Eine Frage wegen der Umsatzsteuer bei Freiberuflern.
Angenommen, man kriegt von dem Auftraggeber die Auslagen für z.B. Hotel oder Benzin erstattet. Die Kassenzetteln bzw. Hotel-Rechnungen sollen an den Auftragsgeber weiterleiten werden. Wie soll man diese Auslagen in der Rechnung angeben? Den Bruttobetrag (inkl. MwSt)oder den Nettobetrag? Und muss man dann auf diesen Bruttobetrag (Nettobetrag) nochmals die USt draufrechnen?
wenn man im Namen und für Rechnung des Auftraggebers handelt, liegen durchlaufende Posten vor. Hier wäre dann der Bruttobetrag ohne den Ausweis von USt weiter zu berechnen. Die Originalrechnungen müssen in diesem Fall aber auch auf den Auftraggeber ausgestellt sein.
Hat man die Leistungen zunächst im eigenen Namen und für eigene Rechnung bezogen, so muss bei einer Weiterberechnung der Nettobetrag + USt ausgewiesen werden.
Aus den Belegen kann entsprechender VorSt-Abzug geltend gemacht werden. Die Originale dürfen dann nicht weitergereicht werden.
der von Tommel beschriebene erste Fall - Leistungen wurden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bezogen - ist extrem selten, er kommt so gut wie nie vor.
Im konkreten Fall würde das z.B. bedeuten, dass der Auftraggeber ein Hotel bucht, was dann durch den Consultant vor Ort bezahlt wird. Im Fall „Tanken“ noch seltsamer: Auftraggeber ruft den Consultant auf dem Handy an: „So, und bei der nächsten Tanke bitte volltanken - ich zahl das dann auch…“
Die Kassenzetteln bzw.
Hotel-Rechnungen sollen an den Auftraggeber weitergeleitet
werden.
Das ist ein gerne geübter Unfug. Die Originale müssen beim Consultant verbleiben, denn dieser braucht einen Nachweis für seine Betriebsausgaben und für die abziehbare Vorsteuer. Wenn der Auftraggeber wegen entsprechender Honorarvereinbarung einen Beleg zu der Rechnung braucht, die ihm der Consultant über Honorarnebenkosten stellt, dann ist das eine Fotokopie und nicht der Originalbeleg.
Wie soll man diese Auslagen in der Rechnung angeben?
Den Bruttobetrag (inkl. MwSt)oder den Nettobetrag?
Das kommt drauf an, was vereinbart ist, und was der Auftraggeber schluckt. Wen „netto“ abgerechnet wird, dann ist das zwar (meistens) genauer, aber das Vorsteuerrisiko (falsche Belege etc.) trägt dann der Consultant. Bei einem Auftraggeber, der Originalbelege anfordert, weil er das ganze für eine Reisekostenabrechnung wie bei seinen Arbeitnehmern hält, sind die Chancen gut, dass man ihm die Bruttobeträge berechnen kann, ohne dass er mault.
Und muss man dann auf diesen Bruttobetrag (Nettobetrag) nochmals die
USt draufrechnen?
Das kommt auf die Hauptleistung drauf an. Wenn die steuerpflichtig ist, sind auch alle unselbständigen Nebenleistungen und variablen Honorarelemente steuerpflichtig.