[USt] Bemessungsgrundlage PKW-Eigenverbrauch

hallo kollegen und interessierte,

das niedersächsische Finanzgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 11.3. 1999, V R 78/98, DStR 1999, 848) entschieden, dass die Grundsätze des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz. 2 zur ertragsteuerlichen Behandlung von betrieblichen Fahrzeugen, keine geeignete Bemessungsgrundlage für die umsatzbesteuerung sind. Die ertragsteuerliche Regelung sei problematisch, da sie weder die tatsächlich entstandenen Kosten, noch die konkreten Nutzungsverhältnisse berücksichtige.

wie händelt ihr diese sache in der praxis:

  • weiterhin „stur“ 80/20
  • aufteilung der vorsteuerbelasteten kosten „einfach“ 50/50
  • aufteilung nach schätzung durch den mdt.

vielen dank für infos

gruß vom inder

wie händelt ihr diese sache in der praxis:

hi,

in 2002 & 2003 hatte ich dass immer nach kosten geschlüsselt. also kosten kfz in vost und nicht-vost berechtigte unterteilt und nach dem schlüssel ver-ust-et.

gruss vom

showbee

wie händelt ihr diese sache in der praxis:

hi,

in 2002 & 2003 hatte ich dass immer nach kosten geschlüsselt.
also kosten kfz in vost und nicht-vost berechtigte unterteilt
und nach dem schlüssel ver-ust-et.

steh ich jetz aufm schlauch - was heisst denn „ver-ust-et“

gruß inder

gruss vom

showbee

ver - umsatzsteuer -et und Methode
Hi !

Für die Umsatzsteuer wurde EINE Schätzmethode von der Anwednung ausgeschlossen. Daher muss entweder eine genaue Aufteilung (Fahrtenbuch) der „privat veranlassten Vorsteuer“ oder eben eine andere Schätzmethode angewendet werden.

Der Mandat sollte vielleicht über einen Referenzzeitraum mal ein Fahrtennachweisheft (da reichen ja Angaben zu Entfernung und Zweck der Fahrt [priv./berufl.]) führen. Mit Hilfe dieses Heftes kann dann ein Prozentsatz ermittelt werden und so die Vorsteuer korrigiert werden. Besser wäre natürlich, wenn sie bei der Erfassung in der FiBu erst gar nicht gezogen wird, also ein individueller automatischer Vorsteuerschlüssel erfasst wird.

BARUL76

Hi !

Für die Umsatzsteuer wurde EINE Schätzmethode von der
Anwednung ausgeschlossen.

hi,

von wem ? wo? und warum? - sonst kann doch der eigenverbrauch teilweise auch geschätzt werden (tel./ pc/ etc.)

aaaah, verustet - jetzt hab ichs kapiert - aber die methode verstehe ich nicht - was ist denn dein „schlüssel“ und wie wurde der ermittelt ?

gruß inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Inder,

ich mach entweder 80% des ESt-Eigenverbrauchs,
oder 50% der mit USt bealsteten Kosten, je nachdem was besser ist.
Bisher hat sich noch niemand daran gestört.

Grüße
Chris

das niedersächsische Finanzgericht hat in Anlehnung an die
Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 11.3. 1999, V R 78/98, DStR
1999, 848) entschieden, dass die Grundsätze des § 6 Abs. 1 Nr.
4 Satz. 2 zur ertragsteuerlichen Behandlung von betrieblichen
Fahrzeugen, keine geeignete Bemessungsgrundlage für die
umsatzbesteuerung sind. Die ertragsteuerliche Regelung sei
problematisch, da sie weder die tatsächlich entstandenen
Kosten, noch die konkreten Nutzungsverhältnisse
berücksichtige.

wie händelt ihr diese sache in der praxis:

  • weiterhin „stur“ 80/20
  • aufteilung der vorsteuerbelasteten kosten „einfach“ 50/50
  • aufteilung nach schätzung durch den mdt.

vielen dank für infos

gruß vom inder

hi inder,

jetzt erst die antwort, in der vorlesung kann ich schlecht antworten :wink:

also, mein schlüssel sind die kosten (genauer betriebsausgaben). wenn ich einen gesamten privaten nutzungsentnahmewert von 6.000 EUR habe, dann nehme ich die gesamten kfz-BA dazu. hier habe ich bsp. 500 EUR vost-freie (steuer & vers.) und 2.500 vost-abzugs-BA (sprit, rep etc.). dann habe ich also 500 / 3.000 = 1/6 = 16,6% ohne ust und 2.500 / 3.000 = 5/6 = 83,4% mit ust.

also 6.000 x 16,6% = 1.000 EUR ohne ust
und 6.000 x 83,4% = 5.000 EUR plus ust (eben ver-ust-et :wink:

80/20 regel ist für vielfahrer nicht geeignet. insoweit lohnt sich 1%meth. plus obige für vielfahrer mit hohem privatanteil. für wenigfahrer ist das fahrtenbuch wärmstens zu empfehlen, für wenigfahrer mit viel privatanteil muss man nachrechnen…

gruss vom

showbee

hi inder,

jetzt erst die antwort, in der vorlesung kann ich schlecht
antworten :wink:

also, mein schlüssel sind die kosten (genauer
betriebsausgaben). wenn ich einen gesamten privaten
nutzungsentnahmewert von 6.000 EUR habe, dann nehme ich die
gesamten kfz-BA dazu. hier habe ich bsp. 500 EUR vost-freie
(steuer & vers.) und 2.500 vost-abzugs-BA (sprit, rep etc.).
dann habe ich also 500 / 3.000 = 1/6 = 16,6% ohne ust und
2.500 / 3.000 = 5/6 = 83,4% mit ust.

also 6.000 x 16,6% = 1.000 EUR ohne ust
und 6.000 x 83,4% = 5.000 EUR plus ust (eben ver-ust-et :wink:

hi, die variante erscheint mir nicht die günstigste zu sein:

ich machs jetzt so:

ertragssteuer nach 1% - sagen wir mal 4.500,00

kosten mit vost: 4000
kosten o.vost: 1000

eine schätzung durch den unternehmer ergibt eine privatnutzung von 50%

daraus leite ich den wert für die ust ab -> 50% der vost-belasteten kosten -> 2000 netto -> buchung 2320 brutto

den „rest“ für den ertragssteuerlichen wert „fülle ich auf“, bis ich auf die gesamt 4500 entsprechend der 1% komme -> buchung 2500 netto

gruß inder

Hi !

Die Methode netspricht genau dem, was ich untern meinte. Ist vielleicht nicht so rübergekommen.

Ich hatte nur nach angeregt, dass der Mandant nicht einfach nur „50:50“ sagt, sondern dies auch glaubhaft (eben durch Fahrtennnachweisheft) macht.

BARUL76

wieso von 3.000 statt von 6.000 ?

wieso von 3.000 statt von 6.000 ?

hi,

3.000 EUR sind die kosten gesamt
2.500 EUR davon mit vorsteuerabzug
500 EUR davon ohne vorsteuerabzug

und dann

6.000 EUR ist der geldwerte vorteil nach 1% methode

also

6.000 x ( 500 / 3.000)% = geldw. vorteil ohne ust
6.000 x (2.500 / 3.000)% = geldw. vorteil mit ust

gruss vom

showbee

Und wie berechnet sich der Entnahmewert ?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

http://www.hk24.de/HK24/HK24/produktmarken/recht_und…