Ust-Befreiung Hinweis auf Quittung-Beleg?

Hallo Leute,

wie ist das bei Umsatzsteuerbefreiung ?
Auf diese muß ich ja ausdrücklich auf meinen Rechnungen bzw. Quittungen hinweisen. Wenn ich jetzt Beträge bis 100€ per Quittung abrechne, muß ich dann auch auf meiner Durchschrift den Hinweis mit der Umsatzsteuerbefreiung anführen ?

Dank Euch
Viele Grüße
Chris

Hay!
Ähm… ist eine Durchschrift nicht sowieso eine „identische“ Kopie des Originals? Ich würde mal behaupten, dass du das da auch aufführen musst (bin mir nicht 100 pro sicher, aber das nehme ich soch mal stark an).

Bastian

Das ist problematisch - möchte ich mit Stempel machen, sowohl Firmenstempel als auch Ust-Befreiung, das drückt auf den Beleg der Quittung nicht durch, aber auf Original für Kunden, das müßte doch reichen oder?

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Hallo Christine

Das mit den Quittungen, würde ich nochmals auf richtigem Papier verewigen. Grund ist hierfür die Vorschrift, das man Rechnungen und andere Papiere „Dauerhaft haltbar“ aufbewahren sollte.

Stempelabdrücke, Kugelschreiberfarbe etc. verblassen mit der Zeit und werden nach 10 Jahren schwer lesbar sein.

Eine Quittung mußt du hier wie eine Rechnung betrachten, wenn sie als solche eingesetzt wird.

Ich habe kürzlich diese Definition gelesen:
Eine Rechnung ist jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Die Bezeichnung der Rechnung im Geschäftsverkehr ist unbeachtlich.

Ich mache es immer so, daß ich Quittungen kopiere und zu meinen Akten lege. Da man keine Veränderungen an den Rechnungen vornehmen darf (in der Kopie) und man alles lesbar aufbewahren muß, wäre eine Kopie das sinnvollste und einfachste, weil du damit zwei Fliegen mit einer Klappe schlägst.

Also Quittung stempeln Kopie machen, Quittung zum Kunden und Kopie aufbewahren.

Gruß
Novalee

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Hallo Christine,

die Aussage ist zwar nicht besonders professionell, aber was passiert wenn der Hinweis auf der Kopie Deiner Quittung fehlt? Nichts!
Nehmen wir mal an, der Hinweis fehlt auch auf dem Orginal des Kunden. Er hat jetzt keine ordentliche Rechnung i.S.d. § 14 UStG also kann er keinen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG vornehmen. Ist wohl nicht so schlimm, denn Du hast eh keine ausgewiesen also kann er ja in keinen Fall eine abziehen.

Also keine Panik - mach alles so nahe am Gesetz wie möglich - aber wenn es keine Sanktion gibt sollte man sich auch vom Gesetzgeber nicht unnötig gängeln lassen.

Grüße
Chris

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Nein!
Hallo Chris

Deine Aussage ist schlichtweg falsch.
Es gibt bestimmte Vorschriften wie Rechnungn auszusehen haben bzw. was darin enthalten sein muß.

Bei Kleinbeträgen sind das z.B. folgende Angaben:

 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
 Ausstellungsdatum
 Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistungen
 das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag
 der anzuwendende Steuersatz oder bei Steuerbefreiung ein Hinweis auf die
Steuerbefreiung.

Ein Hinweis, daß in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, weil Befreiung von der UST besteht ist also Pflicht auf einer Rechnung!

Wie ich in meiner anderen Antwort schon geschrieben habe, müssen Kopien dieser Rechnungen 10 Jahre aufbewahrt werden (lesbar). Diese Kopien dürfen auch nicht verändert werden und sich vom Original unterscheiden.

Gruß
Novalee

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Hallo Chris

Deine Aussage ist schlichtweg falsch.
Es gibt bestimmte Vorschriften wie Rechnungn auszusehen haben
bzw. was darin enthalten sein muß.

