Hallo!
Ich hoffe mal, mir kann hier jemadn helfen, ich komme hier einfach nicht weiter…
Der Unternehmer U aus Konstanz mietet einen Wagen, den er im Inland nutzt bei:
- a) einem schweizer Autovermieter
- b) einem französischem Autovermieter
Wo ist bei a) und b) der Leistungsort, und v.A., nach welchen UStG-Paragraphen?
Vielen Dank schonmal, ich verzweifle an dieser Aufgabe und finde irgendwie keinen Ansatz…
Greetz
Philly84
Hallo!
Einfach mal der Reihe nach abprüfen (bzw. die Paragraphen von hinten
nach vorne prüfen 
§ 3b gilt nicht, da keine Beförderungsleistung
§ 3a Abs. 3 und 4 gelten nicht, da Nr. 11 ausdrücklich die Vermietung
von Beförderungsmitteln ausschließt
§ 3a Abs. 2? Fehlanzeige
Bleibt nur § 3a Abs. 1 S. 1, Lösung also
a) Schweiz
b) Frankreich
Da es für USt-ID Nummern keine Sonderregelungen gibt, ist die Lösung
im Gemeinschaftsgebiet und im Drittland gleich.
Viel Erfolg!
Cool, vielen Dank, hast mir nicht nru fachlich, sondern auch seelisch geholfen 
Dankeschön!
Greetz
Philly84