[USt] darf Genossenschaft (eG) Vorsteuer ziehen?

Hallo Experten,

hier mal eine wirklich allgemeine Frage:

Ist eine Wohnungsbaugenossenschaft (eG) vorsteuerabzugsberechtigt?

(Z.B. für Rechnungen der von ihr beauftragten Handwerker, die Mietwohnungen der eG sanieren?)

Wenn ja: Woraus ergibt sich das?

Grüße
EK

Ist eine Wohnungsbaugenossenschaft (eG)
vorsteuerabzugsberechtigt?

hi,

tendenziell nicht. die eG als unternehmer wird nur steuerfreie
umsätze nach § 4 Nr. 12a UStG erbringen. deswegen ist die vorsteuer,
die im zusammenhang mit diesen umsätzen steht gem. § 15 II Nr. 1 UStG
nicht abziehbar.

sollte die eG allerdings an unternehmer vermieten, die zum
vorsteuerabzug selber berechtigt sind (also bsp. läden, handwerker,
anwälte, NICHT ärzte), dann kann der vermieter auf die befreiung nach
§ 4 Nr. 12a UStG gem. § 9 I UStG verzichten. weil dann wegen verzicht
auf befreiung, der umsatz (mietumsatz) nicht steuerfrei ist, ist der
vorsteuerabzug auch nach § 15 II Nr. 1 UStG nicht ausgeschlossen.

vermietet die eG teils / teils, also ust-frei und ust-pflichtig, dann
sind vorsteuerbeträge aufzuteilen (§ 15 IV S. 2 und 3 UStG).

§§ finden sich unter: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/
index.html

Mfg vom

showbee

Servus,

Ist eine Wohnungsbaugenossenschaft (eG)
vorsteuerabzugsberechtigt?

Sie ist ein Unternehmer im Sinn des UStG. Soweit sie Wohnungen zur Nutzung für Wohnzwecke vermietet, führt sie steuerfreie Umsätze aus, für die nicht auf die Steuerfreiheit verzichtet werden kann. Diese Umsätze gehören zu denjenigen steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

(Z.B. für Rechnungen der von ihr beauftragten Handwerker, die
Mietwohnungen der eG sanieren?)

Wenn es hier um die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und deren „scheibchenweisen“ Verkauf geht, und wenn die Wohnungsbaugenossenschaft nicht die fertig renovierten Wohnungen verkauft, sondern „Wohnung wie sie liegt und steht“ und „Renovierung“ als zwei separate Leistungen anbietet, ist sie allerdings ein Unternehmer, der (ggü. dem Käufer) sonstige Leistungen erbringt, die der Instandsetzung oder Änderung von Bauwerken dienen.

Diese Leistungen sind nicht USt-befreit, und sie berechtigen zum Vorsteuerabzug. Hier liegt aber der Sonderfall „reverse charge“ vor, die Leistungsempfängerin schuldet die USt gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG.

Kurz: Der Vorsteuerabzug hängt hier nicht von der Art des Unternehmens, sondern von der Art der durch das Unternehmen ausgeführten Leistungen ab.

Schöne Grüße

MM