USt bei Berufsbetreuern

Hi,

ist das Urteil XI R 67/06 auch auf natütliche Personen anzuwenden?

Danke!

Ach so, und wir sollen jetzt entweder auswendig wissen worums im genannten Urteil geht oder uns selbst auf die Suche danach machen, oder wie?

Ich denke, bei jedem USt-Experten macht´s klick, ohne dass ich mehr ausführe. Es gibt im Steuerrecht derart pregnante Urteile, dass man beim Az. bzw. beim Thema sofort weiß, worum es geht. Jedenfalls geht´s mir so. Aber ich bin kein USt-Experte.

Zudem kann man sich auch etwas höflicher ausdrücken. Oder man reagiert gar nicht, wenn einem die Fragestellung nicht passt.

Ungeachtet dessen hier jedoch der Leitsatz der in Rede stehenden BFH-Entscheidung (ich bin hierzu auch schon verzweifelt auf der Suche nach einem neuen BMF-Schreiben, finde aber nur eines aus 2000):

Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungsleistungen - Entgeltsbeschränkung des § 4 Nr. 18
Satz 1 Buchst. c UStG - Abstandsgebot - Grenzen des Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten

  • Unmittelbare Berufung auf Richtlinie 77/388/EWG
  1. Umsätze aus einer Betreuungstätigkeit im Jahr 1999 waren nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1
    UStG 1993/1999 steuerfrei, soweit die Leistungsempfänger mittellos waren. Diese Umsätze
    waren nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.
  2. Das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG 1993/1999 geregelte Abstandsgebot ist insofern
    gemeinschaftsrechtswidrig, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.S. von Art. 13
    Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt.
  3. Ein zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörender und gemeinnützigen
    Zwecken dienender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung
    für Betreuungsleistungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs.
    1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

Hi,

ist das Urteil XI R 67/06 auch auf natütliche Personen
anzuwenden?

m.E. nein. da speziell zu gemeinnützigen Vereinsbetreuern ergangen.

Schöne Grüße
C.

siehe auch BMF-Schreiben:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/umsatzsteuer/223a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

danke und lg zurück!

danke. aber das bmf-schreiben betrifft § 4 Nr. 16 UStG; ich habe ein Problem mit Nr. 18. dennoch lieben dank.