USt bei Versandkosten für 2ten Lieferversuch?

Hallo,

wird ein 2ter Lieferversuch (Paketdienst) im Bezug auf die Versandkosten genauso betrachtet, wie der erste Versuch? (erste Lieferung Hauptleistung=19%USt)

Oder wird der Versand beim 2ten Lieferversuch (Paketdienst) als Hauptleistung betrachtet?
Macht es einen Unterschied, ob der Versand über Post (an sich USt-frei) oder über einen Paketdienst stattfindet?

Beste Grüße
white

Servus,

wird ein 2ter Lieferversuch (Paketdienst) im Bezug auf die
Versandkosten genauso betrachtet, wie der erste Versuch?

Ja. Es bleibt ja dabei, dass die Ware geliefert werden soll, und nicht etwa in erster Linie ein besonders leckerer Paketzusteller der Empfängerin ins Haus geschickt werden soll.

Macht es einen Unterschied, ob der Versand über Post (an sich
USt-frei) oder über einen Paketdienst stattfindet?

Das macht keinen Unterschied, weil der Versand per Post nicht USt-frei ist. Sondern nur bestimmte Umsätze der Deutschen Post AG, nicht diejenigen, die irgendein Unternehmer durch sie bewirkt. Selbst wenn gar keine Ware verschickt würde, sondern bloß z.B. ein leerer Umschlag, wäre dieser Umsatz für andere Unternehmer als die Deutsche Post AG nicht USt-frei, auch wenn sie die Deutsche Post mit dem Transport beauftragen.

Schöne Grüße

MM

Macht es einen Unterschied, ob der Versand über Post (an sich
USt-frei) oder über einen Paketdienst stattfindet?

Das macht keinen Unterschied, weil der Versand per Post nicht
USt-frei ist.

Für den Versender ist der Versand per Post Umsatzsteuerfrei.
Nicht aber, wenn dieser die Frachtkosten dann an seinen Kunden weiterberechnet. Hier fällt für den Kunden dann die jeweilige Umsatzsteuer der Hauptleistung zusätzlich an.

Servus,

da Du mir offenbar nicht glaubst, zitiere ich mal den Gesetzgeber mit § 4 Nr. 11b UStG:

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html

Die USt-Befreiung knüpft hier nicht an der Leistung, sondern am Unternehmer an. D.h. für niemanden als für die Post AG sind Umsätze, die dem Postwesen dienen, USt-frei.

Beiläufig: Ein Umsatz wird nicht durch Berechnen bewirkt, sondern dadurch, dass die Leistung ausgeführt wird.

Schöne Grüße

MM

Servus,

da Du mir offenbar nicht glaubst, zitiere ich mal den
Gesetzgeber mit § 4 Nr. 11b UStG:

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html

Das Problem ist nicht dass ich etwas nicht glaube, sondern dass Du offenbar etwas falsch verstehst.

Die USt-Befreiung knüpft hier nicht an der Leistung, sondern
am Unternehmer an. D.h. für niemanden als für die Post AG sind
Umsätze, die dem Postwesen dienen, USt-frei.

Ich habe auch nichts anderes behauptet. Wenn ich als Unternehmer ein Paket zur Post bringe erhalte ich einen Beleg der keine Umsatzsteuer enthält und für die ich somit auch keine Vorsteuer geltend machen kann. Berechne ich diese Frachtkosten meinem Kunden weiter, wird darauf aber Umsatzsteuer fällig, die der Kunde bezahlen muß.

Beiläufig: Ein Umsatz wird nicht durch Berechnen bewirkt,
sondern dadurch, dass die Leistung ausgeführt wird.

Danke, aber ich bin seit 20 Jahren Unternehmer und weiß ganz gut was Umsatz ist.

Servus,

das mit dem Verstehen liegt nicht am Empfänger, sondern am Sender. Genauer am Autor dieses Satzes:

Für den Versender ist der Versand per Post Umsatzsteuerfrei.

Die Umsätze, die ein Unternehmer bewirkt, wenn er etwas versendet, haben umsatzsteuerlich überhaupt nichts mit Leistungen zu tun, die er von der Post bezieht: Bezogene Leistungen sind keine Umsätze. Es gibt keinen Versender, für den der Versand per Post umsatzsteuerfrei ist. Allenfalls, wenn es sich um grenzüberschreitenden Versand handelt, aber in diesem Fall ist es egal, ob der Versand per Post oder per Paul Pachulkes Fahrradkurier stattfindet.

