Hallo zusammen,
irgendwie ist es schon zu lange her, zu wenig gebraucht und auch nicht ausführlich im Archiv gefunden:
Wenn ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung am Ort des ausländischen Kunden ausführt, wird dann die USt. berechnet, ggf. welche und was passiert damit bei beiden Unterehmen gegenüber dem FA?
- bei ausländischen Unternehmen EU
- bei ausländischen Unternehmen nonEU
Vielen Dank im voraus und Grüße,
Chrizz …
Servus,
der Ort der Leistung ist in beiden Fällen im Ausland, der Umsatz ist daher in Deutschland nicht steuerbar.
Der Unterschied zwischen Sitz des Leistungsempfängers im Gemeinschaftsgebiet und im Drittlandsgebiet besteht bloß darin, dass seine Unternehmereigenschaft bei Sitz im Gemeinschaftsgebiet durch seine USt-Identifikationsnummer nachgewiesen werden muss, und dass der Umsatz in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden muss.
Im Gemeinschaftsgebiet und in einer Reihe anderer Länder, z.B. der Schweiz und Neuseeland, gilt eine „reverse charge“-Regelung: Der Leistungsempfänger schuldet die Mehrwertsteuer auf die bezogene Leistung (und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen).
In anderen Ländern, die kein Mehrwertsteuersystem in der Art des europäischen kennen, z.B. den USA, gibt es sowas nicht. Der Leistungsempfänger erhält die Rechnung und bezahlt sie, alles übrige wird unter dem Motto „Don’t bother me!“ abgehandelt.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Vielen Dank für die superausführliche Antwort. Noch zum Verständnis: ich habe schwach in Erinnerung, daß man bei Dienstleistungen, die im ausländischen Standort des ausländischen Kunden erbracht werden, die ausländische USt. berechnet. Gibt es das (noch)?
Grüße,
Chrizz
Servus,
ja, das gibt es auch.
Vor allem in den Fällen, in denen ein inländischer Unternehmer eine Betriebsstätte im Ausland (z.B. auf der Baustelle seines Kunden) hat, aber auch dann, wenn der Kunde selbst kein Unternehmer ist und daher keine „reverse charge“ greifen kann.
Das kann z.B. in Spanien für ziemlichen Unmus sorgen, wo sich in solchen Fällen ausländische Unternehmer durch einen Fiskalrepräsentanten vertreten lassen müssen, auch wenn sie den spanischen Formularkram selber verstehen würden.
Bei der Sache mit der Betriebsstätte muss man aufpassen - es gibt Fälle, in denen deutsche Unternehmer wegen der etwas schwammigen Definition der „Festen Einrichtung“ Wert auf eine Betriebsstätte im Ausland legen, wenn sie aus welchem Grund auch immer mit ihren Einkünften aus einem Projekt im Ausland zur Einkommensteuer veranlagt werden wollen. Dann werden sie auch umsatzsteuerlich Unternehmer im Ausland, schulden selbst die dortige Mehrwertsteuer und müssen sie auch fakturieren.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
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