Hallo und Guten Tag,
ich habe da mal eine Frage:
Wenn eine techn. Dienstleistung in Südkorea für ein deutsches Unternehmen erbracht wird (Inspektionen), muss dann die Rechnung die dt. Umsatzsteuer ausweisen oder nicht?
Aufenthaltsdauer 3 Monate. Es gibt keine Betriebsstätte des Auftraggebers in Südkorea.
Für einen kurzen Hinweis wäre ich dankbar
Servus,
Ort der Leistung ist grundsätzlich dort, wo der Unternehmer (der die Inspektion durchführt) sein Unternehmen betreibt. Wenn die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte des Unternehmers, der die Leistung erbringt, ausgeführt wird, ist der Ort der Leistung dort.
Es gibt dazu einige Ausnahmen.
Im vorliegenden Fall kommen in Frage:
-
die Leistungen stehen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken. Dann ist der Ort der Leistung dort, wo das Grundstück liegt.
-
die Leistungen betreffen die Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände. Dann ist der Ort der Leistung dort, wo der Unternehmer tätig wird, der die Leistung erbringt.
-
die Leistungen betreffen technische Beratung, die derjenigen eines Ingenieurs ähnelt. Dann ist der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt, falls dieser Unternehmer ist.
Mit diesen Kriterien lässt sich entscheiden, wo der Ort der Leisung ist. Wenn der Ort der Leistung nicht in Deutschland ist, richtet er sich nach dem USt-Recht des Landes, in dem er liegt.
Wenn er in Deutschland ist, ist die Leistung umsatzsteuerbar und steuerpflichtig. Ob USt ausgewiesen werden muss, hängt davon ab, ob der Unternehmer, der die Leistung erbringt, in D oder im Ausland sitzt. Wenn er im Ausland sitzt, schuldet der Empfänger der Leistung die USt, und sie darf nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden. Wenn er in D sitzt, muss USt ausgewiesen werden und der Unternehmer schuldet sie, der die Leistung erbringt.
Es kann gut sein, dass das nicht klar geworden ist. In diesem Fall brauche ich genauere Angaben betreffend die genannten Kriterien für den Ort der sonstigen Leistung, dann ziehen wirs noch vollends durch.
Schöne Grüße
MM
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Servus,
Es gibt dazu einige Ausnahmen.
Im vorliegenden Fall kommen in Frage:
- die Leistungen stehen im Zusammenhang mit der Veräußerung
oder dem Erwerb von Grundstücken. Dann ist der Ort der
Leistung dort, wo das Grundstück liegt.
DIES TRIFFT NICHT ZU.
die Leistungen betreffen die Begutachtung beweglicher
körperlicher Gegenstände. Dann ist der Ort der Leistung dort,
wo der Unternehmer tätig wird, der die Leistung erbringt.die Leistungen betreffen technische Beratung, die derjenigen
eines Ingenieurs ähnelt. Dann ist der Ort der Leistung dort,
wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt, falls
dieser Unternehmer ist.
DIE BEIDEN VORGENANNTEN PUNKTE SIND KEINE KLARE ABGRENZUNG. ES GEHT UM DIE BEGUTACHTUNG BEW. GEGENSTÄNDE, ABER AUCH TECHN. BERATUNG IM EINZELFALL.
HIER KANN MAN SAGEN: SOWOHL ALS AUCH.
Mit diesen Kriterien lässt sich entscheiden, wo der Ort der
Leisung ist. Wenn der Ort der Leistung nicht in Deutschland
ist, richtet er sich nach dem USt-Recht des Landes, in dem er
liegt.
DAS IST KLAR
Wenn er in Deutschland ist, ist die Leistung umsatzsteuerbar
und steuerpflichtig. Ob USt ausgewiesen werden muss, hängt
davon ab, ob der Unternehmer, der die Leistung erbringt, in D
oder im Ausland sitzt. Wenn er im Ausland sitzt, schuldet der
Empfänger der Leistung die USt, und sie darf nicht auf der
Rechnung ausgewiesen werden. Wenn er in D sitzt, muss USt
ausgewiesen werden und der Unternehmer schuldet sie, der die
Leistung erbringt.
DAS IST AUCH KLARSchöne Grüße
Vielen Dank, ich werde mich noch durchkämpfen 
Viele Grüße
Servus,
damit ist der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt. Wenn keine Betriebsstätte in Korea besteht, also in Deutschland. Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland. Sie wird also fakturiert und erklärt, wie wenn alles in D stattfindet und für einen deutschen Auftraggeber gemacht wird.
Schade eigentlich, dass man keine koreanische Betriebsstätte des Leistungsempfängers belegen kann. Das ist hie und da ein nettes Schlupfloch. Ich täte da glaube ich nochmal schauen, ob es nicht doch irgendwo in Korea eine Tür gibt, an der der Namen des Auftraggebers steht.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
vielen Dank nochmal für eine Antwort. Hatte gar nicht mehr damit gerechnet.
Ich weiß sehr genau, dass es keine Betriebstätte des Auftraggebers in Korea gibt. (Es ist mein ehem. Arbeitgeber)
Aber die Bemerkung mit dem Schlupfloch hat mich doch neugierig gemacht, für zukünftige Fälle
))
Gruss