Bei Kleinbeträgen sind das z.B. folgende Angaben:

 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
 Ausstellungsdatum
 Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der
erbrachten Leistungen
 das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag
 der anzuwendende Steuersatz oder bei Steuerbefreiung
ein Hinweis auf die
Steuerbefreiung.

Ein Hinweis, daß in der Rechnung keine Umsatzsteuer
ausgewiesen wird, weil Befreiung von der UST besteht ist also
Pflicht auf einer Rechnung!

hallo,

was wäre denn die konsequenz, wenn der kleinunternehmer in seinen kleinbetragsrechnungen nicht auf die befreiung von der umsatzsteuer hinweist ?

gruß vom inder

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Hallo Chris

Deine Aussage ist schlichtweg falsch.
Es gibt bestimmte Vorschriften wie Rechnungn auszusehen haben
bzw. was darin enthalten sein muß.

Hallo,

ich habe nie behauptet, dass es keine Vorschriften gibt. Ich habe nur behauptet, dass es wenn man diese eine spezielle Vorschrift nicht beachtet, es in diesem Fall keine nachteiligen Konsequenzen gibt.

Grüße
Chris

Hallo auch

ich habe nie behauptet, dass es keine Vorschriften gibt. Ich
habe nur behauptet, dass es wenn man diese eine spezielle
Vorschrift nicht beachtet, es in diesem Fall keine
nachteiligen Konsequenzen gibt.

Ja und genau darauf bin ich auch eingegangen.
Wegen der Konsequenzen scheint sich niemand 100% sicher zu sein. Ich habe von Fällen gehört, wo es zu Abmahnungen kam und wo schon Geldbußen verhängt worden.
Finanzämter geben auch unterschiedliche Auskünfte von „Es gibt Probleme bei der Steuerprüfung“ bis „nur wenn man die Rechnung an Unternehmer schreibt“ über „Wenn man durch fehlerhafte oder mangelhafte Rechnungen ihre Einnahmen nicht nachvollziehen kann, kann man vermuten …usw.“.

Nachdem ich Christine nun im Rechte Forum entdeckt habe, wo ich immer reinschaue, habe ich mal die Gelegenehit genutzt dort nochmal nachzufragen und auch hier gibt es keine eindeutige Antwort.
Sprich Finanzämter, Unternehmensberater und im Rechtsforum konnte keiner genaueres sagen.
vereinzelt kam es wohl schon zu Geldbußen aber auch sonst, hat das ganze mehr Nachteile als Vorteile, wenn man den Hinweis wegläßt.
Und auch wenn nirgendwo steht, das man für soundsoviel Jahre in den Knast muß, braucht man nur einmal an den Falschen geraten und hat dann den Salat.

Auch wenn das Finanzamt „nur“ verlangt, daß man diese Rechnungen nachbessert, so ist der Aufwand wohl sehr viel größer als der, den man hätte, wenn man es gleich richtig machen würde.
Konsequenzen hat es also und wenn man Glück hat, bestehen die nur aus enormen Zeitverlust.
Also warum sich Ärger einhandeln, wenn man (im Falle der Steuerbefreiung) nur einen Satz schreiben braucht?

Mag sein, daß ich das vielleicht etwas enger sehe als du, aber ich warne lieber vor möglichen Konsequenzen (auch wenn sie nicht dramatisch sein sollten) als wenn ich das ganze unterschätze und jemand hat dann den Schaden (in welcher Form auch immer). Das läßt mich jedenfalls ruhiger schlafen.

Gruß
Novalee

Hallo,

ich habe nie behauptet, dass es keine Vorschriften gibt. Ich
habe nur behauptet, dass es wenn man diese eine spezielle
Vorschrift nicht beachtet, es in diesem Fall keine
nachteiligen Konsequenzen gibt.

