gem. UStG sind unternehmer, im hinblick auf den vorsteuerabzug des leistungsempfängers, verpflichtet die USt gesondert auszuweisen (sofern sie stpfl. lieferungen ausführen).
Frage:
wie ist denn die vorgehensweise wenn sich der leistenden weigert eine solche rechnung auszustellen…?
gem. UStG sind unternehmer, im hinblick auf den vorsteuerabzug
des leistungsempfängers, verpflichtet die USt gesondert
auszuweisen (sofern sie stpfl. lieferungen ausführen).
Frage:
wie ist denn die vorgehensweise wenn sich der leistenden
weigert eine solche rechnung auszustellen…?
gruß inder
Also ich handhabe das in der Firma nach folgendem Muster: Lieferungen und Leistungen werden bezahlt, wenn sie abgeschlossen sind. Zu einer abgeschlossenen Lieferung/Leistung gehört eine korrekte Rechnung.
Keine korrekte Rechnung -> keine Zahlung.
Bis jetzt hat das auch immer funktionert. Rechnung mit dem entsprechenden Standartschreiben zurück, neue Rechnung angefordert.
Wenn es hart auf hart kommt, steht im UStG auch noch ein Passus, dass du einen Anspruch auf eine korrekte Rechnung hast. Zitat:
§ 14 Abs. 1 UStG
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
soweit bin ich ja schon…die verpflichtung der rechnungsstellung ist klar - nur wie ist die weitere vorgehensweise, wenn der leistende sich nicht drum schert eine ordnungsgemäße rechnung auszustellen…
gruß inder
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
fraglich wäre, ob der anspruch auf korrekte abrechnung (nach ustg) eine hauptleistungspflicht des unternehmers ist. dies ist mangels besonderer vereinbarung zu verneinen. die erstellung einer rechnung für kauf, werkvertrag, dienstvertrag etc. ist nebenpflicht des schuldverhältnisses. hierauf kann gesondert auf erfüllung geklagt werden. aus diesem grunde ist die leistung auch ohne korrekte leistung fällig. jedoch würde ich die einrede geltend machen, dass der ggf. enthaltene umsatzsteuerbetrag erst dann ausgekehrt wird, wenn die korrekte rechnung vorliegt (entweder ust ausweis bzw. mitteilung das steuerfrei, nicht steuerbar oder kleinunternehmerschaft).
das nettoentgelt kannst du dem leistungserbringer m.E. nicht enthalten.
es ist schon alles bezahlt - war ein architektenvertrag, mit fertigstellung eines im rohbau stehenden gebäudes und gleichzeitigem grundstückskauf - grundstück wurde mit rohbau von dem architekt gekauft - hier fällt m.e. keine USt an - jedoch die fertigstellung, die gesondert abgerechnet wurde ist m.e. ust.pflichtig und der architekt hat dies auch mit ust angeboten - auf seine rg. hat er dann jedoch keine ust ausgewiesen…
die eigentliche frage war ob das alles zivilrechtlich geklärt werden muss oder ob die finanzbehörden da irgendwie tätig werden ???
gruß inder
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
die steuerliche behandlung des sachverhaltes muss geklärt werden. wenn sich dann herausstellt, dass die leistung ust-pflichtig / nicht-ustpflichtig ist, dann hat die seite A bzw. B anspruch auf korrekte rechnung (dann mit ustausweis) bzw. anspruch auf rückgabe der falschen rechnung (wenn ust ausweis im nachhinein weg soll).
der anspruch auf korrekte rechnung kann dann im zivilstreit durchgesetzt werden, obwohl ich da keinen sinn drinn sehe, sich zu streiten (kostet nur zeit und geld).