Hallo nochmal,
es handelt sich hier um eine eigenständige deutsche Filiale
des Festivals, d.h. da der Privatkundenzahlungseingang auf
einem deutschen Bankkonto erfolgt, verbucht wird und auch in
der Einkommenssteuererklärung ausgewiesen wird geht es nicht
und ist auch nicht gewollt das die Privatkunden die Rechnung
von der tschechischen Seite bekommen.
Für die Umsatzbesteuerung ist der Ort der Leistung entscheidend. Wenn die Leistung im Ausrichten des Festivals besteht, zu dem die Käufer Zutritt erhalten, kann man den Ort der Leistung nicht willkürlich nach Deutschland verlegen.
Wieviel Anteil von den deutschen Gesamteinnahmen dann die
tschechische Seite erhält ist eine Sache zwischen den beiden
Unternehmen.
Wie beschrieben: Die Abrechnung der verkauften Tickets und die Abrechnung der Provision sind zwei paar Stiefel und müssen auch für die Umsatzbesteuerung getrennt werden. Unabhängig davon, daß die Vermittlung einer Leistung, die in der Tschechischen Republik steuerbar ist, ebenfalls dort steuerbar ist.
Ich kann mir aber nicht vorstellen das wenn eine
vorsteuerabzugsberechtigte deutsche Firma Privatkunden eine
Rechnung ausstellt dies ohne USt. Ausweisung funktionieren
soll, auch wenn der Veranstaltungsort in Tschechien liegt.
Nochmal: Ohne deutsche USt. Die wäre nur auf eine in Deutschland steuerbare Leistung fällig. Der Festivalbesuch ist in Tschechien steuerbar, das richtet sich nach tschechischem Recht (welches ich nicht im Detail kenne, es ist meines Wissens eine annähernd 1:1 Kopie des deutschen UStG). Wenn z.B. eine Vorverkaufsgebühr erhoben wird, muss deutsche USt auf diese Gebühr erhoben und abgeführt werden, die Organisation des Vorverkaufes ist eine selbständige Leistung, die in Deutschland erbracht wird. Die Darbietungen des Festivals bleiben dennoch, wo sie sind, und die Leistung, die der Veranstalter erbringt, ist in Tschechien steuerbar, nicht in Deutschland.
Wie gesagt: die Rechnung an die Privatkunden stellt die
deutsche Firma aus und kassiert/versteuert die Einnahmen in
Deutschland!
Wenn es gelingt, das Ganze under cover am tschechischen Fiskus vorbeizumanövrieren, umso besser. Im anderen Fall tritt der umsatzsteuerliche GAU ein: USt fällig in Tschechien, weil dort die Leistung erbracht wird. Und dazu noch fällig in Deutschland, weil auf den Rechnungen (unberechtigt) ausgewiesen. Also zweimal bezahlt, unterm Strich.
Umsatzbesteuerung ist nicht der freien Wahl des Unternehmers überlassen, sonst würden alle französischen Unternehmer ihre Leistungen in Deutschland umsatzversteuern, um billiger sein zu können.
Schöne Grüße
MM