Grüße
Chris

Hallo Novalee,

ich möchte mir hier jetzt keinen privaten Kleinkrieg mit dir führen aber das „schlichtweg“ hat mich echt genervt.

ich habe nie behauptet, dass es keine Vorschriften gibt. Ich
habe nur behauptet, dass es wenn man diese eine spezielle
Vorschrift nicht beachtet, es in diesem Fall keine
nachteiligen Konsequenzen gibt.

Ja und genau darauf bin ich auch eingegangen.

Das nervt mich jetzt schon wieder, lies doch mal Deinen Beitrag. Mit keinem Wort bist Du darauf eingegangen. Du hast einfach noch einmal die Vorschriften zitiert, deren Bestehen ich nie bestritten hab.

Wegen der Konsequenzen scheint sich niemand 100% sicher zu
sein. Ich habe von Fällen gehört, wo es zu Abmahnungen kam und
wo schon Geldbußen verhängt worden.

Wer soll hier Abmahnen? Die Orginal-Qittung ist 100% Vorschriftgemäß nur auf dem Doppel für die eigenen Akten fehlt ein Satz.

Finanzämter geben auch unterschiedliche Auskünfte von „Es gibt
Probleme bei der Steuerprüfung“ bis „nur wenn man die Rechnung
an Unternehmer schreibt“ über „Wenn man durch fehlerhafte oder
mangelhafte Rechnungen ihre Einnahmen nicht nachvollziehen
kann, kann man vermuten …usw.“.

Was soll denn hier nicht nachvollziehbar sein?

Nachdem ich Christine nun im Rechte Forum entdeckt habe, wo
ich immer reinschaue, habe ich mal die Gelegenehit genutzt
dort nochmal nachzufragen und auch hier gibt es keine
eindeutige Antwort.
Sprich Finanzämter, Unternehmensberater und im Rechtsforum
konnte keiner genaueres sagen.

Vielleicht wäre das Steuerforum passend gewesen aber die treiben sich sowieso auch alle hier rum und hätten ihre Bedenken schon angemeldet.

vereinzelt kam es wohl schon zu Geldbußen aber auch sonst, hat
das ganze mehr Nachteile als Vorteile, wenn man den Hinweis
wegläßt.

Ähnlicher Fall:
Wir hatten bis 1.1.2004 die kuriose Situation, dass im Gesetz stand, dass auf der Rechnung die Steuernummer stehen müsse. Die Bundessteuerberaterkammer hat darauf hingewiesen, daß wegen der Mißbrauchsgefahr darauf verzichtet werden solle, da es auch keinerlei Konsequenzen gibt.

Auch wenn das Finanzamt „nur“ verlangt, daß man diese
Rechnungen nachbessert, so ist der Aufwand wohl sehr viel
größer als der, den man hätte, wenn man es gleich richtig
machen würde.
Konsequenzen hat es also und wenn man Glück hat, bestehen die
nur aus enormen Zeitverlust.
Also warum sich Ärger einhandeln, wenn man (im Falle der
Steuerbefreiung) nur einen Satz schreiben braucht?

Das Finanzamt hat keine Handhabe und kein Interesse dies zu verlangen. Auch ist dieser Satz keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Umsatzes sondern lustigerweise eine für den Vorsteuerabzug.

Ich hab wirklich nichts dagegen alles möglichst korrekt abzuwickeln aber wenn eine vollkommen unnötige Vorschrift Arbeitsabläufe behindert, dann muss man halt mal intelligent rationalisieren.
Unternehmer sind schon genug mit Bürokratie belastet.

Allerdings kann Christine falls sie Werklieferungen oder Leistungen erbringt gleich mal überlegen wo sie den Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen ab übermorgen auf ihren Quittungen unterbringt.

Grüße
Chris

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Hi Novalee,

ich würde auch sagen, dass wir es dabei bewenden lassen sollten und uns wieder wichtigeren Dingen zuwenden sollten.

Grüße
Chris