Ust bei Diesntleistungserbringung im Ausland u.a?

Guten Tag,
ich habe mich schon fleißig in das Thema eingelesen, aber noch keine sichere Antwort auf meine Frage erhalten, deswegen stelle ich sie mal hier (für die Lämge der ausführung bitte ich um Entschuldigung, aber ich glaube das geht nicht kürzer, wenn man die Frage mit allen wichtigen Informationen stellt):

Ausgangssituation:
Ein Kleinunternehmer nach §19UstG, Unternehmen in Dtl. angemeldet, bietet auf seinen Homepages die Möglichkeit Ferienhäuser in Portugal zu mieten. Seine Kunden sind die Eigentümer der Häuser, die aus ganz Europa kommen. Zwei mögliche Zahlungsmodelle gibt es:

  1. x% Provision bei vermittlung einer Vermietung an den Hauseigentümer (Mieter zahlt an den Eigentümer)
  2. Festpreis für die Aufnahme in den Katalog für ein Jahr
    darüber hinaus übernimmt der Unternehmer für einen gewerblichen Hausvermieter (in Portugal) auch das Kassieren und leitet dann den Mietpreis abzügl. Provision an diesen weiter.

Meine Fragen beziehen sich auf den Ausweis der Ust in den Rechnungen des Unternehmers:

  1. Solange er kleinunternehmer ist, kann er auf alle Rechnungen, egal ob Leistungsort im In- oder Ausland liegt schreiben, dass er keine Ust nach §19 UstG ausweist, richtig?

  2. Wenn er kein Kleinunternehmer mehr ist und eine Vermittlung für einen im Ausland ansässigen hauseigentümer tätigt, schreibt er auf seine Rechnung keine Ust und den Hinweis, dass der hauseigentümer den Betrag nach dem Reverse-Charge-Verfahren bei sich zu versteuern hat, da Leistungsort dann im Ausland ist (§3a Abs2 Satz4 UstG), richtig?

  3. Kunden die einen Festpreis für die Aufnahme in den katalog oder für die Übersetzung einer Hausbeschreibung zahlen, bekommen eine Rechnung mit ausgewiesener ust, da Leistungsort immer Deutschland ist (§3a Abs1 UstG), richtig?

4)Greift im Fall des gewerblichen Vermieters, für den der Unternehmer kassiert §25UstG? Also muss er in seiner Rechnung, die er an den Urlauber stell nur die Ust für seine Provision ausweisen? Wenn ja, wie sieht sowas dann genau aus?

Es wäre schön, wenn mir die Experten hier kurz ein Feedback geben könnten.

Vielen Dank,
David

USt bei Dietleistung im Ausland u.a?
Servus,

keine Antwort, aber eine Präzisierung der Frage:

Ort der beschriebenen Leistungen ist dort, wo die Ferienhäuser stehen, d.h. Portugal.

Die Behandlung des gesamten Themas richtet sich also nach portugiesischem Steuerrecht. Dort hört der Kleinunternehmer bei 9.976 € Gesamtumsatz auf.

Das Kassieren und Weiterleiten der Miete im Namen und auf Rechnung Dritter könnte eine Fußangel sein - ob und wie in Portugal ein Analog zum deutschen „durchlaufenden Posten“ definiert ist, wäre zu eruieren.

Unter welchen Bedingungen und ob es in Portugal eine dem § 13b UStG entsprechende Regelung gibt, habe ich nicht recherchiert. Vielleicht ist hier ja jemand, der für Spaß und für umme ein bissel in die Literatur reingehen will.

Schöne Grüße

MM

Hi,
ist der Ort der Leistung bei Vermittlung einer Vermietung nicht dort, wo der Umsatz generiert wird? Also dort, wo der Hauseigentümer angemeldet ist (§3 Abs.2 Satz4 UstG)?

mfg,
David

Servus,

eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt - § 3a Abs 2 Nr. 1 S 1 UStG.

Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird - § 3a Abs 2 Nr. 4 S 1 UStG.

Wenn ich mich recht entsinne, gibt es insgesamt genau ein Thema im deutschen Steuerrecht, in dem es darauf ankommt, wo jemand gemeldet ist: Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Schöne Grüße

MM

Ok,
wie weist dieser UNternehmer dann seine Ust richtig aus?

David