor? ggf. kann man ja auch die vorsteuern vorab trennen. bei übernommenen stromkosten für daddelautomaten würde ich auch nach anzahl der automaten teilen. bei allg. verwaltungskosten dann eher nach umsatz.
ich denke ein richter würde dann hier auch irgendwo zwischen 50 und 80% landen
die aufteilung sei 80/20 in den umsätzen, aber 50/50 in der
anzahl der geräte
eine ust-sonderprüfung ergab, dass, wie auch nacherklärt, nach
umsatzschlüssel aufgeteilt wird - die aufteilung nach anzahl
der geräte ist natürlich erheblich besser
im 15er steht ja, dass nur nach umsätzen aufgeteilt werden
soll, wenn keine andere möglichkeit besteht - die gibt es
aber, nämlich eben nach anzahl der geräte, wobei dass dann ja
an den tatsächlichen verhältnissen vorbeigeht, da natürlich
ein vielfaches mehr in die geldspieler wandert, als in die
unterhaltungsgeräte
könnte man den aufteilungsmassstab 80/20 trotzdem
durchfechten…
beantragen kann man sowas immer -nur mit welchem Erfolg, das
steht in den Sternen, denn es kommt darauf an, wie die Klage
dann später entschieden wird. Bei dieser Konstellation würde
ich die Chance, das Klageverfahren zu gewinnen, mit 50%
veranschlagen. Risiko sind dann die Kosten des
Gerichtsverfahrens im Unterliegensfall.
Speziell zu dieser Aufteilungsfrage habe ich nichts gefunden.
Warum wird das, was die USt Sonderprüfung ergeben hat (nach
Umsatz) nicht angewendet?
das hat prinzipiell nicht die sonderprüfung ergeben (habe ich oben blöd formuliert, sorry), sondern es wurde so erklärt und eingereicht (waren 5 jahre) - dann vergingen einige wochen und man hat sich überlegt, dass ein anderer aufteilungsmassstab besser wäre - während der sonderprüfung wurden nur die berechnungen überprüft und 15a korrektur gemacht usw. - das thema aufteilungsmassstab wurde bewusst aussen vor gelassen, um die sache nicht noch weiter zu verzögern, da der stpfl. unbedingt schnell an die kohle wollte - im einspruchsverfahren könnte man ja jetzt gg. die bescheide vorgehen - dem steht doch die sonderprüfung eigentlich nicht im wege…
was mich an der sache stutzig macht, ist doch, dass im 15 USt explizit steht, dass nur nach umsätzen aufgeteilt werden soll, wenn keine andere möglichkeit besteht - die ist aber zweifelsfrei gegeben durch die anzahl der kisten - also ist die frage, ob die verwaltung hier überhaupt eine möglichkeit hat, von dem gesetzeswortlaut abzuweichen…
klar, er geht um die vorsteueraufteilung - nur könnte man sich fast jedes konto einzeln vornehmen und einen eigenen aufteilungsmasstab ermitteln - die beste lösung wäre insgesamt nach anzahl geräte - die geldspieler machen ein vielfaches an umsatz, dafür sind die unterhaltungsautomaten um ein vielfaches anfälliger in sachen wartung - dann gibts noch geräte in spielhallen, in gaststätten, in eigenen gaststätten usw. - ist unmöglich, das alles aufzudröseln - deshalb ja auch die strategie nur nach dem massstab geldspieler/unterhaltungsgeräte aufzuteilen - die frage ist nur, ob das rechtlich standhalten wird, unabhängig von einer klage - soweit sind wir ja noch nicht
ist doch öfters der fall, dass per gesetzt an den tatsächlichen verhältnissen vorbeientschieden wird (bsp. der kosten für die private lebensführung bei berufsbekleidung - der banker, der seinen frack nur im büro an hat ist doch auch gekniffen, da er definitiv nichts geltend machen kann - hier wäre der fall andersrum gelagert - gesetz sagt klar, aufteilen nur nach umsatz, wenn keine andere möglichkeit - warum sollte man sich also nicht daran orientieren - deshalb auch die ausgangsfrage, ob das mit dieser ominösen „unzutreffenden besteuerung“ gekippt werden könnte - eine andere möglichkeit sehe ich eigentlich nicht für die verwaltung
gruß inder
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das Finanzamt ist an § 15 Abs. 4 UStG UND UStR 2005 A208 gebunden. Der mögliche Finanzrichter freilich nur an § 15 Abs. 4 UStG.
„Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.“
gibt m.E. mehr her als die UStR… insoweit könnte aus Verhältnismäßigkeitsgründen im Finanzprozeß „mehr“ bei rauskommen. Insoweit sollte man das in ein Prozeßrisiko mit einkalkulieren
nach anzahl geräte - die geldspieler machen ein vielfaches an
umsatz, dafür sind die unterhaltungsautomaten um ein
vielfaches anfälliger in sachen wartung - dann gibts noch
geräte in spielhallen, in gaststätten, in eigenen gaststätten
usw. - ist unmöglich, das alles aufzudröseln - deshalb ja auch
die strategie nur nach dem massstab
geldspieler/unterhaltungsgeräte aufzuteilen - die frage ist
nur, ob das rechtlich standhalten wird, unabhängig von einer
klage - soweit sind wir ja noch nicht
ich rechne halt ein Klageverfahren gleich mit ein, um die Erfolgsaussichten abzuchecken. Manchmal muss man mit der Sturheit der Finanzverwaltung rechnen
Das Problem ist, dass es wieder mal ein mit heißer Nadel gestricktes Gesetz ist. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung nach qm bei Gebäuden vorschreiben, hat dies aber allgemeiner formuliert. Die Auswirkung auf ganz andere Konstellationen hat er nicht mit eingerechnet. Da wird wohl nichts anderes übrigbleiben als die Rechtsprechung für diese neue Gesetzesformulierung zu beobachten. Wie es ausgeht, ist offen. Es kommt auf die Kreativität auf Steuerberaterseite und der Rechtsbehelfsstellen an. Ich könnte mir Argumente für beide Berechnungsweisen vorstellen…
ist doch öfters der fall, dass per gesetzt an den
tatsächlichen verhältnissen vorbeientschieden wird (bsp. der
kosten für die private lebensführung bei berufsbekleidung -
der banker, der seinen frack nur im büro an hat ist doch auch
gekniffen, da er definitiv nichts geltend machen kann - hier
wäre der fall andersrum gelagert - gesetz sagt klar, aufteilen
nur nach umsatz, wenn keine andere möglichkeit - warum sollte
man sich also nicht daran orientieren - deshalb auch die
ausgangsfrage, ob das mit dieser ominösen „unzutreffenden
besteuerung“ gekippt werden könnte - eine andere möglichkeit
sehe ich eigentlich nicht für die verwaltung
Urteile dazu gibt es auch noch nicht, aber wie wäre es mit „sachgerechte Schätzung“? schön dehnbar und ein Totschlagargument. Dann sind wir bei der Beweislastfrage…
Das Problem ist, dass es wieder mal ein mit heißer Nadel
gestricktes Gesetz ist. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung
nach qm bei Gebäuden vorschreiben, hat dies aber allgemeiner
formuliert. Die Auswirkung auf ganz andere Konstellationen hat
er nicht mit eingerechnet.
hallö.
hab ich mir auch gedacht - der 15(4) zielt klar auf die vermietungskiste ab - und spielt uns jetzt in die karten…
Da wird wohl nichts anderes
übrigbleiben als die Rechtsprechung für diese neue
Gesetzesformulierung zu beobachten. Wie es ausgeht, ist offen.
keine zeit - vielleicht machen wir da ja jetzt geschichte…
Es kommt auf die Kreativität auf Steuerberaterseite und der
Rechtsbehelfsstellen an. Ich könnte mir Argumente für beide
Berechnungsweisen vorstellen…
jo, wird wohl auf eine kuhhandel rauslaufen
ist doch öfters der fall, dass per gesetzt an den
tatsächlichen verhältnissen vorbeientschieden wird (bsp. der
kosten für die private lebensführung bei berufsbekleidung -
der banker, der seinen frack nur im büro an hat ist doch auch
gekniffen, da er definitiv nichts geltend machen kann - hier
wäre der fall andersrum gelagert - gesetz sagt klar, aufteilen
nur nach umsatz, wenn keine andere möglichkeit - warum sollte
man sich also nicht daran orientieren - deshalb auch die
ausgangsfrage, ob das mit dieser ominösen „unzutreffenden
besteuerung“ gekippt werden könnte - eine andere möglichkeit
sehe ich eigentlich nicht für die verwaltung
Urteile dazu gibt es auch noch nicht, aber wie wäre es mit
„sachgerechte Schätzung“? schön dehnbar und ein
Totschlagargument. Dann sind wir bei der Beweislastfrage…
schätzen ist doof - müssen wir ja auch nicht, da es ja 2 wählbare massstäbe gibt