UST Berrechnung

Hallo zusammen,

muss gerade einen Report über die Erstellung einer Rechnung ins Ausland erstellen. Dabei haben sich 2 Fragen gebildet.

Wenn wir ein Projekt im Ausland haben, aber der Kundensitz in Deutschland ist , wie sieht hier die Behandlung der USt aus?

Die 2. Frage wäre, wenn wir z.B. in Spanien registriert wären und wir müssten unserem Kunden (auch Sitz in Spanien) eine Rechnung stellen, müssten wir dann die Rechnung mit der vor Ort geltende USt berechnen. Oder wäre dies auch möglich, dass wir von Deutschland aus die Rechnung als innergemeinschaftliche Lieferung USt frei erstellen würden?

Die 2. Variante wäre dann doch Vorteilhafter oder?

Vielen Dank

Servus,

geht es um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung?

Wenn sonstige Leistung: Welche Leistung? Ist der Empfänger der Leistung Unternehmer?

Das sind mal die wesentlichen Kriterien zum Einstieg in den Entscheidungsbaum. Wenn wir die haben, gehts weiter.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

also der Empfänger der Leistung ist ein Unternhemer.

Wir haben vor Ort eine Leistung erbracht z.B. Einrichtung eines Ladengeschäftes.

Wäre hier die Rechtssprechung wieder ganz anders wenn es NUR eine Lieferung wäre?

Danke

Servus,

die Unterscheidung Lieferung/sonstige Leistung steht immer dann, wenn es um internationale Vorgänge handelt, bei jedem USt-Fall ganz am Anfang. Lieferung und sonstige Leistung werden da völlig unterschiedlich behandelt, vgl. § 3 Abs 6 ff UStG und § 3a UStG.

Im vorliegenden Sachverhalt „Einrichtung eines Ladengeschäftes im Ausland durch einen Unternehmer, der in D sitzt, für einen Unternehmer, der im Ausland sitzt“ muss man unterscheiden:

(1) Die Einrichtung des Geschäftes ist als Bauleistung anzusehen - das ist etwa dann der Fall, wenn die Einrichtung im wesentlichen aus Trockenbau- und Installationsarbeiten in einem Rohbau besteht. In diesem Fall ist der Ort der Leistung da, wo das Geschäft liegt, und die Umsatzbesteuerung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem es liegt. In sehr vielen Ländern (u.a. Österreich) gibt es in diesem Fall die Regelung, dass der Auftraggeber/Leistungsempfänger die USt schuldet, und der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat, hat damit nichts zu tun - er darf halt keine USt auf seiner Rechnung ausweisen.

(2) Die Einrichtung ist keine Bauleistung. Dann ist der Ort der Leistung da, wo der Unternehmer sein Unternehmen (oder eine Betriebsstätte) betreibt, der die Leistung ausführt. Das wird im gegebenen Sachverhalt wahrscheinlich D sein. Damit ist die Leistung in D steuerbar und steuerpflichtig, sie wird fakturiert wie eine Leistung im Inland auch.

Ganz beiläufig übrigens: Es geht hier noch nicht um Rechtsprechung, sondern erstmal noch um die Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz. Die Rechtsprechung ist erst in Grenzfällen gefragt, wenn es etwa eine Rolle spielt, ob die fragliche Leistung z.B. „der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dient“.

Bei mehr Einzelheiten zum Sachverhalt (unter Beachtung von FAQ:1129) gibts noch mehr Einzelheiten zur Lösung.

Schöne Grüße

MM