Und hier:

Nicht aber, wenn dieser die Frachtkosten dann an seinen Kunden :weiterberechnet.

habe jedenfalls nicht ich den Begriff des „Weiterberechnens“ in die Debatte eingeführt, der nichts klärt, sondern bloß verwirrt, weil er den Anschein erweckt, das Fakturieren hätte irgendeine Auswirkung auf die Umsatzbesteuerung.

Wenn Du magst, kannst Du ja begründen, warum ein Umsatz steuerfrei sein soll, wenn der Unternehmer, der ihn ausführt, etwas per Post versendet. Im UStG steht jedenfalls nichts davon.

Das ist jetzt keine Krümelpickerei und keine Rechthaberei. Mir geht es um die Klarstellung, dass es in der USt keinerlei Symmetrie oder Analogie zwischen Umsätzen und bezogenen Leistungen gibt. Das ist wichtig, weil der Irrtum ziemlich verbreitet ist, es gäbe eine. Ich habe ständig Rechnungen von Selbständigen in der Hand, die brav ihre Taxispesen mit 7% USt und ihre internationalen Flugtickets ohne USt in Rechnung stellen, und dann später ganz traurig sind, wenn sie vom Fiskus die Rechnung dafür aufgemacht kriegen.

Schöne Grüße

MM

habe jedenfalls nicht ich den Begriff des „Weiterberechnens“
in die Debatte eingeführt, der nichts klärt, sondern bloß
verwirrt, weil er den Anschein erweckt, das Fakturieren hätte
irgendeine Auswirkung auf die Umsatzbesteuerung.

Wenn Du magst, kannst Du ja begründen, warum ein Umsatz
steuerfrei sein soll, wenn der Unternehmer, der ihn ausführt,
etwas per Post versendet. Im UStG steht jedenfalls nichts
davon.

Im Klartext also: „Wenn ein Unternehmer ein Paket zur Post bringt führt er Umsatz aus“.

Sorry, aber so einen Müll behaupte ich nicht und begründe ihn auch nicht.

Mir
geht es um die Klarstellung, dass es in der USt keinerlei
Symmetrie oder Analogie zwischen Umsätzen und bezogenen
Leistungen gibt.

Wenn Du was „Klarstellen“ willst, solltest Du mal lernen klare und einfache deutsche Sätze zu schreiben, deren Inhalt auch Sinn ergibt.

Fakt ist, dass ein Beleg der Post keine Umsatzsteuer enthält wenn ich als Unternehmer ein Paket bei der Post aufgebe.

Fakt ist auch, dass ich dennoch Mehrwertsteuer auf meine Fracht aufschlagen muß wenn ich diese meinem Kunden weiterberechne.

Das ist „klar“, nur darum ging es und nichts anderes habe ich behauptet. Wenn Du an dieser Aussage Zweifel hast können wir weiterreden. Alles andere ist nun wirklich unnötig.

Ich habe ständig Rechnungen von
Selbständigen in der Hand, die brav ihre Taxispesen mit 7% USt
und ihre internationalen Flugtickets ohne USt in Rechnung
stellen, und dann später ganz traurig sind, wenn sie vom
Fiskus die Rechnung dafür aufgemacht kriegen.

Weder der Fiskus noch mein Steuerberater hatten diesbezüglich jemals etwas an meinen Rechnungen auszusetzen.

Huhu,

Im Klartext also: „Wenn ein Unternehmer ein Paket zur Post
bringt führt er Umsatz aus“.

Sorry, aber so einen Müll behaupte ich nicht und begründe ihn
auch nicht.

genau dieses steht aber in § 3 Abs. 6 UStG zum Thema Ort der Lieferung im Fall der Versendung. Es geht um die Verschaffung der Verfügungsmacht, nicht darum, wann diese tatsächlich eintritt. Damit ist nicht nur der Ort, sondern auch der Zeitpunkt der Leistung definiert. Ob deutsches Steuerrecht Müll ist oder nicht, steht nicht zur Debatte.

Du willst nichts davon hören, aber falls Interessierte mitlesen: Genau dann, wenn das Paket auf die Post gegeben wird (oder, normalerweise, durch den DHL-Beauftragten abgeholt wird), wird der Umsatz bewirkt. Auch wenn der Unternehmer die Rechnung ein halbes Jahr später schreibt, ändert das nichts am Umsatz.

Dass Du weißt, wies geht, bezweifle ich nicht. Und was genau Du eigentlich an meiner ursprünglichen Aussage bezweifelst, wenn Du nicht gemeint hast, was Du in Deiner Antwort darauf geschrieben hast, bleibt mir ziemlich schleierhaft. Lassen wirs dabei.

Schöne Grüße

MM